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        <title>Der Bundesrat als Reichsorgan.</title>
        <author>
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            <forname>Kurt</forname>
            <surname>Wolf</surname>
          </persName>
        </author>
      </titleStmt>
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          <msIdentifier>
            <idno>wolf_bundesrat_1913</idno>
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        Der
Bundesrat  als  Reichsorgan.

Inaugural-Dissertation
zur
Erlangung  der  Juristischen  Doktorwürde
der  Hohen  Juristischen  Fakultät
der  Königlichen  Universität  Greifswald
vorgelegt

von

Kurt  Wolf

Referendar.

-4

Greifswald
Druck  von  Julius  Abel
1913.
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        Meiner  lieben  Mutter

in  Dankbarkeit  gewidmet.
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        <pb n="5" />
        Literaturübersicht.

Òs

Annalen  des  Deutschen  Reiches,  herausgegeben  von  Hirth  &amp;amp;  Seydel
seit  1868.

Arndt,  Das  selbständige  Verordnungsrecht.  Berlin  1902.  Zitiert:
selbständ.  Verordnungsrecht.

—  Das  Staatsrecht  des  Deutschen  Reiches.  Berlin  1901.  Zitiert:
Staatsrecht.

—  Das  Verordnungsrecht  des  Deutschen  Reiches.  Berlin  und  Leipzig
1884.  Zitiert:  Verordnungsrecht.

Haenel,  Deutsches  Staatsrecht.  J.  Bd.  1892,  in  Systematisches  Hand—
buch  der  Deutschen  Rechtswissenschaft,  herausgegeben  v.  Binding,
V.  Abt.,  1.  Teil.  Zitiert:  Staatsrecht.

—  Studien  zum  Deutschen  Staatsrecht,  l.  Die  vertragsmäßigen
Elemente  der  deutschen  Reichsverfassung.  Leipzig  1873.  Zitiert:
Studien.

Hübrich,  Die  reichsgerichtliche  Judikatur  über  den  Gesetzes=  und  Ver-Kordnungsbegriff
  nach  preuß.  Staatsrecht,  in  Hirths  Annalen  1904.

—  Deutsches  Verfassungsrecht  in  geschichtlicher  Entwicklung,  1913.

—  Das  Reichsgericht  über  den  Gesetzes=  und  Verordnungsbegriff
nach  Reichsrecht.  Berlin  1905.

—  Das  Reichsgericht  und  die  Begriffe  „Gesetz“=  und  „Verwaltungsvorschriften",
  in  Verwaltungsarchiv  Bd.  13  S.  441  ff.

Jellinek,  System  der  subjektiven  öffentlichen  Rechte.  1892.  Zitiert:
System.

—  Gesetz  und  Verordnung.  2.  Aufl.  Freiburg  i.  B.  1887.  Zitiert:
Gesetz.  ·

—  Das  Recht  des  modernen  Staates,  I.  Bd.  Allgemeine  Staatslehre.
  1900.  Zitiert:  Staatslehre.

Kliemke,  Die  staatsrechtliche  Natur  und  Stellung  des  Bundesrates.
Berlin  1894.
Klöppel,  in  den  preußischen  Jahrbüchern  Bd.  52.  1883.
        <pb n="6" />
        Krick,  Der  Bundesrat  als  Schiedsrichter  zwischen  deutschen  Bundes—
staaten.  Leipzig  1903.

Laband,  Das  Staatsrecht  des  Deutschen  Reiches,  Bd.  l  und  II.
1911.  Zitiert:  Staatsrecht.

—  Das  Finanzrecht  des  Deutschen  Reiches,  in  Hirth's  Annaleu  1873.

Zitiert:  Finanzrecht.

Meyer,  Lehrbuch  des  deutschen  Staatsrechtes.  1878.

v.  Mohl,  Das  Deutsche  Reichsstaatsrecht.  Rechtliche  und  politische  Erörterungen.
  1873.

v.  Rönne,  Das  Staatsrecht  des  Deutschen  Reiches.  Bd.  l  und  II.
Leipzig  1876  und  1877.

Schulze,  Lehrbuch  des  Deutschen  Staatsrechtes.  Bd.  I  und  1I.  1880

und  1886.
v.  Seydel,  Grundzüge  einer  allgemeinen  Staatslehre.  1873.  Zitiert:
Staatslehre.

—  Kommentar  zur  Verfassungsurkunde  für  das  Deutsche  Reich.

2.  Aufl.  Freiburg  i.  B.  und  Leipzig  1897.  Zitiert:  Kommentar.

Stenographische  Berichte  über  die  Verhandlungen  des  Reichstages  im
Jahre  1870.  Berlin  1870.

Thudichum,  Verfassungsrecht  des  Norddeutschen  Bundes  und  des
deutschen  Zollvereins.  Tübingen  1870.

Zachariae,  Deutsches  Staats=  und  Bundesrecht.  Göttingen  1867,  Bd.  II.

Zorn,  Das  Staatsrecht  des  Deutschen  Reiches.  Bd.  I  und  lI,  1895
und  1897.
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        Inhaltsübersicht.

Erstes  Kapitel.
Der  Bundesrat.

 

I.  Die  historische  Entwicklung  und  das  Wesen  des  Bundesrates
II.  Die  formellen  Rechte  der  Einzelstaaten  im  Bundesrat:

1—

3

4.
5.
6.

2.
Das  Recht,  die  Einberufung  des  Bundesrates  zu  verlangen  13

Zusammensetzung  des  Bundesrats
Die  Art  der  Beschlußfasinnng

Das  Recht  der  IJnitiatibnree
Das  Recht  auf  Teilnahme  im  Reichasttsg
Die  Bildung  von  Ausschüssen

Zweites  Kapitel.

14
15
15

Die  Tätigkeit  des  Bundesrates  als  Organ  der  Willens-I.

  Das

II.  Das

1.

2.

3.

6.

J.

—

bildung  des  Reichess
Gebiet  der  Reichsgesetzggeongag
Gebiet  der  Verwallnn:
Das  Recht  des  Bundesrates  zum  Erlaß  von  Verwaltungsvorschriften
  auf  Grund  des  Art.  7  Ziff.  2  d.  RV.
Die  Verwaltungstätigkeit  des  Bundesrates  auf  Grund  des
Art.  7  Zifff  3333
Das  Recht  der  Beschlußfassung  über  Auflösung  des  Reichs—
tages  während  der  Legislaturperiode  nach  Art.  24  S.  2
und  über  die  Verhängung  der  Exekution  nach  Art.  19
Die  Mitwirkung  des  Bundesrates  bei  Maßnahmen  auf  dem
Gebiete  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Art.  11,  56
Die  Mitwirkungsrechte  des  Bundesrates  auf  dem  Gebiete
der  Finanz=  und  Verkehrsangelegenheiten,  soweit  sie  auf
der  Reichsverfassung  beruhen
Die  verschiedenartigen  Mitwirkungsrechte  des  Bundesrates
bei  der  Ernennung  gewisser  Kategorien  von  Reichsbeamten

Entscheidung  bei  Streitigkeiten  zwischen  verschiedenen
Bundesstaaten,  Art.  76  Abs.  1..  ........
Beilegung  von  Verfassungsstreitigkeiten,  Art.  76  Abs.  2
Entscheidung  in  Fällen  der  Justizverweigerung,  Art.  75
Beschluß  über  Verhängung  der  Bundeserekution,  Art.  19

Drittes  Kapitel.

Der  Schutz  der  einzelstaatlichen  Rechte  auf  Organtätigkeit

  im  Reiche

 

17
20
23

.  24

31

33

34

36

41
12

43
45
46

.  48
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        Erstes  Kapitel.
Der  Bundesrat.

I.  Die  historische  Entwicklung  und  das  Wesen  des  Bundesrates.

Der  Deutsche  Bund,  wie  er  bis  1866  bestanden  hat,  war
eine  völkerrechtliche,  vertragsmäßige  Vereinigung  souveräner
Staaten,  ein  Staatenbund,  dessen  einziges  Organ,  die  Bundesversammlung,
  sich  aus  den  Abgesandten  der  einzelnen  Bundesglieder
  zusammensetzte.  Diese  Bundesversammlung  oder  der
Bundestag  war  also  nicht  eine  Volksvertretung,  sondern  ein
Kongreß  von  Gesandten,  die  an  die  Instruktionen  ihrer  Staaten
gebunden  waren.  Als  man  nach  mehrfachen,  vergeblichen  Reformversuchen
  der  Jahre  1848  und  1849  von  neuem  im  Jahre
1866  dem  Gedanken,  Deutschland  bundesstaatlich  zu  gestalten,
näher  trat,  da  ging  das  Bestreben  einzelner  Regierungen  dahin,
die  gesamte  Regierungsgewalt  in  die  Hände  des  Reichsoberhauptes
  zu  legen  und  diesem  einen  Reichstag  mit  Staatenhaus
und  Volkshaus  gegenüber  zu  stellen.  Das  Resultat  dieser
Bestrebungen  war  aber  nicht  die  Bildung  eines  Staatenhauses,
  sondern  die  Schaffung  des  Bundesrates,  wie  er  nach
dem  Entwurf  der  preußischen  Regierung  gedacht  war.  Die
weitere  Entwicklung  des  Bundesrates  schließt  sich  dann  an  die
Ministerialkonferenzen  an,  die,  bestehend  aus  den  Bevollmächtigten
  aller  verbündeten  Regierungen,  im  Winter  1866/67  zur
Beratung  des  Verfassungsentwurfes  in  Berlin  zusammengetreten
  waren.
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        —  10  —

Der  Bundesrat  in  seiner  heutigen  Gestalt  wird  bisweilen
als  „die  eigentümlichste  Institution  des  Deutschen  Reiches“  1),
als  „eine  ganz  eigentümlich  kühne  Schöpfung  der  Reichsverfassung“
  2)  bezeichnet.  Keine  andere  staatsrechtliche  Institution
läßt  sich  aber  leichter  aus  der  Eigenart  und  der  Entwicklung  der
deutschen  Staatsverhältnisse  erklären  als  der  Bundesrats).
Oit  Recht  bezeichnet  ihn  Schulzet)  als  eine  „Jortsetzung
des  ehemaligen  Bundestages"  mit  dem  Anterschiede,  daß  er  dort
das  Organ  einer  Gesamtheit  mehrerer  souveräner  Staaten  war,
hier  aber  das  Organ  eines  einheitlichen  Staatswillens  ist.
Noch  größere  Ahnlichkeit  zeigt  aber  der  Bundesrat  mit  dem
ehemaligen  deutschen  Reichstag.  Er  ist  ein  Kollegium  der  Bevollmächtigten
  der  deutschen  Landesherren,  die,  wie  ehedem  im
Reichstag,  nach  den  ihnen  erteilten  Instruktionen,  nicht  nach
freier  Aberzeugung  ihre  Stimmen  abgeben.  Nicht  zu  vergleichen
  ist  der  Bundesrat  mit  einer  entsprechenden  Einrichtung
der  Verfassungen  der  beiden  demokratischen  Bundesstaaten:  der
Ständerat  der  schweizerischen  Bundesverfassung  vom  29.  Mai
1874,  wie  auch  der  Senat  der  amerikanischen  Bundesverfassung
sind  parlamentarische  Körperschaften,  die  an  Instruktionen  ihrer
QMachtgeber  nicht  gebunden  sind.  Der  heutige  Bundesrat  ist
kein  Darlament,  man  kann  ihn  daher  auch  nicht  als  ein  Oberhaus
  oder  eine  erste  Kammer  bezeichnenz  er  steht  als  ein
unverantwortliches  Organ  der  Reichsgewalt  5)  dem  Kaiser  und
dem  Reichstag  gegenüber.  Ebenso  wenig  läßt  der  Bundesrat
seinem  Begriff  und  seinem  juristischen  Wesen  nach  einen  Vergleich
  mit  einem  Ministerium  zu;  denn  er  wird  nicht  vom  Kaiser
ernannt  und  empfängt  keine  Befehle  von  ihm,  auch  sind  seine
Mitglieder  keine  Reichsbeamten,  die  die  Regierungsgeschäfte
im  Namen  und  Auftrage  des  Kaisers  zu  führen  haben  8).

—  —  —  —  —  —  —

1)  Laband,  Staatsrecht,  Bd.  1  S.  233.
2)  v.  Mohl,  a.  a.  O.  S.  228.

3)  Laband,  Staatsrecht,  Bd.  1  S.  233.
4)  A.  a.  O.  Bd.  II  S.  47.

5)  So  Schulze,  a.  a.  O.  Bd.  II  S.  48.
6)  Laband,  Staatsrecht,  Bd.  1  S.  236.
        <pb n="11" />
        —  11  —

Aus  der  Aufzählung  der  Mitglieder  des  Bundes'?),  die
zur  Entsendung  ihrer  Vertreter  in  den  Bundesrat  berechtigt
sind,  ergibt  sich,  daß  an  sich  nur  Skaaten  vertreten  sein  können.
Mithin  hatte  Elsaß-HLothringen  als  Reichsland  anfangs  auch
im  Bundesrat  keine  Stimme.  Erst  das  Reichsgesetz  vom
31.  Mai  1911  (RG#l.  S.  225),  welches  auch  die  Verfassungsverhältnisse
  von  Elsaß-Lothringen  neu  ordnete,  hat  in  die  Reichsverfassung
  einen  Artikel  Ga  eingeschaltet,  wonach  Elsaß-Lothringen
  drei  mitbeschließende  Stimmen  im  Bundesrat  bekommen
hat,  welche  jedoch  sowohl  bei  Verfassungsänderungen,  wie  in  all
den  Fällen  nicht  gezählt  werden,  wo  durch  ihren  Hinzutritt  die
preußischen  Stimmen  die  Entscheidung  bestimmen  würden
(Hubrich,  Deutsches  Verfassungsrecht  1913  S.  129).  Im
übrigen  aber  muß  jeder  Gliedstaat,  und  selbst  der  kleinste,  im
Bundesrat  vertreten  sein.  Andernfalls  würde  das  Deutsche
Reich  seinen  Charakter  als  Bundesstaat,  dessen  Staatswille  nur
durch  die  Teilnahme  aller  Mitglied-Staaten  gebildet  werden
kann,  verlieren.  Aus  der  Tatsache,  daß  an  sich  nur  Staaten
im  Bundesrat  vertreten  sind,  erklärt  es  sich  weiter,  daß  der
Kaiser  als  solcher  keine  Stimme  in  ihm  haben  kann,  zumal  er
selbst  ein  neben  dem  Bundesrat  bestehendes,  selbständiges  Organ
der  Reichsgewalt  ist.  Ein  Recht  auf  Abgabe  seiner  Stimme  im
Bundesrat  steht  ihm  nur  in  seiner  Eigenschaft  als  preußischer
König  zu.

