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Chronica.  107

in  die  vorsitz  gangen'),  uber  welche  die  Schenckhen  vonn  Lympurg
das  gefreisch?)  unnd  iennerhalb  Kochen  die  von  Hohenloe  das  gefreisch
  wöllen  haben,  haben  die  von  Hall  bey  kaiserlicher  maiestatt
impetrirt,  das  si  das  gefraisch®  uber  die  zwo  vorstett  gewonnen  ®°)
unnd  also  umbmauert,  ein®  erbar  rath  unnd  oberkeytt  herrn  sollen
sein  uber  die  drey  underschiedlich  stett  unnd  ein  reichstatt  Hall
genent  worden®.  Daher  man  den  burgermeister  zu  Hall  einen  stettmeister
  nent,  als  einen  herrn  uber  die  drey  unnderschidlich  stett*),
die  vormals  drey  herrn  zu  der  hohen  oberkeyt  unnd  gefraisch®  gehapt.
  Also  baben  sie  auch  nachvolgendts  das  gefraisch  uberkommen,
so  weit  ir  lanndtwehr  geht,  davon  hernach.

Schulttheissen  ampt’°).

Das  kaysserlich  schulttheissen  ampt,  [das]  das  höchst  und
furnämlichst  ampt  zu  Hall  ist,  hat  vil  leibaigner  menschen‘),  die

a)  gofraiszt  ZI!,  auch  nachher.  b)  das  ihnen  uber  die...  die  fraischliche  obrigkeit  auch
gegeben  T",  c—c)  fehlt  T.  d)  drei  herrn  unnd  dreyerley  fraischliche  obrigkeit  T.,
0)  fehle  St.

1)  Vorsitz  —=  Lichtkarz.  Diese  Zeitbestimmung  ist  sehr  dehnbar,  führt
«ber  doch  ungefähr  auf  die  Mitte  des  15.  Jhrh.  oder  etwas  früher.

2)  Peinliche  Gerichtsbarkeit,  dann  Oberhoheit  üherhaupt.

s)  Der  Zeitpunkt  dieser  wichtigen  Erwerhung  ist  nicht  zu  ermitteln.

%)  Diese  Namensableitung  ist  unhaltbar.  Einmal  steht  urkundlich  fest,
dass  jene  stüdtischen  Beamten  schon  1312,  1316,  1317,  also  vor  dem  oben
angegebenen  Termin  des  Beginns  der  Ummauerung,  Stetlmeister  genannt  wurden
(Wibel  II,  184,  WFr.  5,  110.  _  WFr.  N!  IV,  27),  sodann  wird  der  Titel
Burgermeister,  der  von  1331  an  nachweisbar  ist,  bis  1430  noch  gehraucht.
Beide  Namen  galten  also  nebeneinander  und  halten  mit  dem  Befestiyungswesen
und  der  Mehrheit  der  „Städte“  nichts  zu  thun.  Dasselbe  eryiebt  sich  auch  aus
Maurer,  Städteverfass.  I,  624  ff.  Ilienach  wurden  die  Denennungen  Bürgermeister
  und  Stellmeister  promiscue  gebraucht;  in  Strassburg  z.  B.  waren  um
die  Mitte  des  13.  Jhrh.  4  Stetimeister  oder  Stetemeister  (letztere  Form  auch
öfters  bei  den  Hallischen).  Die  Form  Stele  ist  der  alle  gen.  sing.  von  slat
und  wurde  von  den  späteren  Chronisten  irrig  als  plur.  gedeutet  und  mit  der
Einbeziehung  der  Vorstädte  in  Verbindung  g:bracht.

5)  Von  der  Stellung  und  den  Befuynissen  des  Reichsschultheissenamts  in
den  deutschen  Städten  im  allgemeinen  handelt  Maurer,  Städtererfass.  III.  312,
317  ff.  —  Über  die  Schicksale  des  Haller  Schultheissenamts,  besonders  seine
verschiedenen  Verpfändungen  an  Wirtemhberg  und  an  die  I.andgrafen  von
Leuchtenberg  bis  zur  völligen  Erwerbung  durch  die  Reichsstadt  giebt  OAHall
154  das  Nähere.

°)  Ein  Leibeigenenverzeichnis  der  Stadt  von  1483  findet  sich  im  (rem,
Archiv  Hall.