100  Johann  Herolt

Zu  zeit  diser  zwitracht  anno  domini  1340  war  gar  vil  adels
unnd  alter  geschlecht  zu  Hall,  welcher  wappen  zum  teil  oben  angezeigt,
  ettlich  mir  unwissent.

Gleicher  ')®,  Syder?),  Schonberg?),  Schulttheis,  Lacher‘),

a)  Bleicher  4%,  auch  Schünhuth  auf  Grund  fulscher  Lesung.

den  Judenschutz.  —  Das  im  Freihetenbuch  enthaltene  urkundliche  Material,
das  über  den  ganzen  Vorgang  und  üher  seine  weitgreifenden  Folgen  —  Auszug
  vieler  Adelsgeschlechter  und  feindseliges  Gebahren  derselhen  —  Aufschluss
gieht,  besieht  in  folgzndem.  1.  Brief  von  Graf  Ulrich  von  Wirtemberg,  Heinrich
  von  Zipplingen,  Burkard  Sturmfeder  und  Conrad  (rrosse,  in  yleicher
Sache  und  mit  gleichem  Wortlaut  wie  der  folgende,  dat.  Hall  Sonutag  ror
Matthäl  (=  17.  September)  1340.  2.  Der  ohen  nach  seinem  Inhalt  vorgeführte
Brief  des  Kaisers  Ludwig,  vom  19.  Septemher  1340.  3.  Brief  Kais:r  Ludwigs,
Donauwörth  an  St.  Matthäus  Abend  (20.  September)  1340,  worin  er  die  Bürger
zu  Hall,  der  Misshellung  halben,  wieder  gu  Gnaden  annimmt.  4.  Brief  Kaiser
Ludwigs  dat.  Vilshofen  Sonntag  vor  Unser  Frauen  Lichtmess  (=  28.  Januar)
1341,  worin  die  von  den  Kommissären  zu  stande  gebrachte  Versöhnung  bestätigt
wird.  Den  Zuwiderhandelnden  wird  gedroht,  dass  sie  mit  Leib  und  Gut  dem
Reich  verfullen  und  10  Meilen  von  der  Stadt  verbannt  scin  sollen.  5.  In  einem
an  Unser  Frau:n  Abend  in  der  JWasten  (24.  Mürg)  1341  datierten  Brief  giebt
Kaiser  Ludwig  dem  Schultheissen  und  dem  Bürgermeister  in  Hall  Vollmacht,
der  ausgetriebenen  Bürger  zu  Hall  Güter  von  Reichs  wegen  zu  verkaufen,  zu
geben,  zu  leihen.  6.  In  einer  Urkunde  ron  demselben  Tag  gebietet  der  Kaiser
den  augenblicklichen  Inhabern  von  Gütern  und  Schuldforderungen  der  Ausgetrieben,
  diese  Güter  und  Schulden  dem  Schultheissen  auszufolgen.  7.  Eine
Urkunde  Nürnberg  Samstag  nach  Bonifaz  (8.  Juni)  13423  enthält  einen  durch
Kaiser  Ludwig  zwischen  den  gesessenen  Bürgern  eu  Hall  und  den  ausgebotenen
  gemachten  Vertrag,  wornach  die  ausgetriebenen  ihre  Güter  um  den  Preis,
wie  sie  verkauft  sind,  wieder  haben,  aber  mit  Weib  und  Kind  ihr  Leben  lang
die  Stadt  meiden  und  bei  3  Meilen  nicht  dahin  kommen  sollen.  8.  Endlich  in
einem  Brief  von  Freitag  nach  St.  Niklaustag  (8.  Dez.)  1346  bestimmt  Kaiser
Ludwig,  dass  alle,  die  bisher  bei  den  Hallern  Erbbürger  und  Erbbürgerinnen
gewesen  und  nun  von  ihnen  gefahren  sind  oder  die  noch  von  ihnen  fahren,  die
„in  zwayen  Armbrostschutzen  auswendig  der  Stadt“  (d.  h.  wohl  auf  die  Weite
von  2  Armbrustschüssen  im  Umkreis)  bei  ihnen  gesessen  sind,  von  allen  ihren
Gütern  Steuer  und  Beth  mit  ihnen  geben  sollen.  Wer  sich  dem  nicht  füge,  soll
mit  Weib,  Kind  und  Gesinde  aus  der  Stadt  verbannt  sein,  wer  die  Stadt  trotzdem
  betrete,  dessen  Leil  und  Gut  sollen  die  Haller  angreifen  dürfen.  Über
diese  Zwielracht  überhaupt  s.  Hausser,  WIr.  9,  222  ff,  O4Hall  161.

)  St!  gieht  die  Namen  in  drei  Columnen,  welche  aller  Wahrscheinlichkeit
  nach  nicht,  wie  Schönhuth  gethan  (s.  dessen  Ausgabe  31  f.)  von  oben  nach
unten,  sondern  quer  herüber  zu  lesen  sind.

%)  Sieder.

”)  Od  Haag  bei  Untermünkheim  gesessen.

*ı  Löcher,  Jecher,  s.  oben  N.  55.