II.  Die  formellen  Rechte  der  Einzelstaaten  im  Bundesrat.
1.  Zusammensetzung  des  Bundesrates.

Der  Bundesrat  setzt  sich  zusammen  aus  den  Bevollmächtigten
  der  Bundesglieder  und  stellt  sich  somit  dar  als  der  Träger
der  Reichssouveränität.  Die  Stimmverteilung  im  Bundesrat,
wie  sie  in  Art.  6  d.  Re.  vorgesehen  ist,  zeigt  eine  fast  vollständige
  Abereinstimmung  mit  derjenigen  des  Plenums  der  ehemaligen
  Frankfurter  Bundesversammlung,  nur  mit  dem  Anter-7)

  Art.  6  d.  RV.
        <pb n="12" />
        —  12  —

schiede,  daß  Bayern  nunmehr  ö,  anstatt  wie  ehemals  4  Stimmen
führt  und  daß  mit  der  Stimme  Preußens  die  ehemal.  Stimmen
von  Hannover,  Kurhessen,  Holstein,  Nassau  und  Frankfurt  vereinigt
  sind.  So  ergibt  sich  für  Preußen  die  Stimmzahl  17.
Zedem  Bundesmitglied  steht  es  zu,  eine  seiner  Stimmzahl  entsprechende
  An  zahl  von  Bevollmächtigten  zum  Bundesrat  zu  ernennen
  8).  Selbstverständlich  aber  können  die  mehreren  Bevoll-=mächtigten
  eines  Staates  auch  nur  eine  einheitliche  Stimme  abgeben,
  da  der  Staat,  den  sie  vertreten,  eine  einheitliche  Rechtspersönlichkeit
  ist  und  somit  nur  einen  Willen  haben  kann.  Dem
Rechte  der  Gliedstaaten  auf  Stimmabgabe  im  Bundesrat  entspricht
  auch  eine  Pflicht,  dieses  Recht  auszuüben,  aber  nur
innerhalb  des  Einzelstaates,  dagegen  nicht  im  Verhältnis  zum
Reich.  Natürlicherweise  erwächst  für  den  Staat,  der  auf  die
Ausübung  seines  Stimmrechtes  verzichtet,  ein  gewisser  Nachteil
  insofern,  als  er  bei  Beschlußfassungen  des  Bundesrates
unberücksichtigt  bleibt  ?).  Nicht  aber  kann  man  von  einer  Verpflichtung
  zur  Teilnahme  an  den  Sitzungen  des  Bundesrates
oder  sogar,  wie  Zornto)  es  getan  hat,  von  der  Zulässigkeit
einer  Exekution  gegen  die  Einzelstaaten  bei  dauernder  Fernhaltung
  vom  Bundesrat  sprechen.

2.  Die  Art  der  Beschlußfassung.

Art.  7  d.  R.  bestimmt  über  die  Art  der  Beschlußfassung,
daß  einfache  Stimmenmehrheit  entscheiden  soll.  Eine  bestimmte
  Zahl  für  die  Beschlußfähigkeit,  wie  sie  in  Art.  28
d.  Re.  für  den  Reichstag  verlangt  wird,  schreibt  die  Reichsverfassung
  für  den  Bundesrat  nicht  vor.  Ausnahmen  von  der
Entscheidung  mit  einfacher  Stimmenmehrhbeit  finden  statt  bei
Beschlußfassungen  über  Verfassungsänderungen,  die  als  ab- 



8)  Art.  6  Abs.  2  d.  RV.

9)  Art.  7  Abs.  3  d.  RV.:  „Nicht  vertretene  oder  nicht  instruierte
Stimmen  werden  nicht  gezählt.“

10)  A.  a.  O.  Bd.  1  S.  145.
        <pb n="13" />
        —  13  —

gelehnt  gelten,  wenn  sie  im  Bundesrat  14  Stimmen  gegen  sich
haben  11),  und  bei  Beschlußfassung  über  Gesetzesvorschläge
betr.  das  Militärwesen,  die  Kriegsmarine  12)  und  das  Zoll=  und
Steuerwesen  15),  bei  denen  die  Stimme  des  Dräsidiums  den
Ausschlag  gibt,  wenn  sie  sich  für  Aufrechterhaltung  der  bestehenden
  Einrichtungen  ausspricht.

Während  im  allgemeinen  an  der  Beschlußfassung  über  jedwede
  Angelegenheit,  selbst  wenn  sie  tatsächlich  nur  einen  Teil
des  Bundesgebietes  oder  der  Bundesglieder  betrifft  14),  die  Gesamtheit
  aller  Staaten  beteiligt  ist,  gilt  eine  Ausnahme  für  diejenigen
  Angelegenheiten,  die  nach  den  Bestimmungen  der  Verfassung
  nicht  dem  ganzen  Reiche  gemeinschaftlich  sind  15).  In
diesen  Fällen  sind  die  nicht  betroffenen  Staaten  von  der  Ausübung
  ihres  Stimmrechtes  ausgeschlossen.  Für  den  Bundesrat
besteht  also  noch  die  sogenannte  itio  in  partes  ,  die  für  den
Reichstag,  für  den  sie  ehemals  auch  galt  15),  durch  Gesetz  vom
24.  Februar  1873  beseitigt  ist.

3.  Das  Recht,  die  Einberufung  des  Bundesrates
  zu  verlangen.

Die  Berufung  des  Bundesrates  ist  gemäß  Art.  12  d.  ReG.
an  sich  in  die  freie  Entschließung  des  Kaisers  gestellt.  Sie
muß  jedoch  erfolgen,  einmal  gleichzeitig  mit  der  Einberufung
des  Reichstages  1),  dann  aber  auch,  wenn  sie  von  einem  Drittel
der  Stimmenzahl  verlangt  wird  15).  Durch  die  letztere  Bestimmung
  wird  also  den  Einzelstaaten  das  Recht  eingeräumt,  die
außerordentliche  Einberufung  des  Bundesrates  zu  ver- 



11)  Art.  78  d.  RV.
12)  Art.  5  d.  R.
13)  Vgl.  auch  Art.  37  d.  RV.
14)  Vgl.  Laband,  Staatsrecht,  Bd.  I  S.  251.
15)  Art.  7  Abs.  4  d.  RV.
16)  Der  ehemalige  Abs.  2  d.  Art.  28  d.  RV.
17)  Art.  13  d.  RV.
18)  Art.  14  d.  RV.
        <pb n="14" />
        —  14  —

langen,  „wenn  der  Kaiser  kraft  eigner  Befugnis  diesen  nicht  ein—
berufen  will  19).  Notwendig  dazu  ist  aber  eben  ein  Drittel  der
im  Bundesrat  vorhandenen  Stimmenzahl,  damit  das  Begehren
rechtliche  Verbindlichkeit  erhält.  Ist  ein  solches  Verlangen  nach
außerordentlicher  Einberufung  gestellt,  so  muß  der  Kaiser  willfahren,
  da  ein  entgegengesetztes  Verhalten  der  Verfassung
widersprechen  würde.  Da  die  Einberufung  des  Bundesrates
nur  durch  den  Kaiser  erfolgen  kann,  so  muß  auch  an  diesen  das
Ansuchen  der  Einzelstaaten  gerichtet  sein.

4.  Das  Recht  der  Initiative.

In  Art.  7  Abs.  2  d.  RV.  wird  den  einzelnen  Bundesgliedern
  das  Recht  eingeräumt,  Vorschläge  zu  machen  und  in
Vortrag  zu  bringen  20).  Durch  diese  Befugnis  ist  dem  Einzelstaat
  die  Möglichkeit  gegeben,  eine  ihm  wichtig  erscheinende
Angelegenheit  von  sich  aus  in  dem  obersten  Organ  des  Reiches
zur  Sprache  zu  bringen.  Die  Vorschläge  gehen  aus  von  den
Regierungen  der  Einzelstaaten  und  müssen  an  das  Präsidium
des  Bundesrates  gerichtet  sein,  das  seinerseits  verfassungsgemäß
  verpflichtet  ist,  die  Anträge  anzunehmen  und  dem  Bundesrat
  zur  Beratung  vorzulegen.  Dieses  sogenannte  Recht  der
Initiatiwve  steht  in  gleicher  Weise  wie  dem  Bundesrat  auch
dem  andern  gesetzgebenden  Faktor,  dem  Reichstag,  zu  21).  Eine
Verschiedenheit  des  Vorschlagsrechtes  beider  Faktoren  liegt
scheinbar  darin,  daß  der  Reichstag  nach  Art.  23  das  Recht  hat,
„innerhalb  der  Kompetenz  des  Reiches“  Gesetze  vorzuschlagen,
während  für  die  Initiative  des  Bundesrates  keine  weitere  Bestimmung
  getroffen  ist.  Hieraus  wurde  dem  Reichstag  mehrfach
  die  Befugnis  bestritten,  Gesetze  vorzuschlagen,  die  die  Gesetzgebungskompetenz
  des  Reiches  erweitern,  bezw.  überschreiten.

 

19)  Vgl.  Laband,  Staatsrecht,  Bd.  I  S.  277.

20)  Entsprechend  ist  das  Vorschlagsrecht  der  Kantone  in  der
schweizerischen  Bundesversammlung  in  Art.  93  Absf.  2  der  schweizerischen
Bundesverfassung  geregelt.

21)  Art.  23  d.  RV.
        <pb n="15" />
        —  15  —

Wenn  man  jedoch  berücksichtigt,  daß  nach  Art.  78  auch  Erweiterungen
  der  Gesetzeskompetenz  „innerhalb  der  Kompetenz  des
Reiches“  liegen,  so  fallen  die  Einwendungen  gegen  die  Initiative
des  Reichstages  ohne  weiteres  in  sich  zusammen  22).

5.  Das  Recht  auf  Teilnahme  im  Reichstag.

Nach  Art.  9  d.  RW.  kann  jedes  Mitglied  des  Bundesrates
auch  bei  den  Sitzungen  des  Reichstages  erscheinen  und  die  Ansichten
  seiner  Regierung  vertreten,  und  zwar  selbst  dann,  wenn
diese  von  der  Majorität  des  Bundesrates  nicht  angenommen
worden  sind.  Diese  Bestimmung  ist  auf  dem  Gebiet  parlamentarischer
  Geschäftsbehandlung  einzig  in  ihrer  Art.  Die  Ausübung
  eines  derartigen  Rechtes  z.  B.  durch  einen  Minister,
der  etwa  im  Ministerrat  überstimmt  worden  ist  und  trotzdem  in
der  Ständeversammlung  seine  Meinung  verteidigte  und  die  Versammlung
  zum  Beitritt  aufforderte,  würde  ohne  weiteres  dessen
Entlassung  zur  Folge  haben.  Nach  der  Ansicht  v.  Mohls  ist
jedoch  die  Bestimmung  des  Art.  9,  durch  den  das  Recht  der
Bundesratsmitglieder,  in  den  Reichstagssitzungen  die  Ansichten
ihrer  Regierungen  selbst  gegen  den  Majoritätsbeschluß  des
Bundesrats  zu  vertreten,  ausgesprochen  wird,  nicht  von  allzu
großer  praktischer  Bedeutung  23).  A.  E.  muß  man  dieser  Ansicht
  unbedingt  beipflichten.  In  der  Tat  ist  auch  mit  Rücksicht
auf  die  unausbleiblichen,  nachteiligen  Folgen  von  diesem  Rechte
seitens  eines  Bundesratsmitgliedes  wenig  oder  gar  nicht  Gebrauch
  gemacht  worden.

6.  Die  Bildung  von  Ausschüssen.

Der  Bundesrat  erledigt  seine  Arbeiten  entweder  im  Dlenum
  oder  durch  Ausschüsse.  Die  Tätigkeit  dieser  Ausschüsse  be-22)

  Vgl.  hierzu  die  Darstellungen  bei  Laband,  Staatsrecht,  Bd.  II
S.  25;  Meyer,  a.  a.  O.  S.  415  Note  9;  v.  Mohl,  a.  a.  O.  S.  334  und
Thudichum,  a.  a.  O.  S.  215.

23)  Vgl.  die  eingehende  Erörterung  bei  v.  Mohl,  a.  a.  O.  S.  248ff.
und  auch  die  entgegenstehende  Ansicht  a.  a.  O.  S.  251  Note  1.
        <pb n="16" />
        —  16  —

steht  in  der  Regel  in  der  Vorbereitung  der  Beschlüsse  des  Ple—
nums,  sie  können  also  als  „KHommissionen  des  Bundesrates“  24)
bezeichnet  werden.  Nur  in  gewissen  Fällen  ist  ihre  Kompetenz
auf  selbständige,  definitive  Erledigung  einiger  Geschäfte  ausgedehnt.
  Mitglieder  der  Ausschüsse  können  nur  Bevollmächtigte
zum  Bundesrat  sein  25).  Die  Zahl  der  in  der  Verfassung  vorgesehenen
  Ausschüsse  ist  bereits  kurz  nach  der  Gründung  des
Reiches  um  4  weitere  Ausschüsse  vermehrt  worden  26).  In  jedem
ständigen  Ausschuß  müssen  verfassungsgemäß  wenigstens  fünf
Staaten  mit  Einschluß  des  Präsidiums  vertreten  sein.  In
Wirklichkeit  bestehen  aber  fast  alle  Ausschüsse  aus  sieben  Mitgliedern,
  die  in  der  Regel  vom  Bundesrat  selbst  auf  die  Dauer
eines  Jahres  gewählt  werden.  Speziell  geregelt  ist  die  Auswahl
  der  Mitglieder  der  Ausschüsse  für  das  Landheer  und  die
Festungen,  wie  auch  für  das  Seewesen  27).  Die  Mitglieder
dieser  Ausschüsse  haben  teils  einen  ständigen  Sitz,  teils  werden
sie  vom  Kaiser  selbst  ernannt.  Für  den  Ausschuß  für  die  auswärtigen
  Angelegenheiten  sind  besondere  Bestimmungen  in
Abs.  3  d.  Art.  8  getroffen.  Dieser  Ausschuß  wird  gebildet  aus
den  Bevollmächtigten  der  Königreiche  Bayern,  Sachsen  und
Württemberg  und  zwei  vom  Bundesrat  alljährlich  zu  wählenden
Bevollmächtigten  anderer  Bundesstaaten  und  tritt  zusammen
unter  dem  Vorsitz  von  Bayern.  Es  ist  dies  der  einzige  Ausschuß,
  in  dem  Preußen  weder  vertreten  ist,  noch  den  Vorsitz
führt.

Im  Gegensatz  zu  den  übrigen  Ausschüssen  hat  der  Ausschuß
  für  die  auswärtigen  Angelegenheiten  keine  Beschlüsse  des
Bundesrates  vorzubereiten  und  keine  Berichte  zu  erstatten,  er

 

24)  So  Laband,  Staatsrecht,  Bd.  1  S.  285.

25)  Dies  ergibt  sich  aus  dem  Wortlaut  des  Art.  8  d.  RV.:  „Der
Bundesrat  bildet  aus  seiner  Mitte  dauernde  Ausschüsse.“

26)  Hinzugekommen  sind  die  Ausschüsse  für  Elsaß-Lothringen,  für
die  Verfassung,  für  die  Geschäftsordnung  und  für  das  Eisenbahngütertarifwesen.


27)  Art.  8  Abs.  2  d.  RV.
        <pb n="17" />
        —  17  —

dient  vielmehr  nur  dazu,  Mitteilungen  über  die  auswärtigen
Angelegenheiten  seitens  der  Reichsregierung  entgegenzunehmen
und  die  Ansichten  der  Bundesregierungen  über  diese  Mit—
teilungen  auszutauschen.  Schulzess)  bezeichnet  diesen  Ausschuß
  daher  als  „Informationsorgan  der  Einzelstaaten,  durch
welches  diese  auch  ihre  Ansichten  aussprechen  und  der  Reichsregierung
  darlegen  können.“  Aus  alledem  erklärt  es  sich,  daß  in
diesem  Ausschuß  Preußen  nicht  vertreten  ist.  Denn  da  nach
Art.  11  d.  RG.  die  oberste  Leitung  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  dem  Kaiser  allein  zusteht,  so  würde  eine  Informierung
Preußens  über  den  Stand  dieser  Angelegenheiten,  abgesehen
davon,  daß  sie  widersinnig  wäre,  einen  „Abergriff  in  die  wichtigste
  Drärogative  des  Kaisers“  28)  bedeuten.

Damit  haben  wir  einen  A#Aberblick  über  die  allgemeinen
Rechte  der  Einzelstaaten  im  Bundesrat  bekommen  und  wollen
nun  dazu  übergehen,  die  Tätigkeit  des  Bundesrates  in  seiner
Stellung  als  Organ  des  Reiches  einer  eingehenden  Betrachtung
  zu  unterwerfen.

 

Zweites  Kapitel.  1
Die  Tätigkeit  des  Bundesrates  als  Organ
der  Willensbildung  des  KNeiches.

