152  Johann  Herolt

uff  den  mantel  getretten  sein,  doch  ers  nit  gern  gethon®,  gleich”  ob
er  gestolpert®,  nach  der  ampelschnuer  griffen,  das  öll  der  ampeln
in  solchem  ir  uff  den  schlayer  geschütt.  Daraus  solcher  neidt  gewachsen,
  das  er  verzigen”!),  er  hab  vonn  wegen  des  schlosz®
Santzenbach  ?)  wider  glübd  unnd  aydt  gethonn,  hab  dis  einer  frembden
  herrschafft”  on  wissen  unnd  willen  eines  erbarn  raths  zu  kauffen
wöllen  geben.  Derhalben  hat  man  denselben  vonn  Stetten  herab  fur
das  rathhaus  gefurt  unnd  ime  das  haupt  abgeschlagen.  Darnach
fanndt  sich,  das  ime  unrecht  geschehen  war.  Darumb  pracht  sein
sun  dahin,  das  ime  die  vonn  Hall  alle  jar  sein  lebenlang  hundert
gülden  geben  musten”  °),

a)  doch  als  wan  er  solches  gehren  getbon  T.  b—b)  fehlt  T;  als  wan  or  gestolpert  H!.
ce)  bezigen  H'.  d)  er  habe  das  schlosz  ...  .  getbon  T.  e)  einer  andern  zeit  fremder
herrschaft  T.  f)  Zu  ewiger  gedächtnusz  ist  sein  kopff  inn  ein  stein  abconterfähet  und  im
schlosg  Santzenbach  uff  das  thor  gericht  —  da  er  noch  stehet  —  gosetst  worden  H'.

'!)  =  bezichtigt  wurde.

»)  S.  nächste  Anmerkung.

8)  Über  diesen  Handel  findet  sich  im  Gem.  Archiv  noch  ein  Urteilsbrief
(Original),  in  Beziehung  auf  die  Ansprüche  der  Hinterbliebenen  des  hingerichteten
  Hans  von  Stetten,  vom  27.  Februar  1458,  ausgestellt  von  Ulrich
Ehinger,  Bürger  zu  Ulm,  und  Hans  Eygerer,  Bürger  zu  Heilbronn,  als  Schiedsrichtern
  swischen  Hans  von  Steiten,  dem  Sohn  des  Hingerichteten,  mit  seinen
Angehörigen  einerseits  und  den  Bürgermeistern  und  Rat  der  Stadt  andererseits.
Hienach  hatte  Hans  von  Stetten  die  Haller  vor  das  Kaiserliche  Gericht  geladen,
  sich  aber  bewegen  lassen,  diese  Ladung  zurückzuziehen  und  die  Sache
durch  Schiedsrichter  zum  Austrag  zu  bringen.  Die  Beschuldigung,  die  er  erhebt,
  ist  eine  dreifache:  1.  dass  die  Haller  seinen  Vater  unverschuldter  Sache
vom  Leben  zum  Tod  gelracht,  2.  dass  sie  seine  Muiter  Katharina  Vetterin
und  seine  Schwester  Else  durch  Besetzung  des  Schlosses  Sanzenbach  und  Einziehung
  seiner  Gülten  genötigt  hälten,  dieses  Schloss  weit  unter  seinem  Werte
zu  verkaufen,  3.  dass  sie  ihn  nun  schon  lange  Jahre  gehindert  hätten,  die  ihm
stiftungsgemäss  gebührende  jährliche  Gült  von  dem  „geschäft  und  gemächt“
seiner  Vorfahren,  derer  von  Gatlenkirchen  (eine  von  den  Gailenkirchen  ererbte
Familienstiftung?)  einzunehmen.  Die  Schiedsrichter  sprechen  in  Betreff  des
ersten  Punktes  die  Haller  von  jeder  Rechtfertigung  los,  für  das  Schloss  Sanzenbach
  (das  nun  den  Rinderbachschen  Erben  gehörte,)  sollen  sie  600  fl.  bezahlen
und  am  Finzug  der  Gailenkircher  Gült  den  Kläger  fortan  ungehindert  lassen.
Die  Schiedsrichter  haben  somü  nicht  als  erwiesen  angesehen,  dass  die  Haller
den  von  Stetten  unschuldig  hingerichtet  hätten;  allerdings  ist  auch  davon  keine
Spur  zu  entdecken,  dass  Stetten  das  Schloss  Sanzenhach  an  einen  Ausherrischen
verkaufen  wollte,  ebensowenig  aber  von  einer  den  Hinterbliebenen  zu  zahlenden
Jahresrente.  —  Eine  anziehende  novellistische  Bearbeilung  hat  dieser  tragische
Stof  —  in  Verbindung  mit  anderen  aus  den  Hallischen  Chroniken  gezogenen
Geschichten  —  gefunden  in  der  Erzählung:  „Die  Rache  der  Städtmeisterin“
von  Fr.  Norden,  in  „Vorzeit  und  Gegenwart,  histortsch-romantische  Schilderungen
aus  Schwaben  und  Franken“  III.  1861.

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