096  Johann  Herolt

gegen  dem  andern  kein  vortteil  oder  untrew  der  wehr,  harnisch
mög  prauchen,  so  läst  man  sie  gegen  einander  ausdretiten  und
einander  angreiffen®,  und  welcher  unden  leit  —  wo  dann  nit  umb
ein  ritterliche  gefengnus  oder  ein  summa  gelts  gekempfft,  —  der
soll  ehrlosz  geacht®  werden,  uff  kein“  pferd  mehr  sitzen,  kein
bart  mehr  scheren  und  kein  wehr  tragen.  Pleibt  er  todt,  soll  er
zu  der  erden  bestettet  werden  und  der  obligendt  sein  unschuldt
bewiszen  unnd  sein  ehr  geredt  haben  ®  !),

Welche  zu  Hall  kempfft  haben.

Anno  domini  1405  am  freyttag  nach  Georgii®  hat  Josz  vonn
Burgaw  unnd  Georg  Heill  zu  Hall  uff  dem  vischmarckh  kempfft,
Georg  Hail  gesygt,  Georg  von  Burgaw  plib  bis”  an  dünstag,
starb  ?).

Im  nechsten  jar  darnach  haben  zwen,  der  namen  mir  nit  bewust,
  vom  adel,  in  langen  growen°)  röckhen  gekempfft;  hat  sich
der  ein  gefangen  geben,  ist  keiner  todt  pliben.

Volgent  hat  ein  Gretter*)  unnd®  Baustetter  mit  einander
kempfft;  hat  der  Gretter  den  Bawstetter  under  sich  gebracht,  begert

a)  so  stehet  einer  in  der  mit  des  platz  uff  den  schrancken,  der  schreyet  zum  ersten  mal,
über  ein  weil  zum  andern  mahl,  und  8o  er  schreyt  zum  drittemal,  so  tretten  die  kämpffer
gegen  einander  ausz  und  greiffen...  Hi,  ähnlich  Wurzelmann  und  Seh.  Münster.  b)  geomacht
  /11.  c)  kein  raisig  J/!.  d—d)  fehlt  T.  e)  Georgii,  war  sonntagsbuchstab  8.
(muss  heinsen  nach  der  städtischen  voten  Chronik:  BJ)  II!,  f)  Icbet  bisz  T'.  g)  unnd  ein  7".

1)  Über  das  Kampfgericht  selbst  s.  u.  a.  Maurer,  Städteverfassung  3,
729  f.  Die  Kampfgerichte,  welche  ursprünglich  den  Charakter  des  Fehdewesens,
später  den  des  Gotlesurteils  an  sich  trugen,  fanden  sich  fast  in  allen  alten
Städten,  in  der  Regel  nur  zwischen  Ritterbürtigen;  nach  dem  Sieg  der  Zünfle
kamen  sie  unter  den  Stadtbürgern  selbst  mehr  und  mehr  ausser  Gebrauch;
namentlich  gehörte  es  zu  den  slüdtischen  Rechten  und  Freiheüen,  dass  ein
Bürger  mit  einem  herausfordernden  Fremden  nicht  zu  kämpfen  brauchte,  während
er  andererseüs  nicht  gehindert  war,  einen  solchen  zu  fordern.  Auch  unter  den
Bürgern  selbst  übrigens  wurde  dieses  Rechtsmittel,  vorausgesetzt,  dass  beide  es
verlangten,  noch  bis  ins  16.  und  17.  Jhrh.  hinein  angewendet,  freüich  unter
zunehmenden  Beschränkungen.  Beispiele  dafür  aus  Hall  s.  unten.

2)  Seb.  Münster  hat  folgendes  Abweichende:  Jost  von  Burgau,  Vihemarkt,
  Donnerstag.

°)  Münster:  grünen  r.

*)  Münster:  „zween  kdlen,  einen  Greutter  geheissen.“  An  einen  Haller
Gräter  ist  nicht  zu  denken,  da  dieses  Geschlecht  nicht  zum  Adel  gehörte.
Wahrscheinlich  aber  ist  hier  Münsters  Schreibung  die  richtigere;  sie  wird
bestätigt  durch  den  IEirgünzer  der  Städtischen  roten  Chronik,  der  die  Anmerkung

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