Oie  Existenz  eines  Staates  hängt  von  der  Tätigkeit  seiner
Organe  ab.  Ohne  seine  Organe  ist  der  Staat  ein  „uristisches
Nichts“  1).  Im  Reiche  sind  es  die  Gliedstaaten,  die  neben  anderen
  Faktoren  als  Organe  an  der  Bildung  des  staatlichen
Willens  mitzuwirken  haben.  Die  Äußerung  ihres  Willens  ist
Organfunktion.  Sbt  der  Einzelstaat  also  dem  Reiche
gegenüber  eine  seiner  Funktionen  aus,  dann  handelt  nicht  er  als
Staat,  sondern  durch  ihn  als  Organ  das  Keich.  Mit- 



28)  A.  a.  O.  Bd.  II  S.  70.
1)  Jellinek,  Staatslehre,  S.  513.

Diss.  Wolf.  2
        <pb n="18" />
        —  18  —

hin  bedarf  das  Reich  zur  Bildung  seines  Staatswillens  der
Tätigkeit  seiner  Organe,  der  Einzelstaaten.  Den  Einzelstaaten
steht  aber  als  „den  zur  Trägerschaft  staatlicher  Funktionen  be—
rufenen  Staaten“?)  auch  die  subjektive  Berechtigung  auf
staatliche  Organschaft  zu.  Mit  der  Berechtigung  allein
ist  jedoch  den  Einzelstaaten  nicht  genügt.  Hinzukommen  muß
auch  die  Anerkennung  dieser  Berechtigung  seitens  des  Reiches,
ohne  die  der  Anspruch  rechtlich  keine  Bedeutung  hat.  Diese  An—
erkennung  durch  das  Reich  findet  ihren  Ausdruck  darin,  daß  das
Reich  die  Einzelstaaten  als  Organe  seines  Willens  auch  tätig
werden  läßt.  Denn  ebenso  wie  der  Wahlberechtigte  erst  in  der
Teilnahme  an  den  Wahlen  selbst  die  Anerkennung  seines
Rechtes  findet  3),  kann  auch  bei  den  Einzelstaaten  erst  dann
von  einer  wahren  Berechtigung  auf  Organschaft  die  Rede  sein,
wenn  ihnen  die  Ausübung  ihrer  Organfunktionen  durch  das
Reich  gewährleistet  wird,  d.  h.  wenn  sie  als  Organe  des  Staatswillens
  tätig  werden.

Der  staatliche  Wille  des  Deutschen  Reiches  wird  nun  ausgeübt
  durch  dessen  Organe:  Kaiser,  Bundesrat  und  Reichstag.
Hier  im  Rahmen  dieser  Arbeit  interessiert  nur  die  Tätigkeit  des
Bundesrates  als  desjenigen  Organes,  in  welchem  die  Regierungen
  der  einzelnen  Staaten  durch  den  Mund  ihrer  Bevollmächtigten
  ihren  Willen  zum  Ausdruck  bringen  lassen.  Wenn
auch  die  Bevollmächtigten  zum  Bundesrat  Organe  der  Einzelstaaten
  sind,  so  ist  damit  noch  nicht  gesagt,  daß  der  Bundesrat,
als  Ganzes  betrachtet,  Organ  der  sämtlichen  Bundesregierungen
ist1).  Der  Bundesrat  ist  vielmehr  ein  Reichsorgan.  Nach
der  Ansicht  Labandsyy  soll  er  außerdem  auch  noch  Organ
der  Einzelstaaten  zur  Ausübung  und  Geltendmachung  ihrer
Mitgliedschaftsrechte  sein.  Die  Anhaltbarkeit  dieser  Ansicht  ergibt
  sich  ohne  weiteres,  wenn  man  in  Erwägung  zieht,  daß  die

 

2)  Jellinek,  System,  S.  287.

3)  Jellinek,  System,  S.  152f#.

4)  Vgl.  Kliemke,  a.  a.  O.  S.  24ff.
5)  Staatsrecht,  Bd.  I  S.  236.
        <pb n="19" />
        Einzelstaaten  ihre  Mitgliedschaftsrechte  lediglich  innerhalb  des
Bundesrates  ausüben  und  daß  ihre  Rechte  sich  mit  der  Abgabe
der  Stimme  bei  der  Beschlußfassung  erschöpfen,  während  die
Durchführung  der  Beschlüsse  unabhängig  vom  Willen  der
Bundesmitglieder  erfolgt.  Der  Bundesrat  ist  demnach  lediglich
  das  Reichsorgan,  in  dem  die  einzelnen  Bundesmitglieder
als  solche  nach  einem  ihren  Staatskräften  entsprechenden
Stimmenmaße  für  die  Zwecke  des  Reiches  zur  Mitwirkung  gelangen
  6).

Aber  die  Stellung,  die  der  Bundesrat  in  dem  Organismus
des  Reiches  einzunehmen  berufen  ist,  hat  die  Reichsverfassung
bestimmte  Festsetzungen  nicht  getroffen.  Man  kann  daher  nur
aus  den  Bestimmungen  über  seine  Kompetenz  Folgerungen  in
dieser  Hinsicht  ziehen  ).  Am  leichtesten  läßt  sich  der  Kreis
seiner  verfassungsmäßigen  Zuständigkeit  in  der  Gegenüberstellung
  mit  den  dem  Kaiser  zugewiesenen  JFunktionen  feststellen:
alle  Funktionen  der  Reichsgewalt,  die  der  Kaiser  nicht  hat,  stehen
dem  Bundesrat  zus).  Die  Haupttätigkeit  des  Bundesrates
besteht  in  der  Ausübung  der  Gesetzgebung  des  Reiches.  Wenn
auch  das  Gesetzgebungsrecht  nach  Art.  5  d.  NR.  zwischen
Bundesrat  und  Reichstag  geteilt  ist,  so  steht  doch  der  weitaus
bedeutsamere  Anteil  dem  Bundesrat  zu.  Denn  zur  Entstehung
eines  Gesetzes  genügt  nicht  allein  das  Vorhandensein  eines  übereinstimmenden
  Mehrheitsbeschlusses  des  Reichstages  und  des
Bundesrates.  Der  Bundesrat  ist  jederzeit  in  der  Lage,  einen
von  ihm  ausgehenden  Gesetzentwurf,  selbst  wenn  er  vom  Reichstag
  ohne  Anderung  angenommen  worden  ist,  wieder  fallen  zu
lassen  2).  Erst  durch  die  Sanktion  des  Bundesrates  wird  der
Inhalt  eines  solchen  Entwurfes  Gesetz.

Die  Zuständigkeitssphäre  des  Bundesrates  erstreckt  sich
weiterhin  auf  eine  umfassende  Mitwirkung  in  Reichsverwal-6)

  v.  Rönne,  in  den  Annalen  d.  D.  R.  1871,  S.  222.

7)  v.  Rönne,  Staatsrecht,  Bd.  1  S.  194.

8)  So  Laband,  Staatsrecht,  Bd.  I  S.  255.  Von  dem  Reichstag
wird  hier  abgesehen.

9)  Art.  7  Ziff.  1  d.  RV.

 

2“
        <pb n="20" />
        —  20  —

tungsangelegenheiten.  Bei  Ausübung  dieser  Tätigkeit  ist  der
Bundesrat  Verwaltungsorgan  des  Reiches.  Als  solchem  steht
ihm  nach  Art.7  Ziffer  2  das  Recht  zu,  zur  Ausführung  von
Reichsgesetzen  allgemeine  Verwaltungsvorschriften  zu  erlassen,
„sofern  nicht  durch  Reichsgesetz  etwas  anderes  bestimmt  ist.“
Diese  Befugnis  des  Bundesrates  ist  aber,  wie  aus  dem  Nach—
satz  des  Art.7  Ziff.  2  erhellt,  nicht  eine  unbeschränkte,  vielmehr
kann  durch  ein  entsprechendes  Reichsgesetz  das  Verordnungsrecht
  in  dem  von  ihm  bestimmten  Amfange  irgend  einem  anderen
Organ  als  dem  Bundesrat  übertragen  werden,  sodaß  in  diesen
Fällen  das  Verordnungsrecht  des  Bundesrates  ausgeschlossen
ist.  Auch  wirkt  der  Bundesrat  in  seiner  Stellung  als  Organ
der  Reichsverwaltung  in  dreifacher  Weise  mit  bei  der  Ernennung
  gewisser  Kategorien  von  Reichsbeamten.

Schließlich  ist  der  Bundesrat  noch  das  Organ  des  RKeichs
zur  Ausübung  gewisser  richterlicher  Funktionen.

I.  Das  Gebiet  der  Reichsgesetzgebung.

Der  Bundesrat  ist  das  eigentliche  Organ  der  Gesetzgebung.
keben  diesem  nehmen  zwar  auch  der  Kaiser  und  der  Reichstag
an  der  Handhabung  der  gesetzgebenden  Gewalt  des  Reiches  teil.
Ohne  die  Zustimmung  des  Reichstages  ist  das  Zustandekommen
  eines  Gesetzes  ausgeschlossen,  da  nach  Art.  5  d.  Re.  zu
einem  Gesetz  die  Abereinstimmung  der  Mehrheitsbeschlüsse  von
Bundesrat  und  Reichstag  erforderlich  ist.  Die  Ausfertigung
und  Verkündung  der  ordnungsmäßig  zustande  gekommenen  Gesetze
  ist  eine  verfassungsmäßige  Dflicht  des  Kaisers.  Die  wichtigste
  Befugnis  innerhalb  der  Reichsgesetzgebung  ist  jedoch  der
Erlaß  des  Gesetzesbefehles.  Ist  der  Gesetzesinhalt  durch  die
Abereinstimmung  der  Beschlüsse  von  Reichstag  und  Bundesrat
  festgestellt,  so  wird  dieser  Inhalt  erst  dadurch  zum  Gesetz  erhoben,
  daß  der  Bundesrat  die  Befolgung  seiner  Vorschriften
anordnet,  oder  m.  a.  W.,  daß  er  ihm  die  Sanktion  erteilt.  Die
Gesamtheit  des  Volkes,  vertreten  im  Reichstag,  kann  also  über
        <pb n="21" />
        —  21  —

die  Regierungen  der  Einzelstaaten  hinweg  nichts  beschließen.
Ohne  die  Zustimmung  der  Einzelstaaten  in
ihrer  Mehrheit  kann  das  Volk  an  dem  höchsten  Gesetze,  dem
Staatsgrundgesetz,  der  Verfassung,  nichts  ändern.  Hierin  zeigt
sich  die  hohe  Bedeutung  dieses  Mitwirkungsrechtes  für  die
Einzelstaaten.  Soll  also  die  Beteiligung  der  Einzelstaaten  an
der  normsetzenden  Tätigkeit  des  Reiches  nicht  zur  Bedeutungslosigkeit
  herabsinken,  so  müssen  die  Einzelstaaten  gerade  hier
zur  Mitwirkung  berufen  werden,  und  zwar  in  der  Weise,  daß
sie  mitentscheiden,  was  im  Reiche  oberste  Norm  sein  soll.

Aus  der  allgemein  üblichen  Formel  des  Gesetzesbefehles:
„Wir  verordnen  was  folgt“  hat  man  in  den  ersten
Jahren  nach  der  Gründung  des  Reiches  vielfach  den  falschen
Schluß  gezogen,  daß  der  Kaiser  das  Organ  ist,  das  den  Gesetzen
  die  Sanktion  erteilt.  Diese  Ansicht  hat  man  jedoch  bald
wieder  aufgegeben.  Die  Sanktion  der  Gesetze  ist  ein  Akt  der
Staatsgewalt  10)  und  kann  demnach  nur  von  dem  Träger  derselben
  ausgeübt  werden.  Sie  enthält  die  freie  Entscheidung  darüber,
  ob  ein  Gesetzesentwurf  zum  Gesetz  erhoben  werden  soll
oder  nicht.  Wollte  man  aber  diese  Entscheidung  dem  Kaiser
zukommen  lassen,  so  müßte  man  ihm  notwendigerweise  auch  die
Befugnis,  die  Sanktion  zu  verweigern,  beilegen,  m.  a.  W.  man
müßte  ihm  ein  allgemeines  Veto  allen  Gesetzesvorschlägen
gegenüber  einräumen.  Ein  derartiges  allgemeines  Recht  des
Kaisers  ist  aber  in  der  Verfassung  nicht  vorgesehen,  wird  vielmehr
  ausgeschlossen  durch  die  besondere  Bestimmung  des  Art.  5
d.  NW.,  wonach  bei  gewissen  Gesetzesvorlagen  die  Stimme  des
Bundespräsidiums  bei  Meinungsverschiedenheit  im  Bundesrat
den  Ausschlag  gibt,  wenn  sie  sich  für  die  Aufrechterhaltung  der
bestehenden  Einrichtungen  ausspricht.  Die  Einräumung  dieses
Rechtes  wäre  völlig  sinnlos,  wenn  dem  Kaiser  als  dem  DHrä- 



10)  Laband  (Staatsrecht,  Bd.  II  S.  29)  nennt  die  Sanktion  „den
Kernpunkt  des  ganzen  Gesetzgebungsvorganges“  und  bezeichnet  alles,
was  vorher  geschiehr,  als  Vorbereitung,  und  was  nachher  geschieht,  als
notwendige  Rechtsfolge  der  Sanktion.
        <pb n="22" />
        —  22  —

sidium  des  Bundes  bei  allen  Gesetzesvorschlägen  ein  Veto—
Recht  zustände  11).

Von  wie  großer  Bedeutung  das  Mitwirkungsrecht  an  der
Gesetzgebung  für  die  Einzelstaaten  ist,  zeigt  sich  vor  allem,  wie
schon  früher  erwähnt,  in  dem  Recht  des  Bundesrates  auf  Be—
schlußfassung  über  die  vom  Reichstag  gefaßten  Beschlüsse.
Anträge  auf  Erlaß  eines  Gesetzes  können  sowohl  vom  Reichstag
  wie  vom  Bundesrat  ausgehen.  Gehen  sie  vom  Reichstag
aus,  so  erfolgt  die  Abermittlung  durch  den  Präsidenten  des
Reichstages  an  den  Reichskanzler,  der  sie  dem  Bundesrat  zur
Beratung  vorlegt.  Nimmt  der  Bundesrat  den  vom  Keichstag
vorgelegten  Entwurf  an,  so  ist  damit  der  Gesetzesinhalt  festgestellt,
  der  dann  durch  die  Sanktion  des  Bundesrates  zum
Gesetz  erhoben  wird.  Geht  der  Antrag  vom  Bundesrat  aus,
so  wird  er  durch  den  Reichskanzler,  der  damit  aber  keine  Verantwortung
  für  den  Inhalt  der  betreffenden  Vorlage  übernimmt,
  dem  Reichstag  mitgeteilt,  der  die  Annahme  oder  Ablehnung
  beschließen  kann.  Entscheidet  sich  der  Reichstag  für
das  letztere,  so  ist  mangels  der  erforderlichen  vollständigen  #bereinstimmung
  zwischen  den  beiden  gesetzgebenden  Faktoren  12)  ein
Gesetz  nicht  zustande  gekommen.  Aber  selbst  wenn  der  Reichstag
  die  Gesetzesvorlage  vom  Bundesrat  ohne  jede  Anderung
angenommen  hat,  ist  den  verfassungsmäßigen  Bestimmungen
über  das  Zustandekommen  der  Reichsgesetze  noch  nicht  genügt.
Eine  derartige  Vorlage  ist  einer  nochmaligen  letzten  Beschlußfassung
  des  Bundesrates  unterworfen  13).  Schulze  14)  ist
der  Ansicht,  daß  der  Kaiser  nicht  berechtigt  sei,  ohne  diesen
letzten  Beschluß  des  Bundesrates  ein  Gesetz  auszufertigen  und
zu  verkünden,  selbst  dann  nicht,  wenn  ein  übereinstimmender
Beschluß  beider  Körperschaften  vorliege.  And  dies  mit  Recht;

 

11)  Vgl.  darüber  Laband,  Staatsrecht,  Bd.  II  S.  31.
12)  Art.  5  d.  RV.

