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Chronioa.  151

die  in  Teutschlandt  wonhaflt  waren,  dazumal  mit  fewr  ausgetilgt,
darumb  das  sie  alle  prunnen  im  land  zu  vergifften  im  sin  hetten  und
zum  theil  (vollpracht),  als  ir  vil  sollen  bekannt  haben.  Welche
aber  nit,  sein  dazumal  sunst®  aus  vilen  reichstetten  vertreyben.

Brunst.  Anno  domini  1376  verprann  die  statt  Hall  nahet
gar  ab,  das  man  von  einem  thor  zue  dem  andern  möcht  sehen.
Haben  dazumal  die  schenckhen  von  Limpurg  unnd  die  graven  von
Hohenlohe  bey  kaysserlicher  mayestatt  umb  die  verprante  statt®  angesucht,
  aber  es  ward  nichts  daraus.  Von  dem  oben  mehr’).

Klingenfelsz.  Anno  domini  1381  gewannen  die  von  Hall
Klingenfels,  das  uff  der  Schmerach  zwischen  Reinsperg  und  Aspach
gelegen.  Wie  solches  schlos  erobert,  davon  sich  oben  unnder  dem
tittel  vonn  zerstörung  etlicher  schlösser.

Acht  gehennckht.  Anno  domini  1417  da  haben  die  vonn
Hall  acht  an  galgen  henncklen  lassen  ?).

Feindt  im  thall.  Anno  domini  1424  da  fielen  der  vonn
Hall  feindt?)  in  das  Kochenthal,  verprandten  die  heusser  unnd  schlugen
den  fessern‘’  den  boden  aus,  das  der  wein  auff  die  erden  lieff.

Hanns  vonn  Stetten  enthaupt.  Anno  domini  1432  was
ein  edelman  zu  Hall,  der  hiesz  Hanns  vonn  Stetten.  Des  vatter‘)
prachts  darzu,  das  ein  erbar  rath  zu  Hall  mit  beschlossener  thur°)
uber  das  blut  richten  unnd  urtheillen  möcht.  Nun  war  er  der  erst,
dem  solches  widerfuer®,  aber  aus  neidt,  wie  man  sagt.  Dann  er
soll  hinder  des  stettmaisters  frawen  zu  dem  altar  gangen  sein,  ir

a)  aus  HI,  verpracht  St!,  b)  welche  den  feuer  entrunen,  sind  hernacher  sonsten  T.
ec)  man  zu  allen  thoren  sehen  khundt  T.  d)  umb  die  brandtstätzen  7".  e)  in  der  7".
f)  weinfäszorn  T".  g)  an  dem  man  solches  exercirte  7"

1)  Abkürzende  Wiederholung  des  Abschnills  „Brunst  zu  Hall“  oben  S.  42.

®)  Hierüber  ist  nichts  Näheres  bekannt.

°)  Nach  H'  war  es  ein  Schenk  von  Erbach  und  Ilans  von  T’hürn.

*)  Nach  einer  Urkunde  in  KHR.  verkauft  Wilhelm  von  Stellen  im  Jahr
1427  an  einen  Bürger  in  Hall  3  Pfund  Heller,  die  er  auf  dem  Schultheissenumt
zu  Hall  und  als  Lehen  von  der  Ilerrschaft  Limburg  gehabt  hat.  Dieser  Wilhelm
von  Sietten,  in  der  Urkunde  schon  als  Bürger  zu  Rotenburg  uuftretend,  ist
wohl  der  im  Text  genannte  Vater.

5)  Gegenüber  der  früheren  Pra.xis  des  Richtens  unter  freiem  Himmel  od:r
in  offener  Halle.  Der  Rat  zu  Hall  erhielt  dieses  Privilegium  (das  z.  B.  den
Reutlingern  erst  1495  zu  teil  wurde,  Maurer  III,  388)  durch  Brief  des  Königs
Siymund,  Presshurg,  7.  August  1429.  Die  Urkunde  (Abschrift  im  Jreihcitenbuch)
  enthält  die  Wendung  „mit  verschlossener  I’hür*  nicht,  das  Äquivalent
dafür  wird  aber  sein,  dass  ihnen  erlaubt  wird,  üher  das  Blut  und  anderes  zu
sichten  und  zu  urteilen  „in  shrem  Rate,  auf  ihre  ide“,  da  die  Ralsversammlungen
  bei  verschlossener  Thür  gehalten  wurden.