6  Einleitung.

Erlach,  Gottwollshausen,  Gailenkirchen,  Münkheim,  Hassfelden  und
Reinsberg  mit  ihrem  Pfurrvolk  gehörten.  Der  „Send“  wurde  in  der
Kirche  vorgenommen,  und  bei  den  nachfolgenden  Gustereien  mussten  die
Pfurrer  den  Offizial  samt  seinem  Gefolge  unter  beträchtlichen  Kosten
‚freihalten.  Diese  Ordnung  war  1524,  ohne  Zweifel  infolge  der  reformatorischen
  Bewegung  und  der  beginnenden  Gärung  im  Bauernvolke,
nicht  mehr  gehalten  worden  und  seitdem  abyekommen.  Nun  verlangte
1529  Bischof  Conrad  von  Würzburg  vom  Kapitel  zu  Hall  ‘Js  des
Einkommens  aller  Pfründen,  „damit  er  seine  Kirchen  tuwern  möcht“.
Das  Kapitel  wurde  zwar  versammelt,  die  Geistlichen  erklärten  aber,
zuerst  ihre  Kollatoren  befragen  zu  müssen.  Der  Haller  Magistrat
verbot  seinen  Priestern,  diese  Steuer  zu  entrichten,  und  die  übrigen
Herrschaften  folgten  seinem  Beispiel  nach.  Darauf  schickte  der
Bischof  an  Herolt  als  Kommissar  und  den  Pfarrer  von  Gailenkirchen,
Joh.  Hofmann'),  als  Prokurator  in  demselben  Jahr  ein  Mandat,
das  Kapitel  zu  halten  und  an  Stelle  Johann  Fabris,  Pfarrers  zu
Michelfeld,  einen  neuen  Dekan  zu  wählen.  Da  die  Kapitelsgeistlichen
sich  in  der  Michaelskirche  zu  Hall  zu  versammeln  pflegten,  so  trug  Herolt
ddie  Sache  dem  Haller  Magistrat  vor.  Dieser  stellte  die  Bedingung,
alle  Kapitelsgeistlichen  müssten  sich  ron  nun  an  der  Haller  evangelischen
  Kirchenordnung  anschliessen  und  unter  die  Oberaufsicht  von
Eisenmenger  und  Brenz  begeben.  Hiegegen  protestierten  die  Pfarrer
des  Limburger  Gebiels;  so  zerschlug  sich  die  Sache.  Der  Rat  hatte
sich  in  diesem  Handel  entschieden  auf  den  durch  den  Speirer  Reichstag
  von  1526  gegebenen  Standpunkt  gestellt,  eine  Haltung,  die  um  so
bemerkenswerter  ist,  als  er  im  zweiten  Speirer  Reichstag,  eben  im
Jahr  1529,  März—  April,  sich  so  schwankend  und  zweideutig  benommen
  hatte.  Freilich  war  zugleich  dadurch  die  Einheit  und  der
Zusammenhang  der  Hallischen  Kirche  eine  Weile  bedenklich  in  Frage
gestellt,  da  nun  in  Fortführung  oder  Abstellung  der  alten  Zeremonien
völlige  Willkür,  ja  „Zerrüttung“  herrschte,  bis  1541?)  das  Kapitel
auf  evangelischer  Grundlage  wieder  hergestellt  wurde.  —  Das  ganze

des  Haller  Gebiets  umfasste  und  sich  zu  Hall  versammelte.  In  WVjh.  1881
291  ist  dieser  Send  irrig  als  Centgericht  gedeutet.  Dieses  wurde  von  der  Centherrschaft,
  hier  also  dem  Haller  Magistrat  abgehalten,  und  befasste  sich  bloss
mit  Fällen  weltlicher  Gerichtsbarkeit.

1)  WVjh.  1785,  269.

2)  Haspel,  Fr.  Lor.,  „De  centena  sublimi  Suevo-Halensi  1761*  (auf
Grund  von  Archivakten)  S.  62;  Herolt  im  Abschn.  „Reform.  der  Kirchen  zu
Hall“  ungenau  1542.