13)  Art.  7  Ziff.  1  d.  RV.

14)  A.  a.  O.  Bd.  II  S.  118.
        <pb n="23" />
        —  23  —

denn  erst  dieser  letzte  Beschluß  enthält  die  Sanktion  des  Ge—
setzesentwurfes.

Damit  haben  wir  zur  Genüge  dargetan,  daß  der  Bundesrat,
  die  Gesamtheit  der  Vertreter  der  deutschen  Einzelstaaten,
als  das  wichtigste  Organ  der  Gesetzgebungstätigkeit  des  Reichs
anzusehen  ist.  Der  Anteil  der  Bundesglieder  an  der  Reichsgewalt
  wird  hier  nicht  nur  durch  die  Mitwirkung  bei  der  Feststellung
  des  Gesetzesinhaltes  ausgeübt,  die  bei  weitem  wichtigere
Tätigkeit  des  Bundesrats  auf  dem  Gebiete  der  Gesetzgebung
besteht  vielmehr  darin,  daß  er  die  Gesetzesentwürfe  durch  den
Sanktionsbeschluß  zu  Gesetzen  erhebt.

II.  Das  Gebiet  der  Verwaltung.

Eine  bedeutend  umfassendere  Tätigkeit  des  Bundesrates
als  die  auf  dem  Gebiete  der  Gesetzgebung  ist  seine  Tätigkeit  als
Organ  der  Reichsverwaltung.  Seine  Mitwirkung  an  der
Reichsverwaltung  ist  jedoch  nicht  derart  zu  verstehen,  daß  er
selbständig  Verwaltungsakte  vornehmen  und  Zwangsmaßregeln
zu  ihrer  Durchsetzung  anwenden  könnte.  Ein  Vergleich  seiner
Stellung  mit  der  einer  „GVerwaltungsbehörde“  wäre  verfehlt
  15).  Die  Verwaltungstätigkeit  des  Bundesrates  äußert
sich  lediglich  in  Beschlußfassungen  unter  Beobachtung  der  verfassungsmäßig
  vorgeschriebenen  Form  des  Art.  7  Abs.  3  d.  RW.
Die  Ausübung  des  administrativen  Zwanges  steht  aber  dem
Kaiser  oder  in  den  JFällen  des  Art.  36  d.  R.  den  einzelnen
Bundesstaaten  zu.  Man  kann  also  nur  von  einer  mittelbaren
  Einwirkung  des  Bundesrates  auf  die  Verwaltung  der
Reichsangelegenheiten  sprechen,  da  er  nur  durch  das  Medium
des  Kaisers  oder  seines  Ministers,  des  Reichskanzlers,  Befehle
und  Anweisungen  erteilen  und  Gehorsam  erzwingen  kann  16).

—

 

15)  Laband,  Staatsrecht,  Bd.  1  S.  257.
16)  Vgl.  Schulze,  a.  a.  O.  Bd.  II  S.  56.
        <pb n="24" />
        —  24  —

1.  Das  Recht  des  Bundesrates
zum  Erlaß  von  Verwaltunsvorschriften
auf  Grund  d.  Art.  7  Ziff.  2.

Der  Art.  7  Ziff.  2  d.  R.  weist  dem  Bundesrat  die  Befugnis
  zu,  Beschlüsse  zu  fassen  „über  die  zur  Ausführung  der
Reichsgesetze  erforderlichen  allgemeinen  Verwaltungsvorschriften
und  Einrichtungen,  sofern  nicht  durch  Reichsgesetz  etwas  anderes
bestimmt  ist.“  Mit  Recht  hat  man  aus  dieser  Bestimmung  die
Berechtigung  des  Bundesrates  zum  Erlaß  von  Verwaltungsverordnungen
  abgeleitet.  Die  verschiedenartigen  Ansichten  über
den  Verordnungsbegriff  zwingen  jedoch  dazu,  im  folgenden
kurz  auf  das  Wesen  der  Verordnung  einzugehen.

Durch  die  Frage  nach  dem  Begriff  und  dem  Wesen  der
Verordnung  werden  wir  auf  ein  in  der  Theorie  viel  umstrittenes
Gebiet,  auf  die  Abgrenzung  von  Gesetz  und  Verordnung,  geführt.
  Die  herrschende  Lehre,  deren  Begründung  das  große
Verdienst  Labands  17)  ist,  unterscheidet  zwischen  Gesetz  im
materiellen  und  Gesetz  im  formellen  Sinn.  Im  materiellen  Sinn
ist  es  „die  rechtsverbindliche  Anordnung  eines  NRechtssatzes“  18),
im  formellen  Sinne  dagegen  eine  staatliche  Willensäußerung
in  Form  des  Gesetzes,  die  im  Verfassungsstaat  unter  Mitwirkung
  der  Volksvertretung  ergeht.  Der  Hauptgegner  der
herrschenden  Lehre  des  Gesetzes=  und  Verordnungsbegriffes  ist
Arndt.  Dieser  will  bestreiten,  daß  das  Gesetz  sowohl  in  der
Reichsverfassung  wie  in  der  preußischen  Verfassungsurkunde
einen  materiellen  Inhalt  habe;  es  sei  vielmehr  lediglich  ein
formeller  Begriff,  und  zwar  sei  Gesetz  in  Preußen  alles,  was
der  König  in  Abereinstimmung  mit  dem  Landtag  anordne  150),
im  Reiche  dagegen  ein  übereinstimmender  Mehrhbeitsbeschluß
von  Reichstag  und  Bundesrat,  der  ohne  Rücksicht  auf  den
Inhalt  nach  erfolgter  Sanktion  durch  den  Bundesrat  vom

 

17)  Staatsrecht,  Bd.  II  S.  85ff.
18)  Ebenda  S.  2.
19)  Arndt,  Selbständ.  Verordnungsrecht,  S.  279.
        <pb n="25" />
        —  25  —

Kaiser  ausgefertigt  und  verkündet  sei  20).  Demgegenüber  hat
Hubrich  in  einer  eingehenden  Antersuchung  den  Nachweis
erbracht,  daß  gerade  die  von  Arndt  für  seine  Ansicht  als
Gewährsmänner  benannten  Schriftsteller  durchaus  auf  dem  Boden
  des  materiellen  Gesetzesbegriffes  stehen  21)  und  daß  die
Rechtsprechung  auch  für  die  Zeit  nach  Erlaß  der  preußischen
Verfassungsurkunde  diesen  materiellen  Begriff  ihren  Entscheidungen
  zugrunde  gelegt  hat  22).

MaacW  alledem  wird  man  für  das  verfassungsmäßige  Staatsrecht
  in  Dreußen  den  Anterschied  zwischen  Gesetzen  in  materiellem
  und  in  formellem  Sinne  als  bestehend  anerkennen
müssen.  Berücksichtigt  man  ferner,  daß  Art.  5  d.  RV.  dem
Art.  62  der  preußischen  Verfassungsurkunde  nachgebildet  ist,  so
muß  man  dieselbe  Bedeutung  wie  dem  Art.  62  d.  preuß.  Verfassungsurkunde
  auch  dem  Art.  5  d.  RW.  beilegen  und  also  auch
für  das  Reich  den  Anterschied  zwischen  Gesetz  im  materiellen  und
formellen  Sinne  annehmen.

Diesem  SDoppelbegriff  des  Gesetzes  stellt  Laband  nun
den  Doppelbegriff  der  Verordnung  gegenüber.  Die  materielle
Verordnung  enthält  keinen  Rechtssatz,  sondern  ist  eine  Anordnung
  auf  dem  Gebiete  der  Verwaltung,  eine  Ausübung  der
freien  Regierungstätigkeit  oder  der  Gesetzesvollziehung  23).  Als
formelle  Verordnungen  bezeichnet  man  die  von  ihrem  Inhalt
losgelösten  Willensakte  des  Staates,  an  derem  Erlaß  der  Volksvertretung
  eine  Mitwirkung  nicht  zukommt.  Da  der  formelle
Verordnungsbegriff  im  Gegensatze  zum  formellen  Gesetzesbegriff
alle  Willensakte  des  Staates  umfaßt,  die  sich  im  Wege  der
Verordnung  vollziehen,  so  zerfallen  die  Verordnungen  im

formellen  Sinne  ihrem  Inhalte  nach  in  Rechtsverordnungen  und
Verwaltungsverordnungen.  «

 

20)  Arndt,  Staatsrecht,  S.  162.

21)  Hubrich,  in  Annalen  S.  804aff.

22)  Ebenda  S.  808ff.

23)  Siehe  Laband,  Staatsrecht,  Bd.  1I  S.  85.
        <pb n="26" />
        —  26  —

In  der  Reichsverfassung  ist  eine  derartige  Unterscheidung
zwischen  Rechts-  und  Verwaltungsverordnungen  nicht  vor—
gesehen.  Art.7  Ziff.  2  spricht  lediglich  von  „Verwaltungsvorschriften".
  Auf  Grund  dieser  in  Ziff.  2  enthaltenen  Bestimmung
  steht  unbestritten  die  Befugnis  des  Bundesrates  zum
Erlaß  von  Verwaltungsverordnungen  fest  2").  Der  Bundesrat
ist  grundsätzlich  das  verfassungsmäßige  Organ  für  den  Erlaß
von  allgemeinen  Verwaltungsverordnungen.  Diese  Ansicht  wird
jedoch  von  v.  Mohl  25)  und  v.  Rönne20)  bestritten.  Diese
wollen  aus  dem  dem  Kaiser  nach  Art.  17  d.  RG.  zustehenden
Rechte  der  Aberwachung  der  Ausführung  der  Reichsgesetze  für
denselben  ein  dem  Verordnungsrechte  des  Bundesrates  völlig
gleichstehendes  Verordnungsrecht  herleiten.  Nach  der  herrschenden
  Ansicht  hat  aber  der  Kaiser  nur  da  ein  Verordnungsrecht,
wo  es  ihm  besonders  durch  die  Verfassung  oder  durch  Gesetz
übertragen  ist;  in  diesen  Fällen  ist  allerdings  das  Verordnungsrecht
  des  Bundesrates  ausgeschlossen.  Mit  dem  Aberwachungsrechte
  ist  nicht  notwendig  auch  ein  Verordnungsrecht  verbunden,
wenn  auch  beides  meist  in  einer  Hand  vereinigt  ist.  Da  nach  der
Verfassung  der  Kaiser  nur  die  ihm  besonders  übertragenen
Rechte  hat,  so  ergibt  sich  hieraus  schon,  daß  ihm  mangels  besonderer
  Zuteilung  bei  der  Aberwachung  ein  Verordnungsrecht
nicht  zur  Seite  steht.

Das  dem  Bundesrat  zustehende  generelle  Recht  zum  Erlaß
von  Gerwaltungsvorschriften  erleidet  aber  durch  den  in  Art.  7
Ziff.  2  enthaltenen  Nachsatz  „sofern  nicht  durch  Reichsgesetz
etwas  anderes  bestimmt  ist“  eine  Einschränkung.  Das  Verordnungsrecht
  kann  durch  ein  besonderes  Reichsgesetz  auch  an  den
Kaiser,  den  Reichskanzler  oder  eine  andere  Reichsbehörde,  sowie
an  die  Einzelstaaten  und  deren  Behörden  übertragen  werden.

 

24)  Die  Untersuchung  der  vielfach  aufgeworfenen  Frage,  ob  man
aus  derselben  Bestimmung  auch  eine  Befugnis  des  Bundesrates  zum
Erlaß  von  Rechtsverordnungen  herleiten  kann,  siehe  am  Schlusse
dieses  Abschnittes.

25)  A.  a.  O.  S.  265ff.

26)  A.  a.  O.  Bd.  1  S.  213ff.  und  Bd.  II  S.  59ff.
        <pb n="27" />
        —  27  —

Hat  eine  solche  Abertragung  im  Wege  der  Gesetgebung  stattgefunden,
  so  ist  nach  Art.  7  Ziff.  2  d.  RW.  insoweit  das  Recht
des  Bundesrates  ausgeschlossen.  Andererseits  steht  das  Verordnungsrecht
  demjenigen  Faktor,  dem  es  übertragen  ist,  nur  in
dem  in  dem  betreffenden  Gesetze  angegebenen  Amfange  zu.  Ist
in  der  besonderen  Ermächtigungsbestimmung  für  den  Kaiser  oder
den  Reichskanzler  die  Vorschrift  enthalten,  daß  die  Verordnung
„mit  Zustimmung  des  Bundesrates“  oder  „im  Einvernehmen“
mit  ihm  27)  zu  erlassen  sei,  so  wird  damit  dem  Bundesrat  ein
gleichwertiges  Mitwirkungsrecht  bei  Feststellung  des  Inhaltes
eingeräumt,  die  Sanktion  dagegen  bleibt  dem  mit  dem  Erlaß
der  Verordnung  betrauten  Organ  vorbehalten.

Das  bisher  unter  Nr.  1  Gesagte  über  die  Befugnis  des
Bundesrates  zum  Erlaß  von  Verordnungen  bezieht  sich  nur  auf
solche  Anordnungen,  die  keine  Rechts  vorschriften  enthalten,
sondern  sich  nur  als  Akte  der  freien  Berwaltungstätigkeit
darstellen.  Anders  verhält  es  sich  dagegen  mit  den  sogenannten
Rechtsverordnungen,  die,  ohne  in  der  Form  des  Gesetzes  gehalten
  zu  sein,  sich  doch  materiell  von  Gesetzen  im  engeren
Sinne  nicht  unterscheiden.  Aber  die  Frage,  ob  unter  dem  Begriff
  „Verwaltungsvorschriften“  in  Art.  7  Ziff.  2  d.  Re.  auch
Rechtsverordnungen  zu  verstehen  sind,  und  demgemäß  in  dieser
Bestimmung  eine  allgemeine  Ermächtigung  des  Bundesrates
zum  Erlasse  von  Rechtsverordnungen  enthalten  ist,  gehen  in  der
Theorie  die  Meinungen  weit  auseinander.

Es  sind  in  der  Hauptsache  drei  Theorien,  die  in  ihrer  Auslegung
  von  Art.  7  Ziff.  2  zu  grundverschiedenen  Resultaten
gelangen

Als  vollkommen  grundlos  und  willkürlich  bezeichnet  Labandes)
  die  Ansicht  von  Zorn  29)  und  Kloeppel30),  daß

 

27)  Beispiele  hierfür  finden  sich  bei  Laband,  Staatsrecht,  Bd.  lII,
S.'98f.

28)  Staatsrecht,  Bd.  II  S.  91.

29)  A.  a.  O.  Bd.  l  S.  486.

30)  A.  a.  O.  S.  173ff.
        <pb n="28" />
        —  28  —

sich  schon  aus  der  Stellung  des  Bundesrates  im  Organismus
des  Reiches  eine  selbständige  Berechtigung  des  Bundesrates
  zum  Erlaß  von  Rechtsverordnungen  berleiten  lasse.  Diese
Ansicht  findet  aber  in  der  Reichsverfassung  nirgends  eine
Stütze;  auch  müßte  sie  den  Art.  7  Ziff.  2  d.  R.  als  vollständig
überflüssig  erscheinen  lassen.  Ihre  AUnhaltbarkeit  hat  neben
Laband  auch  Arndtst)  in  vortrefflicher  Weise  nachgewiesen.


Ebensowenig  läßt  sich  aber  auch  die  von  Arndt32)  aufgestellte
  Theorie  aufrecht  erhalten,  die  unter  dem  Begriff  der
Verwaltungsvorschriften  im  Art.  7  Ziff.  2  d.  RWB.  auch  die
Rechtsverordnungen  verstanden  wissen  will  und  somit  aus  dieser
Bestimmung  eine  allgemeine  Ermächtigung  des  Bundesrates
  zum  Erlaß  von  Rechtsverordnungen  folgern  zu  können
glaubt.

Arndt  stützt  seine  Thedorie  in  erster  Linie  auf  die  Behauptung
  33),  daß  im  preußischen  Verfassungsrecht  zwischen  Verwaltungsvorschriften
  und  materiellen  Rechtsvorschriften  eine
Unterscheidung  nicht  gemacht  worden  sei,  und  überträgt  diesen
Gedanken  auf  die  Verfassung  des  Reiches.  Er  stellt  die  rechtliche
  Natur  des  Verordnungsrechtes  des  Königs  von  Preußen
mit  dem  Verordnungsrechte  des  Bundesrates  auf  gleiche  Linie
und  übersieht  dabei,  daß  es  an  einer  Bestimmung,  wie  sie  in
Art.  45  der  preuß.  Verfassung  für  den  König  besteht,  in  der
AKeichsverfassung  für  den  Bundesrat  fehlt.  Aber  selbst  wenn
es  feststünde,  daß  die  preuß.  Verfassung  den  Unterschied  zwischen
Verwaltungs=  und  Rechtsvorschriften  nicht  gemacht  habe,  so
wäre  von  Arndt  doch  erst  der  Nachweis  zu  erbringen,  daß
das  preußische  Staatsrecht  auch  für  die  Verfassung  des  Reiches
maßgebend  sein  soll.

Einen  weiteren  Stützpunkt  für  seine  Ansicht  sucht

 

31)  In  Hirths  Annalen  1885  S.  701ff.
32)  Staatsrecht,  S.  201.
33)  In  Hirths  Annalen  1886  S.  311ff.
        <pb n="29" />
        Arndtst)  in  dem  allgemeinen  Sprachgebrauch  des  Wortes
„Verwaltungsvorschriften“  und  legt  dabei  das  Hauptgewicht  auf
die  Zoll=  und  Steuergesetze.  Hier  hält  Labands9)  aber  mit
Recht  entgegen,  daß  auf  den  Sprachgebrauch  der  Zoll=  und
Steuergesetze  schon  deshalb  kein  Gewicht  zu  legen  sei,  weil  „der
Rechtssatz,  nämlich  die  Strafbarkeit  der  Zuwiderhandlungen,
durch  das  Gesetz  selbst  sanktioniert,“  und  in  ihm  die  Ermächtigung
  zum  Erlaß  von  Rechtsvorschriften  besonders  erteilt  sei.
Einer  besonderen  Delegation  würde  es  aber  nicht  bedürfen,
wenn  der  Bundesrat  auch  ohne  sie  zum  Erlaß  von  Rechtsverordnungen
  befugt  sei.

Ferner  führt  Arndtzé6)  zum  Beweise  für  seine  Theorie
an,  daß  der  Ausdruck  „reglementarische  Festsetzung  oder  administrative
  Anordnung“  in  Art.  48  Abs.  2  d.  Re.  und  die  Verwaltungsvorschriften
  des  Art.  38  Ziff.  1  d.  RV.  ebenfalls
Rechtsnormen  in  sich  begriffen  und  leitet  daraus  die  allgemeine
Ermächtigung  des  Bundesrates  zum  Erlaß  von  Rechtsverordnungen
  ab.  Nach  der  allgemein  anerkannten  Ansicht  Labandsg')
  wird  aber  gerade  dadurch,  daß  im  Art.  48  Abs.  2
d.  RV.  der  Rechtsverordnungen  mitumfassende  Ausdruck
„reglementarische  Festsetzung  oder  administrative  Anordnung“
der  Reichsgesetzgebung  gegenübergestellt  wird,  die  Theorie
Arndts  widerlegt.  Denn  wäre  diese  richtig,  so  hätte  es  der
besonderen  Festsetzung  eines  Rechtsverordnungsrechtes  in  dieser
Vorschrift  mit  Rücksicht  auf  Art.7  Ziff.  2  d.  ReW.  nicht  bedurft.
  Bezüglich  des  Art.  38  Ziff.  1  d.  RWVB.  gibt  Laband
zu,  daß  unter  den  hier  genannten  „Verwaltungsvorschriften“
auch  Rechtsvorschriften  mit  zu  verstehen  seien,  weist  aber  dabei
ausdrücklich  darauf  hin,  daß  zu  den  nach  Art.  38  Ziff.  1  d.  Re.
erlassenen  Vorschriften  besondere  gesetzliche  Ermächtigung  erteilt
  sei.

34)  Verordnungsrecht  S.  öff.

35)  Staatsrecht,  Bd.  II  S.  93.

36)  Verordnungsrecht  S.  53  ff.
37)  Staatsrecht,  Bd.  II  S.  94.
        <pb n="30" />
        —  30  —

Schließlich  glaubt  Arndts)  eine  Stütze  für  seine  Ansicht,
  daß  der  Bundesrat  ohne  besondere  gesetzliche  Ermächtigung
lediglich  auf  Grund  des  Art.7  Ziff.  2  d.  RW.  Rechtsverordnungen
  erlassen  könne,  in  der  Rechtsprechung  des  Reichsgerichtes
finden  zu  dürfen.  Er  bezieht  sich  bei  diesen  Ausführungen  hauptsächlich
  auf  die  Erkenntnisse  des  IV.  3ZS.  vom  25.  November
1897  und  des  III.  SS.  vom  26.  März  1901.  In  treffender
Weise  aber  hat  Hubrich's)  gerade  an  der  Hand  dieser
Arteile  die  Ansicht  Arndts  widerlegt.  Schon  der  vom  IV.  ZS.
in  dem  Arteile  vom  25.  November  1897  10)  aufgestellte  Satz,

„daß  es  zur  gültigen  Erlassung  von  Rechtsverordnungen
auch  angesichts  des  Art.  7  Ziff.  2  d.  RW.  einer  besonderen
reichsgesetzlichen  Ermächtigung  für  den  Bundesrat  bedürfe“,

läßt  die  Rechtsnormeigenschaft  der  Anstellungsgrundsätze  vom
7.  und  21.  März  1882,  die  unter  Zugrundelegung  des  §  77
des  Militärpensionsgesetzes  vom  27.  Juni  1871  aufgestellt  sind,
völlig  außer  Zweifel.  Von  denselben  Erwägungen  geht  auch
der  III.  SS.  im  dem  Erk.  vom  26.  März  1901  41)  aus.  Mit
Qücksicht  auf  die  eingehenden  Ausführungen  Hubrichs  12),
die  die  Theorie  Arndts  Sat  für  Satz  widerlegen,  glaube  ich
auf  diese  verweisen  und  von  einer  Darstellung  im  einzelnen  Abstand
  nehmen  zu  dürfen.

Fassen  wir  nun  noch  einmal  die  vorausgehenden  Erörterungen
  zusammen,  so  kommen  wir  zu  dem  von  der  herrschenden
Ansicht  anerkannten  Schluß,  daß  die  Reichsverfassung  eine  allgemeine
  Ermächtigung  zum  Erlaß  von  Rechtsverordnungen
dem  Bundesrat  nicht  erteilt  hat,  daß  vielmehr  eine  solche  Be- 



38)  Verordnungsrecht  S.  85ff.

39)  Das  Reichsgericht  usw.  S.  21ff.  und  Verwaltungsarchiv  Bd.  13
E.  441  f.

40)  Entsch.  Bd.  40  S.  70.

41)  Entsch.  Bd.  48  S.  84  ff.

42)  In  dem  bereits  erwähnten  Bd.  13  des  Verwaltungsarchios,
S.  441ff.
        <pb n="31" />
        —  31  —

fugnis  im  Einzelfalle  nur  durch  eine  „spezielle  reichsgesetzliche
Delegation“  konstituiert  werden  kann  8).

2.  Die  Verwaltungstätigkeit  des  Bundesrates
  auf  Grund  des  Art.  7  Ziff.  3  d.  R  V.

Der  Art.  7  Ziff.  3  d.  RW.  weist  dem  Bundesrat  das  Recht
zu,  Beschlüsse  zu  fassen  „über  Mängel,  die  bei  der  Ausführung
der  Reichsgesetze  oder  der  vorstehend  erwähnten  Vorschriften
oder  Einrichtungen  hervortreten.“  Auf  den  ersten  Blick  erscheint
der  Sinn  dieser  Bestimmung  wegen  seiner  unglücklichen  Fassung
etwas  unverständlich.  Nach  der  Ansicht  Labands44)  ist  der
Unterschied  zwischen  den  beiden  ersten  und  der  dritten  Kategorie
von  Befugnissen  des  Art.  7  darin  zu  finden,  daß  in  den  beiden
ersten  „das  Objekt  des  Beschlusses  angegeben  ist,  die  an  den
Reichstag  zu  bringende  Vorlage  oder  die  Genehmigung  oder
Verwerfung  des  vom  Reichstage  gefaßten  Beschlusses  und
die  zu  erlassende  Administrativverordnung“,  während  bei  der
dritten  Kategorie  „das  Motiv  oder  die  Veranlassung  des  Beschlusses
  hervorgehoben  ist.“

Der  Zweck  der  Vorschrift  des  Art.7  Ziff.  3  d.  RW.  läßt
sich  aus  dem  Wortlaut  der  Bestimmung  nicht  erkennen,  er  kann
vielmehr  nur  aus  seiner  historischen  Entwicklung  klar  werden  15).

Durch  Art.  37  Ziff.  3  der  norddeutschen  Bundesverfassung
wurde  dem  Bundesrat  in  Anlehnung  an  Art.  34  des  Zollvereinsvertrages
  vom  16.  Mai  1865  mit  Beschränkung  auf  die  Zollund
  Steuergesetzgebung  das  Recht  der  Beschlußfassung  über
QMängel  bei  der  Ausführung  der  gemeinschaftlichen  Joll=  und
Steuergesetzgebung  zugewiesen.  Nach  Art.  36  d.  Re.,  wo  die
Ausübung  der  Kontrole  über  die  Einhaltung  des  gesetzlichen
Verfahrens  bei  der  Erhebung  der  Zölle  und  Steuern  durch
Reichsbeamte  im  Namen  des  Kaisers  vorgesehen  ist,  ist  in

 

43)  Laband,  Staatsrecht,  Bd.  II  S.  97.
44)  Ebenda  Bd.  I  S.  258.
45)  Vgl.  dazu  Laband,  Staatsrecht,  Bd.  l  S.  259  ff.
        <pb n="32" />
        —  32  —

Abs.  3  dem  Bundesrat  die  Befugnis  zugeteilt,  über  die  von
diesen  Beamten  über  Mängel  bei  der  Ausführung  der  gemein—
schaftlichen  Zoll-  und  Steuergesetzgebung  gemachten  Anzeigen
zu  beschließen.

Die  Bestimmung  des  Art.7  Ziff.  3  d.  RV.  enthält  im
Gegensatz  zu  Art.  36  eine  allgemeine  Kompetenzumgrenzung
  auf  dem  Gebiete  der  Reichsverwaltung,  also  ohne  Beschränkung
  auf  die  Joll=  und  Steuergesetzgebung.  Dennoch  ist
diese  Bestimmung  im  Verhältnis  zur  Vorschrift  des  Art.  34  des
Zollvereinsvertrages  vom  16.  Mai  1865  nicht  etwas  Neues.
Denn  wenn  auch  weder  in  dem  Zollvereinsvertrag  noch  in  der
norddeutschen  Bundesverfassung  sich  eine  derartige  generelle  Befugnis
  des  Bundesrates,  wie  in  Art.  7  Ziff.  3  d.  R#.,  findet,
so  stand  diese  Befugnis  dem  Bundesrat  des  Norddeutschen
Bundes  doch  tatsächlich  zu  auf  Grund  allgemeinen,  von  den
Einzelstaaten  nicht  beanstandeten  Gewohnheitsrechtes.

Die  Bedeutung  des  Art.  7  Ziff.  3  d.  ReW.  liegt  also  darin,
daß  er  das  observanzmäßige  Recht  des  Bundesrates,  über
Mängel,  die  bei  der  Ausführung  der  Reichsgesetze  oder  bei
Vorschriften  und  Einrichtungen  im  Sinne  des  Art.  7  Ziff.  2  d.
ô  .  hervortreten,  zu  beschließen,  gesetzlich  festgelegt  hat  40).

Die  Tätigkeit,  die  sich  für  den  Bundesrat  aus  den  Bestimmungen
  des  Art.7  Ziff.  3  ergibt,  steht  im  engsten  Zusammenhange
  mit  der  Tätigkeit  des  Kaisers  auf  Grund  des
Art.  17  d.  Re.,  wo  diesem  die  Aberwachung  der  Ausführung
der  Reichsgesetze  überwiesen  ist.  Auch  hier  in  Art.7  Ziff.  3
besteht  das  Mitwirkungsrecht  der  Einzelstaaten,  wie  in  Ziff.  1,
in  der  endgültigen  Beschlußfassung,  und  zwar  in
Ziff.  3  in  der  Beschlußfassung  darüber,  ob  im  gegebenen  Falle
das  Reichsgesetz  richtig  vollzogen  ist  oder  nicht,  in  der  Feststellung,
  worin  der  Mangel  der  Ausführung  bestanden  habe.
Die  Durchführung  dieser  Beschlüsse  liegt  dagegen

46)  Vgl.  hierzu  v.  Seydel,  Kommentar,  S.  62,  144.
        <pb n="33" />
        —  33  —

wiederum  dem  Kaiser,  bezw.  dem  Reichskanzler  oder  den  Res—
sortbehörden  des  Reiches  ob  ).

Z.  Das  NRecht  der  Beschlußfassung
über  Auflösung  des  Reichstages  während
der  Legislaturperiode  nach  Art.  24  Satz  2  und

das  Recht  der  Beschlußfassung
über  Verhängung  der  Bundesexekution  nach
Art.  19  d.  R  W.

Ein  weiteres  Mitwirkungsrecht  auf  dem  Gebiete  der  Verwaltung
  ist  dem  Bundesrat  durch  Art.  24  Satz  2  d.  R.  zugewiesen.
  Hiernach  hat  er  das  Recht,  über  die  Auflösung  des
Reichstages  während  der  Legislaturperiode  zu  beschließen.  Doch
genügt  sein  Beschluß  allein  zur  Auflösung  des  Reichstages
nicht,  erforderlich  ist  vielmehr  noch  die  Zustimmung  und  eine
dahin  gehende  Verordnung  des  Kaisers.  Eine  verfassungsmäßige
  Dflicht  des  Kaisers,  den  Beschluß  zu  vollziehen,  besteht
jedoch  nicht.  Durch  diese  Bestimmung  wird  dem  Kaiser  gegenüber
  einem  Bundesratsbeschluß  ein  VBeto  eingeräumt.  Macht
der  Kaiser  nun  von  seinem  Rechte  Gebrauch,  so  wird  das  Mitwirkungsrecht
  des  Bundesrates  illusorisch.

Ein  ähnliches  Beschlußfassungsrecht  wie  nach  Art.  24  S.  2
steht  dem  Bundesrat  nach  Art.  19  d.  R.  zu,  wo  es  sich  darum
handelt,  über  ein  Bundesglied,  das  seine  verfassungsmäßigen
Dflichten  nicht  erfüllt,  die  Exekution  zu  verhängen.  Wenn  in
der  Reichsverfassung  auch  nur  von  der  Beschlußfassung  darüber
gesprochen  wird,  ob  die  Bundesexekution  zu  verhängen  sei,  dagegen
  eine  Bestimmung  darüber,  wann  und  unter  welchen
Voraussetzungen  die  Exekution  zulässig  sei,  nicht  direkt  getroffen
ist,  so  wird  diese  scheinbare  Lücke  durch  die  Bestimmungen  des
Art.  7  Ziff.  3  d.  RV.,  wonach  der  Bundesrat  über  Mängel,  die
bei  der  Ausführung  der  Reichsgesetze  pervortreten,  zu  beschließen
  hat,  ausgefüllt.  Mithin  ist  dem  Bundesrat  auch  die

 

47)  Laband,  Staatsrecht,  Bd.  I  S.  262.
Disi.  Wolf.  3
        <pb n="34" />
        —  34  —

Beschlußfassung  darüber  zugewiesen,  ob  und  worin  die  Bundes—
pflichtverletzung  bestehe  8).

Die  Tätigkeit  des  Bundesrates  bei  Verhängung  der
Exekution  ist  somit  eine  doppelte.  Er  hat  einmal  festzustellen,
daß  eine  Bundespflichtverletzung,  sei  es  in  Form  der  mangelhaften
  Ausführung  eines  Reichsgesetzes  oder  einer  sonstigen  verfassungsmäßigen
  Anordnung  vorliege,  dann  aber  hat  er  auch  den
Beschluß  darüber  zu  erlassen,  daß  die  Bundesexekution  über  das
unbotmäßige  Bundesglied  zu  verhängen  sei.

Mit  Erlaß  dieses  letzten  Beschlusses  ist  die  Tätigkeit  des
Bundesrates  erschöpft.  Die  Durchführung  der  Exekution  ist
nach  Art.  19  d.  Re.  Sache  des  Kaisers,  dessen  Zustimmung  zu
dem  Beschlusse  des  Bundesrates,  im  Gegensatz  zu  Art.  24  d.
W.,  nicht  erforderlich  ist.

4.  Die  Mitwirkung  des  Bundesrates  bei
DMaßnahmen  auf  dem  Gebiete  der  auswärtigen
  Angelegenheiten.  Art.  11,  56  d.  R.

Die  Reichsverfassung  hat  im  Gegensatz  zu  Art.  24  und  19,
nach  denen  dem  Bundesrat  ein  Beschlußfassungsrecht
zusteht,  im  Art.  11  ihm  ein  Zustimmungsrecht,  und  zwar
zur  Erklärung  des  Krieges  im  Namen  des  Reiches  durch  den
Kaiser  eingeräumt,  jedoch  nur  für  den  Fall  der  Offensive.  Aus
dem  Wortlaut  der  Bestimmung,  daß  nur  die  Zustimmung,  nicht
ein  Beschluß  zur  Erklärung  des  Krieges  durch  den  Kaiser  erforderlich
  ist,  ergibt  sich,  daß  den  Einzelstaaten  nicht  die  Möglichkeit
  gegeben  ist,  den  Kaiser  zu  einer  Kriegserklärung  zu
zwingen.

Der  Art.  11  der  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes,
der  den  Absatz  2  und  3  d.  Art.  11  d.  Re.  nicht  kannte,  gab  dem
Präsidium  das  Recht  der  Kriegserklärung  uneingeschränkt,  ohne
Anterscheidung  zwischen  Angriffs=  und  Verteidigungskrieg.  Der

 

48)  Vgl.  v.  Mohl,  a.  a.  O.  S.  160.
        <pb n="35" />
        Zweck  dieser  Einschränkung  in  der  Reichsverfassung  geht  am
klarsten  hervor  aus  der  Rede  des  Staatsministers  Delbrück  bei
der  ersten  Verfassungsberatung  19),  in  der  er  den  Zusatz  „als
eine  Verstärkung  des  föderativen  Elementes  in  der  Bundesverfassung
  charakterisiert“  und  es  als  im  Interesse  des  Bundes
liegend  bezeichnet,  „auch  dem  Auslande  gegenüber  in  der
Bundesverfassung  selbst  zum  Ausdruck  zu  bringen,  was  der
Bund  ist,  nämlich  ein  wesentlich  defen  sives  Staatswesen.“

Das  Zustimmungsrecht  zur  Kriegserklärung  ist  dem
Bundesrat  nur  für  den  JFall  der  Offensive  gegeben,  während  es
bei  einem  Angriff  auf  das  Bundesgebiet  oder  dessen  Küsten  der
Zustimmung  nicht  bedarf.  Da  nun  in  Art.  11  Abs.  2  d.  R.
nur  von  einem  Angriffauf  das  Bundesgebietselbst
gesprochen  wird,  so  muß  man  daraus  den  Schluß  ziehen,  daß  bei
einer  Kriegserklärung  zu  einem  Kriege  in  den  Schutzgebieten,
gleichgültig  ob  es  sich  um  einen  Angriffs=  oder  Verteidigungskrieg
  handelt,  immer  die  Zustimmung  des  Bundesrates  notwendig
  ist  50).  Denn  die  Schutzgebiete  sind  für  das  Reich  zwar
nicht  fremde,  sondern  eigene  Gebiete,  wie  dies  vor  allem  im
völkerrechtlichen  Verhältnis  zu  anderen  Mächten  zur  Geltung
kommtz  nicht  aber  sind  sie  dem  Reiche  einverleibt,  sie  sind  nicht
Bundesgebiet  im  staatsrechtlichen  Sinne,  im  Sinne  des
Art.  1  d.  Re.,  sondern  Ausland  51).

Bei  Abschluß  von  Verträgen  mit  fremden  Staaten  ist  eine
Mitwirkung  der  Einzelstaaten  in  der  Regel  nicht  erforderlich.
An  sich  steht  das  Recht,  Bündnisse  und  andere  Verträge  abzuschließen,
  dem  Kaiser  uneingeschränkt  zu.  Nur  soweit  die  Verträge
  sich  auf  Gegenstände  beziehen,  die  nach  Art.  4  d.  RW.  in
den  Bereich  der  Reichsgesetzgebung  gehören,  ist  die  Zustimmung

 

49)  Stenographische  Berichte,  a.  a.  O.  in  der  2.  außerordentlichen
Session,  S.  70.

50)  v.  Seydel,  Kommentar,  S.  161.

51)  Laband,  Staatsrecht,  Bd.  II  S.  287.

37
        <pb n="36" />
        —  36  —

des  Bundesrates  und  die  Genehmigung  des  Reichstages  notwendig
  52).

Zu  erwähnen  ist  noch  das  Recht  des  Bundesrates  auf  dem
Gebiete  des  Konsulatswesens.  Hier  steht  nach  Art.  56  d.  RV.
dem  Bundesratsausschuß  für  Handel  und  Gewerbe  der  Anspruch
zu,  vor  der  durch  den  Kaiser  erfolgenden  Anstellung  von  Konsuln
vernommen  zu  werden.  Von  allzu  großer  Bedeutung  ist  dieses
Recht  nicht,  es  ist  vielmehr  lediglich  eine  der  Anstellung  eines
Konsuls  vorangehende  Form,  deren  Fehlen  allerdings  den  Er—
nennungsakt  verfassungswidrig  machen  würde.

5.  Die  Mitwirkungsrechte  des  Bundesrates

auf  dem  Gebiete  der  Finanz=  und  Verkehrsangelegenheiten,

  soweit  sie  in  der  Reichsverfassung
  vorgesehen  sind.

Eine  der  wichtigsten  Aufgaben  des  Bundesrates  ist  seine
Mitwirkung  bei  der  Aufstellung  des  Reichshaushaltsetats,  des
Voranschlages  der  im  Laufe  des  folgenden  Jahres  voraussichtlich
eingehenden  Einnahmen  und  der  erforderlichen  Ausgaben  des
Reiches.  Gemäß  Art.  69  d.  R#  .  hat  diese  Aufstellung  in  Form
eines  Gesetzes  zu  erfolgen.

Die  Erwähnung  dieses  Mitwirkungsrechtes  des  Bundesrates
  an  der  Stelle,  wo  lediglich  seine  Verwaltungstätigkeit  behandelt
  werden  soll,  erklärt  sich  aus  dem  Grunde,  weil  die  Aufstellung
  des  Reichsbudgets  ihrem  Wesen  nach  sich  weniger  als
ein  Akt  materieller  Gesetzgebung  als  vielmehr  als  ein  Akt  der
Verwaltung  darstellt  53).  Der  Zweck  des  Etats  besteht  in  einer
Regulierung  der  wirtschaftlichen  Tätigkeit  des  Staates.  Er
gibt  in  Befehlsform  die  Anordnungen,  die  für  die  weiteren
Verwaltungshandlungen  maßgebend  sein  sollen.  Dieser  Befehl

 

52)  Art.  11  Abs.  3  d.  RHV.  Weitere  Erörterungen  bei  v.  Mohl,
a.  a.  O.  S.  303  ff.;  v.  Seydel,  Kommentar,  S.  163ff.  und  Jellinek,
Gesetz,  S.  341  ff.

53)  Vgl.  hierzu  v.  Seydel,  Kommentar,  S.  387.
        <pb n="37" />
        —  37  —
ist  jedoch  lediglich  ein  Dienstbefehl,  der  nicht  die  Gesamtheit  der
Antertanen  trifft,  sondern  nur  die  in  Betracht  kommenden  Be—
hörden  angeht.

Die  Mitwirkung  des  Bundesrates  bei  Aufstellung  des
Etats  ist  dieselbe  wie  beim  Zustandekommen  jedes  anderen  for—
mellen  Gesetzes.  Nicht  der  übereinstimmende  Beschluß  von
Reichstag  und  Bundesrat,  sondern  erst  der  Sanktionsbeschluß
ist  es,  der  dem  vom  Reichstag  und  Bundesrat  gemeinsam  fest—
gesetzten  materiellen  Inhalt  die  bindende  Kraft  eines  formellen
Gesetzes  verleiht.  Ausschlaggebend  bei  der  überaus  wichtigen
Entscheidung,  welche  Einnahmen  und  Ausgaben  des  Reiches  als
Voranschlag  auf  den  Reichshaushaltetat  gebracht  werden
sollen,  ist  also  der  Wille  der  Gesamtheit  der  Einzelstaaten.

Durch  Art.  72  d.  RW.  wird  dem  Bundesrat  und  dem
Reichstag  die  Rechnungsprüfung  über  die  Verwendung  aller
Einnahmen  des  Reiches  und  die  Entlastungserteilung  des
Reichskanzlers  zugewiesen.  Auch  diese  Tätigkeit  des  Bundesrates
  ist,  obgleich  sie  seiner  Mitwirkung  bei  der  Gesetzgebung
vollständig  gleichkommt,  aus  denselben  Gründen  wie  die  Aufstellung
  des  Etats  als  ein  Akt  der  Verwaltung  anzusehen.

In  den  Jällen  eines  außerordentlichen  Bedürfnisses  kann  im
Wege  der  NReichsgesetzgebung  die  Aufnahme  einer  Anleihe,  sowie
  die  Abernahme  einer  Garantie  zu  Lasten  des  Reiches  erfolgen
  51).  Die  JFassung  dieser  Bestimmung  ist,  wie  v.  Seydel
  55)  hervorhebt,  mißglückt.  Die  Aufnahme  eines  Darlehens
ist  privatrechtlich  ein  zweiseitiges  Rechtsgeschäft,  zu  dessem  Abschluß
  der  Wille  des  Darlehensnehmers  allein  nicht  genügt.
Wollte  man  also  „im  Wege  der  Reichsgesetzgebung“  eine
Staatsanleihe  aufnehmen,  so  müßte  zur  rechtlichen  Wirksamkeit
dieses  Darlehensvertrages  noch  die  Willenserklärung  des  Darlehensgebers
  hinzukommen.  Der  Sinn  des  Art.  73  d.  Re.  soll
offenbar  nur  der  sein,  daß  im  Wege  der  Reichsgesetzgebung  die

 

54)  Art.  73  d.  RV.
55)  Kommentar  S.  401.
        <pb n="38" />
        Ermächtigung,  eine  Anleihe  aufzunehmen,  erteilt  werden  muß.
„Darüber,  wem  die  Ermächtigung  zu  erteilen  ist,  bestimmt  die
Verfassung  nichts“  56).  In  der  Regel  erhält  sie  der  Reichs—
kanzler.  Jedenfalls  ist  der  Ermächtigte  immer  eine  Behörde.
Die  Tätigkeit  des  Bundesrates  bei  Erlaß  eines  Anleihegesetzes
ist  wiederum  formell  die  des  Gesetzgebers,  materiell  ist  sie  jedoch
ein  Akt  der  reinen  Staatsverwaltung.

Ein  weiteres  Recht  finanzieller  Verwaltung  ist  dem
Bundesrat  auf  dem  Gebiete  des  Zollwesens  eingeräumt.  Während
  die  Erhebung  und  Verwaltung  der  Zölle  und  Verbrauchssteuern
  den  Einzelstaaten  überlassen  sind  57),  steht  dem  Kaiser  das
Recht  zu,  durch  Reichsbeamte,  die  er  nach  Vernehmung  des
Bundesratsausschusses  für  Zoll=  und  Steuerwesen  anzustellen
hat,  die  Aberwachung  der  Einhaltung  des  gesetzlichen  Verfahrens
vornehmen  zu  lassen.  Das  Recht  des  Bundesrats  besteht  nun
darin,  über  Mängel,  die  bei  der  Ausführung  der  gemeinschaftlichen
  Zoll=  und  Steuergesetzgebung  von  diesen  Reichsbeamten
sestgestellt  werden,  zu  beschließen  558).  Hier  besteht  zwischen
Abs.  2  und  3  des  Art.  36  d.  R.  dasselbe  Verhältnis,  wie  wir
es  bereits  bei  Art.  7  Ziff.  3  und  Art.  17  d.  R.  gesehen  haben:
das  Beschlußfassungsrecht  steht  dem  Bundesrat  zu,  die  Durchführung
  der  Beschlüsse  dagegen  ist  Sache  des  Kaisers.

Damit  ist  jedoch  die  Tätigkeit  des  Bundesrates  auf  dem
Gebiete  des  Zollwesens  noch  nicht  erschöpft.  Haben  nämlich  die
Erhebungsbehörden  die  jedes  Vierteljahr  aufzustellenden  provisorischen
  Abersichten  —  die  sogenannten  Quartalextrakte  —
und  die  definitiven  Finalabschlüsse  über  die  im  Laufe  des
Gierteljahres  bezw.  während  des  Rechnungsjahres  fällig  gewordenen
  Einnahmen  an  Zöllen  in  Hauptübersichten  zusammengestellt,
  so  werden  diese  zunächst  dem  Bundesratsausschuß  für
das  Rechnungswesen  zur  Prüfung  vorgelegt  '.).  Von  dort  ge-56)

  Ebenda.

57]  Art.  36  d.  RWV.

580)  Art.  36  Abs.  3  d.  RV.
59)  Art.  39  Abs.  1  d.  RV.
        <pb n="39" />
        langen  sie  dann  an  den  Bundesrat  selbst,  der  auf  Grund  der
Finalabschlüsse  über  die  definitive  Feststellung  der  von  den
Einzelstaaten  an  die  Reichskasse  zu  zahlenden  Beträge  be—
schließt  0).  In  der  Regel  wird  diese  Feststellung  dem  Erlaß
einer  Verwaltungsverordnung  gleichkommen  61).  Bestehen
jedoch  zwischen  dem  Bundesratsausschuß  für  das  Rechnungswesen
  und  einem  Einzelstaat  über  die  Höhe  der  an  die  Reichskasse
  abzuführenden  Beträge  Meinungsverschiedenheiten,  so  trägt
die  Feststellung  durch  den  Bundesrat  den  Charakter  eines  verwaltungsrechtlichen
  Krteils.

Auf  dem  Gebiete  des  Eisenbahnwesens  ist  für  das  Reich
eine  einheitliche  Regelung  durch  die  Reichsverfassung  nicht  geschaffen.
  Während  die  Einzelstaaten  die  Selbständigkeit  in  der
Verwaltung  ihrer  Eisenbahnen  beibehalten  haben  62),  ist  ihnen
durch  Art.  42  d.  R  V.  eine  gewisse  Verpflichtung  dem  Reiche
gegenüber  auferlegt  worden,  und  zwar  die  Verpflichtung,  ihre
Eisenbahnen  im  Interesse  des  allgemeinen  Werkehrs  wie  ein  einheitliches
  Netz  verwalten  und  neu  herzustellende  Bahnen  nach
einheitlichen  Normen  anlegen  und  ausrüsten  zu  lassen.  Nur  in
einem  Falle  63)  ist  dem  Reiche  ein  Eingriff  in  die  einzelstaatlichen
  Rechte  auf  dem  Gebiet  der  Eisenbahnverwaltung  gestattet.
Das  Reich  kann  nämlich  selbst  gegen  den  Widerspruch  der
Einzelstaaten,  deren  Gebiet  die  Eisenbahnen  durchschneiden,  für
eigene  Rechnung  Eisenbahnen  anlegen  oder  an  Drivatunternehmer
  mit  gleichzeitiger  Verleihung  des  Expropriationsrechtes
zur  Ausführung  konzessionieren,  und  zwar  dann,  wenn  es  diese
Anlage  im  Interesse  der  Verteidigung  Deutschlands  oder  im
Interesse  des  gemeinschaftlichen  Verkehrs  für  notwendig  erachtet.
Der  Weg,  den  das  Reich  bei  Ausübung  dieses  Rechtes  einzuschlagen
  hat,  ist  verfassungsgemäß  der  der  Reichsgesetzgebung.

60)  Art  39  Abs.  2  d.  RV.

61)  Vgl.  Laband,  Finanzrecht,  S.  483  ff.  und  507.

62)  Mit  Ausnahme  der  Reichseisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen,
deren  Verwaltung  dem  Reiche  ausschließlich  zusteht.

63)  Art.  41  d.  RV.
        <pb n="40" />
        —  40  —

Aber  auch  hier  handelt  es  sich  wiederum  nur  um  den  Erlaß  eines
formellen  Gesetzes,  um  die  Ausübung  einer  Verwaltungsbefugnis
  des  Bundesrates  und  des  Reichstages.

DMeben  diesen  formellen  Gesetzen  ist  aber  gerade  auf  dem
Gebiete  des  Eisenbahnwesens  seitens  des  Bundesrates  auch  eine
Reihe  von  Verordnungen  ergangen,  deren  Gültigkeit,  soweit  sie
Rechtsnormeigenschaft  haben,  stark  angefochten  ist.  So  vor  allem
die  Gültigkeit  der  Eisenbahnverkehrsordnung  von  1892  und  deren
viele  Abänderungen.  Vor  Erlaß  des  neuen  Handelsgesetzbuches
  vom  10.  Mai  1897  ist  die  Verkehrsordnung,  und  zwar
wohl  mit  Recht,  lediglich  als  Verwaltungsverordnung  angesehen
worden,  deren  Geltung  nicht  auf  der  Einführung  durch  das
Reich,  sondern  auf  der  Annahme  durch  die  einzelnen  Eisenbahnverwaltungen
  beruhte.  Nach  dem  heutigen  Stande  der  Wissenschaft
  ist  aber  ihre  Gültigkeit  als  Rechtsvorschrift  fast  allgemein,
besonders  auch  „vom  Standpunkte  der  reichsgerichtlichen
Judikatur",  wie  Hubrichos)  ausdrücklich  erklärt,  anerkannt.
Die  Rechtsnormeigenschaft  der  Verkehrs-Ordnung  von  1899
ergibt  sich  aus  einer  besonderen  Delegation,  die  darin  zu  suchen
ist,  daß  das  neue  Handelsgesetzbuch  mehrfach  auf  die  Verkehrsordnung
  Bezug  nimmt  65).  Dadurch  nun,  daß  die  Verkehrs-Ordnung
  von  1892,  die  lediglich  auf  Grund  des  Art.  45  d.  RV.
vom  Bundesrat  erlassen  ist,  in  ihrer  Schlußbestimmung  IX  den
ausdrücklichen  Vorbehalt  der  Änderung  macht  und  daß  die  Bezugnahme
  des  Handelsgesetzbuches  auf  die  „Verkehrsordnung"“
ohne  Hinzufügung  des  bestimmten  Datums  vom  15.  November
1892  geschehen  ist,  ist  auch  der  Rechtsnormcharakter  der  vielen
Anderungen  der  Verkehrsordnung  als  stillschweigend  anerkannt
anzusehen  66).

Die  bisher  unter  Nr.  II  dieses  Kapitels  besprochenen  Ver- 



64)  Das  Reichsgericht  über  den  Gesetzes=  und  Verordnungsbegriff.
S.  54,  55.

65)  H#G#B.  §  453  Ziff.  3,  454,  459  Ziff.  6,  460  Abs.  1,  462—465,  466
Abs.  2  u.  3,  471,  472.

66)  Vgl.  hierzu  Hubrich,  Verwaltungsarchiv,  Bd.  13  S.  464.
        <pb n="41" />
        —  41  —

waltungsbefugnisse  des  Bundesrates  beruhen  sämtlich  auf  den
Bestimmungen  der  Reichsverfassung.  Daneben  gibt  es  aber
noch  eine  große  Anzahl  von  Reichsgesetzen,  die  spezielle  An—
weisungen  des  Bundesrates  zur  Betätigung  auf  dem  Gebiete
der  Reichsverwaltung  enthalten.  Jedoch  bei  der  großen  Anzahl
derartiger  spezieller  Reichsgesetze  würde  ein  näheres  Eingehen
auf  die  durch  diese  dem  Bundesrat  zugewiesenen  Verwaltungsbefugnisse
  ein  Aberschreiten  des  für  die  vorliegende  Arbeit  bestimmten
  Rahmens  bedeuten  und  muß  daher  einer  besonderen,
die  gesamte  Verwaltungstätigkeit  des  Bundesrates  behandelnden
Arbeit  überlassen  bleiben.

6.  Die  verschiedenartigen  Mitwirkungsrechte
  des  Bundesrates  bei  der  Ernennung
gewisser  Kategorien  von  Reichsbeamten.

Nicht  unerwähnt  bleiben  sollen  hier  die  verschiedenartigen
Mitwirkungsrechte  des  Bundesrates  bei  Ernennung  gewisser
Kategorien  von  Reichsbeamten.  Auch  bei  Ausübung  dieser
Tätigkeit  handelt  der  Bundesrat  als  Organ  der  Reichsverwaltung.


In  allen  Jällen  erfolgt  die  Ernennung  der  Reichsbeamten
  gemäß  Art.  18  der  R.  durch  den  Kaiser  selbst.  In
gewissen  Fällen  jedoch  steht  dem  Bundesrat  eine  materielle  Einwirkung
  zu,  und  zwar  derart,  daß  er  bezw.  einer  seiner  Ausschüsse
  entweder  bei  der  Anstellung  der  Beamten  gehört
werden  muß,  wie  bei  den  zur  Kontrolle  der  Zoll=  und  Steuerbehörden
  bestimmten  Reichsbeamten  67)  und  den  Konsulnös),
oder  daß  er  Vorschläge  für  die  zu  ernennenden  Beamten
macht;  so  bei  der  Ernennung  der  Mitglieder  des  Reichsgerichts
  69),  des  Ober-Reichsanwalts  und  der  Reichsanwälte  70),

 

67)  Art.  36  Abs.  2  d.  RV.
68)  Art.  56  Abs.  1  d.  RV.
69)  §  127  GVG.
70)  §  150  GWVG.
        <pb n="42" />
        —  42  —

der  Mitglieder  des  Bundesamtes  für  das  Heimatswesen  1),
des  Reichsversicherungsamtes  72)  und  der  ständigen  Mitglieder
des  Datentamtes  *).  Wenngleich  der  Kaiser  an  die  Vorschläge
des  Bundesrates  auch  nicht  gebunden  ist,  so  kann  er  doch  Nichtvorgeschlagene
  nicht  ernennen.  Einigung  ist  also  in  jedem  Falle
erforderlich.  Noch  weiter  geht  das  Recht  des  Bundesrates  bei
Anstellung  der  Mitglieder  des  Rechnungshofes  74),  der  Reichs-Disziplinarbehörden
  75),  des  Reichsbankkuratoriums  76)  und  der
Verwaltung  des  Reichsinvalidenfonds  ’'').  Hier  steht  dem
Bundesrat  ein  Wahlrecht  zu,  sodaß  der  Kaiser  auf  die  bloße
Form  der  Ernennung  beschränkt  ist.

III.  Das  Gebiet  der  Rechtspflege.

In  mehrfacher  Hinsicht  wirkt  schließlich  der  Bundesrat  an
der  Willensbildung  des  Reiches  mit  als  Organ  der  Rechtspflege.
  Ein  oberster  Gerichtshof  zur  Entscheidung  staatsrechtlicher
  Fragen,  auf  dessen  Errichtung  bei  allen  früheren
Entwürfen  zu  einer  deutschen  Reichsverfassung  besonderes  Gewicht
  gelegt  wurde,  ist  in  der  heutigen  Verfassung  nicht  vorgesehen.
  Denn  das  Reichsgericht,  das  allerdings  als  oberstes
Gericht  im  Reiche  fungiert,  ist  lediglich  auf  die  Entscheidung
privat=  und  strafrechtlicher  Fälle  beschränkt.  Aus  diesem  Grunde
hat  die  Reichsverfassung  die  Entscheidung  staatsrechtlicher
Fragen  mangels  eines  besonderen  Gerichtshofes  in  gewissen
Fällen  dem  Bundesrat  überlassen  78).

71)  Gesetz  vom  6.  Juni  1870,  8  42.

72)  Gesetz  vom  6.  Juli  1884,  §  87.

73)  Gesetz  vom  25.  Mai  1877,  §+  13.

74)  Gesetz  vom  4.  Juli  1868,  §2.

75)  Gesetz  vom  31.  März  1873,  §  39.

76)  Bankgesetz  vom  14.  März  1875,  §  27  Abs.  3.
77)  Gesetz  vom  23.  Mai  1873,  F  11.

78)  Vgl.  hierzu  Schulze  a.  a.  O.  Bd.  II.  S.  59.
        <pb n="43" />
        —  43  —

1.  Entscheidung  bei  Streitigkeiten  zwischen
verschiedenen  Bundesstaaten.  Art.  76  Abs.  1
d.  RV.

Art.  76  Abs.  1d.  RV.  weist  dem  Bundesrat  das  Recht  zu,
„Streitigkeiten  zwischen  verschiedenen  Bundesstaaten,  sofern  die—
selben  nicht  privatrechtlicher  Natur  und  daher  von  den  kompe—
tenten  Gerichtsbehörden  zu  entscheiden  sind,  auf  Anrufen  des
einen  Teiles  zu  erledigen.“  Damit  ist  der  Bundesrat  an  die
Stelle  der  Austrägalinstanz  des  alten  Deutschen  Bundes
getreten  79).

Nach  dem  Wortlaut  des  Art.  76  muß  es  sich  um  „Streitigkeiten“
  handeln,  nicht  um  bloße  Meinungsverschiedenheiten.
Ist  ein  gütlicher  Ausgleich  nicht  möglich,  so  bleibt  kein  anderes
Mittel  als  das  völkerrechtliche  des  Krieges  übrig.  Diese  Art
der  Erledigung  ist  aber  den  Einzelstaaten  untersagt.  Ihnen
steht  das  Recht  der  selbständigen  Kriegführung  nach  der  Ver—
fassung  nicht  zu,  da  einerseits,  Krieg  und  Frieden  zu  erklären,
nur  eine  Befugnis  der  Gesamtheit,  nicht  auch  der  Einzelnen
ist  0),  und  andererseits  im  Falle  eines  Krieges  die  gesamte  bewaffnete
  Macht  unter  den  Oberbefehl  des  Kaisers  tritt  #1).
Welcher  Art  die  Streitigkeiten  sind,  ob  sie  sich  auf  Verträge
oder  sonstige  Rechtstitel  stützen,  ob  der  Anspruch  obligatorischer
oder  wie  bei  Grenz=  und  Territorialstreitigkeiten  dinglicher  Art
ist,  bleibt  vollkommen  gleichgültig.  Selbst  solche  Fälle  sind  darunter
  begriffen,  in  denen  der  eine  Staat  durch  sein  beleidigendes
Verhalten  den  Anspruch  des  anderen  auf  Genugtuung  und
Sühne  begründet  hat  s2).

Weiterhin  findet  Art.  76  Anwendung  nur  bei  Streitigkeiten,
  die  nicht  privatrechtlicher  Natur  sind.  Klagen  rein  privatrechtlicher
  Natur  also,  die  ein  Staat  gegen  einen  anderen

 

79)  Laband,  Staatsrecht,  Bd.  1.  S.  269.
80)  Art.  11  d.  RV.

81)  Art.  63  d.  RV.

82)  Vgl.  Haenel,  Staatsrecht,  S.  574.
        <pb n="44" />
        —  44  —

zu  erheben  hat,  wo  dieselben  mithin  als  „fisci“  83)  in  Betracht
kommen,  gehören  vor  die  nach  allgemeinen  Grundsätzen  zuständigen
  Gerichtsbehörden  des  zu  beklagenden  Einzelstaates  s4).

Aber  auch  diese  Voraussetzungen  genügen  noch  nicht,  um
die  richterliche  Tätigkeit  des  Bundesrates  zu  begründen.  Der
Bundesrat  darf  erst  auf  das  „Anrufen  eines  Teiles“  bin  tätig
werden,  in  welchem  Falle  allerdings  die  andere  artei  vor  das
angerufene  Forum  zu  folgen  verpflichtet  ist.  Der  Zweckbestimmung
  des  Art.  76  gemäß  wird  der  Bundesrat  zunächst  zwischen
den  PDarteien  vermitteln  und  eine  gütliche  Beilegung  der
Streitigkeit  herbeizuführen  bestrebt  sein.  Schlägt  dieser  Versuch
  fehl,  so  bleibt  nur  die  Erledigung  durch  Herbeiführung
eines  Rechtsspruches  übrig.  Aber  das  Verfahren,  das  der
Bundesrat  hierbei  einzuschlagen  hat,  hat  weder  die  Gesetzgebung,
  noch  auch  die  HPraxis  bisher  Regeln  aufgestellt  35).  Den
ARechtsspruch  kann  der  Bundesrat  entweder  selbst  fällen  56)  oder
auch  durch  eine  von  ihm  beauftragte  sachverständige  Instanz,  sei
es  eine  Juristenfakultät  oder  ein  höheres  Gericht,  fällen  lassen.
Aber  auch  wenn  der  Bundesrat  den  letzteren  Weg  einschlägt,
ist  die  gefällte  Entscheidung  nicht  eine  Enscheidung  der  im  Auftrage
  des  Bundesrates  handelnden  Instanz,  sondern  des  Bundesrates
  selber  87).

Dem  vom  Bundesrat  gefällten  Schiedsspruch  haben  sich
beide  Parteien  zu  unterwerfen  88).  Weigert  sich  die  eine  Par- 



83)  Schulze,  a.  a.  O.  Bd.  II  S.59.

84)  Thudichum,  a.  a.  O.  S.  110.

85)  Laband,  Staatsrecht,  Bd.  1  S.  270.

86)  Das  Selbstentscheidungsrecht  ist  sehr  bestritten.  Vgl.  dazu
v.  Seydel,  Kommentar,  S.  405.  Im  Gegensatz  hierzu  Thudichum,
a.  a.  O.  S.  110.  Es  ist  nicht  zu  verkennen,  daß  ein  derartiges  Selbstentscheidungsrecht
  des  Bundesrates  viele  Schattenseiten  hat.  Es  liegt
zwar  fern,  dem  Bundesrat  Ungerechtigkeit  vorwerfen  zu  wollen,  aber  eine
Garantie  für  ein  gerechtes  Urteil  ist  nicht  vorhanden.

87)  Vgl.  hierzu  v.  Seydel,  Kommentar,  S.  406,  und  Krick,
a.  u.  O.  S.  34.

88)  Zorn,  a.  a.  O.  Bd.  l  S.  171.
        <pb n="45" />
        —  45  —

tei,  so  steht  dem  Bundesrat  auf  Grund  des  Art.  19  d.  RV.  das
Recht  zu,  das  äußerste  Zwangsmittel,  die  Bundesexekution,
gegen  den  renitenten  Staat  in  Anwendung  bringen  zu  lassen.

2.  Beilegung  von  Verfassungsstreitigkeiten.
Art.  76  Abs.  2  d.  R  V.

Im  Gegensatz  zu  Abs.  1  des  Art.  76  d.  R.,  wo  es  sich
um  die  Erledigung  von  Streitigkeiten  zwischen  verschiedenen
  Bundesstaaten  handelt,  regelt  Abs.  2  die  Erledigung  der
Streitigkeiten  über  Fragen  des  Verfassungsrechtes  innerhalb
eines  einzelnen  Staates.  Die  beiden  möglichen  Fälle  einer
Verfassungsstreitigkeit  sind  der  Verfassungsbruch  und  der  Verfassungsstreit
  im  engeren  Sinne.  Beim  Verfassungsbruch  handelt
  es  sich  um  eine  tatsächliche  Verletzung  der  Verfassung  oder
einer  Verfassungsbestimmung,  z.  B.  die  Anwendung  verfassungswidriger
  Normen.  Der  Verfassungsstreit  im  engeren  Sinne
charakterisiert  sich  als  ein  Streit  „über  die  Auslegung  der  Verfassung
  und  über  die  Grenzen  der  Mitwirkung  der  verschiedenen
Organe  bei  der  Auslegung  der  staatlichen  Hoheitsrechte“  89)  90).
Parteien  in  einer  WVerfassungsstreitigkeit  können  nur  sein:  die
Regierung  und  die  Wolksvertretung.  Nur  ausnahmsweise
können  Einzelpersonen  als  Partei  im  PVerfassungsstreite  auftreten,
  wenn  nämlich  das  verfassungsmäßige  Organ  der  Volksvertretung
  nicht  mehr  besteht  oder  an  der  Ausübung  seiner
ARechte  und  Dflichten  behindert  ist  ##).

Wie  bei  Streitigkeiten  zwischen  verschiedenen  Bundesstaaten,
  so  hat  auch  bei  Verfassungsstreitigkeiten  der  Bundesrat
  nicht  das  Recht  des  unmittelbaren  Eingriffs.  Seine
Tätigkeit  ist  von  dem  Anrufen  eines  Streitteiles  abhängig  ge- 



89)  Schulze,  a.  a.  O.  Bd.  II  S.  61.

90)  Über  die  Frage,  inwieweit  dem  Bundesrat  auch  ein  Recht  zusteht,
  Thronfolgestreitigkeiten  zu  erledigen,  vgl.  Schulze,  a.  a.  O.  Bd.  II
S.  61f  „  Laband,  Staatsrecht,  Bd.  I  S.  273  und  v.  Seydel,  Kommentar,
S.  408f.

91)  Zacharige,  a.  a.  O.  Bd.  II  S.  777f.
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        —  46  —

macht.  Ferner  ist  die  Zuständigkeit  des  Bundesrates  an  die
Voraussetzung  geknüpft,  daß  die  Verfassung  des  betreffenden
Staates  eine  Behörde  zur  Entscheidung  solcher  Streitigkeiten
nicht  bestimmt#).

Wird  der  Bundesrat  nun  von  einem  der  streitenden  Teile
angerufen,  so  hat  er  zunächst  zu  versuchen,  zwischen  den  arteien
  einen  Vergleich  zustande  zu  bringen,  oder  er  kann  ihnen
den  Vorschlag  machen,  sich  auf  ein  Schiedsgericht  zu  einigen.
Schlägt  dieser  Versuch  des  gütlichen  Ausgleiches  fehl,  dann  hat
er  den  Streit  im  Wege  der  Reichsgesetzgebung  zur  Erledigung
zu  bringen.  In  diesem  JFalle  findet  also  ein  Zusammenwirken
von  Bundesrat  und  Reichstag  statt.  Im  Gegensatz  zu  Abs.1
des  Art.  76,  wo  der  Bundesrat  als  alleiniger  Richter  berufen
ist,  sind  bier  seiner  Tätigkeit  engere  Grenzen  gezogen.  Das
Verfahren  ist  zwar  an  und  für  sich  viel  umständlicher,  rechtfertigt
  sich  aber,  wenn  man  das  Wesen  des  Verfassungsstreites
berücksichtigt  und  bedenkt,  daß,  wenn  der  Bundesrat,  das  Organ
der  verbündeten  Regierungen,  zum  alleinigen  Richter  des  Streitfalles
  berufen  wäre,  dies  offenbar  eine  Benachteiligung  der
Gegenpartei,  der  Volksvertretung,  bedeutete,  zumal  der  Bundesrat
  aus  politischen  Rücksichten  sich  durchweg  auf  die  Seite  der
Regierung  stellen  würde.  Am  aber  jeder  Partei  gerecht  zu
werden,  ist  auch  der  Reichstag  als  Volksvertretung  zur  Mitwirkung
  bei  der  Entscheidung  von  WVerfassungsstreitigkeiten  berufen.


Z.  Entscheidung
in  Fällen  der  Justizverweigerung.
Art.  77  d.  R  W.

Art.  77  d.  R.  räumt  dem  Bundesrat  das  Recht  ein,  bei
Fällen  einer  Justizverweigerung,  wenn  auf  gesetzlichen  Wegen

 

92)  So  z.  B.  in  Mecklenburg,  Oldenburg,  Braunschweig  und  anderen
Staaten.  Vgl.  Schulze,  a.  a.  O.  Bd.  II  S.  62.
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        —  47  —

ausreichende  Hülfe  nicht  erlangt  werden  kann,  die  gerichtliche
Hülfe  bei  der  Bundesregierung  zu  bewirken.  Anter  Beschwerden
  dieser  Art  sind  auch  diejenigen  zu  verstehen,  die  gegen  eine
Verzögerung  oder  Verschleppung  der  Justiz  gerichtet  sind  ?3).
In  allen  Fällen  kommt  jedoch  nur  die  Rechtspflege  in  Frage,
soweit  sie  von  den  bürgerlichen  und  den  Strafgerichten  ausgeübt
  wird;  ausgeschlossen  ist  dagegen  die  Rechtspflege  der
Verwaltungsgerichte  und  -behörden  5?1).  Weiterhin  ist  die  Zuständigkeit
  des  Bundesrates  erst  dann  gegeben,  wenn  auf  anderem
gesetzlichen  Wege  ausreichende  Hülfe  nicht  zu  erlangen  ist.

Hält  der  Bundesrat  seine  Zuständigkeit  zur  Entscheidung
einer  Beschwerde  über  eine  Justizverweigerung  für  begründet,
so  hat  er  sein  Krteil  nach  den  für  den  betreffenden  Einzelstaat
geltenden  Rechtsnormen  abzugeben;  hierbei  steht  es  ihm  frei,
sich  das  Gutachten  eines  obersten  Gerichtshofes  oder  anderer
Sachverständiger  erteilen  zu  lassen  95).  Wird  das  vom  Bundesrat
  gefällte  Arteil  von  der  betreffenden  Bundesregierung
nicht  beachtet,  so  steht  dem  Bundesrat  gemäß  Art.  19  d.  RV.
das  Recht  zu,  im  Wege  der  Exekution  gegen  den  renitenten
Staat  vorzugehen,  um  ihn  zur  Erfüllung  seiner  Bundespflichten
zu  zwingen.

Man  hat  diese  Tätigkeit  des  Bundesrates  mehrfach  als
einen  Ausfluß  seines  Aufsichtsrechtes  bezeichnet  96),  jedoch  wird
man  nach  allgemein  anerkannter  Ansicht  dem  Bundesrat  in
dieser  Hinsicht  die  Stellung  eines  richterlichen  Organes  zuerkennen
  müssen,  wenn  man  erwägt,  daß  seine  Entscheidung  in
Fällen  einer  Justizverweigerung  lediglich  auf  Rechtssätze
gestützt  ist.

 

93)  Schulze,  a.  a.  O.  Bd.  II  S.  64.
94)  v.  Seydel,  Kommentar,  S.  410.
95)  Laband,  Staatsrecht,  Bd.  I  S.  269  Anm.  1.

96)  Vgl.  z.  B.  Schulze,  a.  a.  O.  Bd.  II  S.  64,  und  Meyer,  a.  a.  O.
S.  557.
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        —  48  —

4.  Beschluß
über  Verhängung  der  Bundesexrekution.
Art.  19  d.  R  WV.

Die  Befugnis  des  Bundesrates,  die  Vollstreckung  der
Bundesexekution  über  ein  Bundesglied  zu  beschließen,  ist  bereits
oben  9?7)  des  näheren  besprochen.  Wir  haben  dort  gesehen,  daß
die  Tätigkeit  des  Bundesrates  auf  diesem  Gebiete  eine  doppelte
ist,  einmal  die  Beschlußfassung  über  die  Voraussetzungen  der
Exekution,  dann  aber  auch  darüber,  daß  die  Exekution  über  das
unbotmäßige  Bundesglied  zu  verhängen  sei.  Es  ist  unverkennbar,
  daß  die  Entscheidung  des  Bundesrates  über  das  Vorhandensein
  der  Voraussetzungen  zur  Exekution  ein  Rechtsspruch,  ein
richterliches  Erkenntnis  in  der  Sache  selbst  sein  muß,  weil  auf
ihm,  als  der  rechtskräftigen  Geststellung  der  bundesmäßigen  WVerpflichtungen
  der  Gliedstaaten,  sich  der  weitere  Beschluß  des
Bundesrates  über  Vollstreckung  bezw.  Nichtvollstreckung  der
Exekution  gründet.  Dieser  involviert  daher  zweifelsohne  eine
richterliche  Sentenz;  „denn  es  kann  die  Bundesexekution  nicht
anders  als  ein  Akt  der  Administrativjustiz  aufgefaßt  werden,
die  dem  Reich  gegen  die  Einzelstaaten  als  notwendiges  Korrelat
  der  den  Einzelstaaten  gewährten,  umfassenden  Selbstverwaltung
  zusteht“  98).

 

Orittes  Kapitel.

Der  Schutz  der  einzelstaatlichen  Rechte  auf
Organtätigkeit  im  Reiche.

Wir  haben  gesehen,  daß  das  Reich  zur  Bildung  seines
Staatswillens  seiner  Organe  bedarf  und  daß  der  Bundesrat

als  die  Gesamtheit  der  Vertreter  der  einzelstaatlichen  Regierungen
  bei  Ausübung  seiner  Mitwirkungsrechte  die  Stellung

 

97)  S.  33f.  unter  II,  3.
98)  Laband,  Staatsrecht,  Bd.  I  S.  268.
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        —  49  —

eines  Reichsorganes  einnimmt.  Bei  einem  Vergleich  dieser
Mitwirkungsrechte  der  Einzelstaaten  mit  den  politischen  Rechten
der  einzelnen  Bürger  in  einem  Staate  lassen  sich  zweifellos  viele
Ahnlichkeiten  finden,  da  es  sich  bei  beiden  um  die  Ausübung
staatlicher  Funktionen  handelt.  Nur  in  einem  Punkte  zeigt  sich
ein  wesentlicher  Anterschied.  Während  jedem  einzelnen  Bürger
die  Verwirklichung  seines  Anspruches  auf  Teilnahme  am  politischen
  Leben  durch  das  Vorhandensein  von  verfassungsmäßigen
Bestimmungen  gewährleistet  wird,  fehlt  es  für  den  Einzelstaat
an  einer  ausdrücklichen  Norm,  die  ihm  bei  Verletzung  seines
Mitwirkungsrechtes  richterlichen  Schutz  angedeihen  läßt.

Wenn  es  aber  auch  an  einer  ausdrücklichen  Bestimmung
fehlt,  so  ist  dennoch  ein  Schutz  der  Mitwirkungsrechte  in  der
Existenz  des  Staates  und  seiner  Verfassung  selbst  zu  finden.
Denn  ebenso  wie  der  Staat  zur  Erhaltung  seiner  Eristenz  für
sein  verfassungsmäßiges  Verhalten  Sorge  zu  tragen  hat,  ist  er
auch  verpflichtet,  die  Rechte  seiner  Glieder,  die  er  selbst  ihnen
verliehen  hat,  anzuerkennen  und  gegebenenfalls  ihnen  zur  Durchführung
  ihrer  Ansprüche  seinen  Schutz  zukommen  zu  lassen.  Hat
nun  einmal  das  Reich  den  Einzelstaaten  das  subjektive  Recht  auf
Mitwirkung  eingeräumt,  dann  ergibt  sich  daraus  die  notwendige
Verpflichtung,  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  die  Einzelstaaten  ihre
RKechte  auch  ungehindert  ausüben  können.

Aber  nicht  nur  die  Existenz  des  Reiches  und  seiner  Verfassung
  ist  es  allein,  die  den  Einzelstaaten  die  Ausübung  ihrer
Mitwirkungsrechte  sichert.  Die  Reichsverfassung  kennt  außerdem
  noch  ein  besonderes  Organ,  den  vielfach  genannten  Bundesrat,
  in  welchem  den  Einzelstaaten  die  Möglichkeit  gegeben  ist,
durch  Stellung  von  Initiativ-Anträgen  1)  auf  Fehler  in  der
Verfassung  hinzuweisen  und  deren  Beseitigung  zu  veranlassen.
Läßt  nun  ein  Gliedstaat  durch  seinen  Bevollmächtigten  im
Bundesrat  einen  Initiativ-Antrag  stellen,  durch  den  er  die
Verletzung  eines  seiner  Mitwirkungsrechte  verhindert  oder  wie-1)

  Art.  7  Abs.  2  d.  RV.
Diss.  Wolf.  4
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der  beseitigt  haben  will,  so  handelt  er  in  Ausübung  eines  ihm
zustehenden  Mitwirkungsrechtes.  Mithin  ist  das  Mittel  zur
Sicherung  der  Mitwirkungsrechte  wiederum  ein
Mitwirkungsrecht  selbst?).

Selbstverständlich  steht  es  dem  Reiche  an  sich  frei,  jederzeit
die  Mitwirkungsrechte  seiner  Gliedstaaten  aufzuheben,  zu  be—
schränken  oder  zu  erweitern.  Da  aber  die  Mitwirkungsrechte
der  Einzelstaaten  verfassungsmäßig  zugestandene  Rechte  sind
und  die  Verfassung  selbst  als  ein  Gesetz,  und  zwar  als  das  oberste
Gesetz  des  Reiches  angesehen  werden  muß,  so  kann  eine  Ver—
änderung  oder  Aufhebung  dieser  Rechte  auch  nur  im  Wege
der  Verfassungsgesetzgebung  oder  der  Gesetz—
gebung  schlechthin  erfolgen  3).  An  der  Gesetzgebung  sind  aber,
wie  wir  bereits  oben  gesehen  haben,  die  Gliedstaaten  selbst  beteiligt;i
  ohne  ihre  Zustimmung  kann  eine  Verfassungsänderung
  und  damit  auch  eine  Anderung  oder  Aufhebung  eines
ihrer  Mitwirkungsrechte  nicht  erfolgen.  Ohne  weiteres  gilt
ja  auch  ein  Antrag  auf  Anderung  der  Verfassung  als  abgelehnt,
wenn  sich  14  Stimmen  im  Bundesrat  dagegen  aussprechen!#y.
Eine  Amänderung  oder  gar  Vernichtung  der  Mitwirkungsrechte
der  Einzelstaaten  ohne  deren  Zustimmung  würde  auch  schon  an
sich  dem  Wesen  und  der  rechtlichen  Natur  des  Reiches  als
Bundesstaat  widersprechen.  Das  Reich  bedarf  seiner  Natur
nach  der  Beteiligung  seiner  Gliedstaaten  als  Organe  zur  Herstellung
  seines  Staatswillens.  Solange  das  Reich  Bundesstaat
  bleiben  will,  muß  es  die  Mitwirkungsrechte  seiner
Bundesglieder  anerkennen  und  ihnen  auch  rechtlichen  Schutz  angedeihen
  lassen.

 

2)  Vgl.  darüber  Haenel,  Studien,  S.  266.
3)  Art.  78  d.  RV.
4)  Art.  78  Abs.  1  Satz  2  d.  RV.

 

+
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
