172  Johann  Herolt

trawwortten  ®')  wegen  der  commissarii  vonn®  gemelten  commissarien®
  ein  neuen  vertrag  wider  den  alten,  so  kayser  Ludwig  hochlöblicher
  gedechtnus  uffgericht?),  eingiengen  unnd  annammen.   Derselbig
  vertrag  hielt  in  ime,  das  hinfur  zu  ewigen  zeitten  ein  stettmeister
von  den  alten  geschlechten  der  alten  trinckhstuben  genommen  und  erwelt
  werden  solt,  item  zwölff  von  den  alten  geschlechten  inn  rath  setzen,
item  drey  aus  inen  zu  denn  geheimen  funffer.  Darzu  solt  dise  new  stub
im  spitalhaus  abgestelt,  unnd  nimmermehr  keine  furgenommen  werden.
Darneben  liessen  sich  etlich  hören  der  alten  stuben”,  sie  woltten
baldt  mit  köpffen  uff  dem  marckhi  kugeln.  Vonn  sollichen  trawwortten
  ®  macht  sich  Herman  Büschler  zur  statt  binaus  und  zohbe
etwa  lang  kaysserlicher  mayestatt  umb  hilff®  und  audiens  nach.
Er  ward  aber  lang”  durch  sein  widerpart  verhindert’).  Zuletzt

a)  trawortten  T.  b—b)  fehlt  HN.  c)  stubherrn  IT!,  d)  trawortten  T.  e—e)  fehlt  H\,
f)  aber  allzeit  IT!.

1)  Drohworte.

3)  Über  diese  Verordnung  Ludwigs  des  Baiern,  deren  wesentlichste  Bestimmungen
  in  dem  neuen  Vertrag  sollten  umgestossen  werden,  s.  oben:  „Verenderung
  des  ersten  Regiments“  S.  98.

5)  Über  das  Thatsächliche  dieses  Prozesses  giebt  nähere  Auskunft  die
bei  H!im  Wortlaut  eingerückte  „Appellalion“  Herman  Büschlers  an  den  Kaiser,
welche  am  6.  April  1512  vor  dem  kaiserlichen  Notar  Bernhard  Hüsslın  eu
Frankfurt  a.  M.  aufgenommen  wurde.  Darnach  hatte  der  Kläger  seine  Beschwerden
  gegen  die  (bei  Herolt  mit  Namen  aufgeführten)  sieben  von  den  alten
Geschlechtern  zunächst  an  den  Kaiser  gerichtet;  dieser  hatte  das  Kammergericht
  mit  der  Sache  beauftragt,  welches  sie,  der  Hallischen  Freiheit  wegen,
den  drei  Städien  Rothenburg,  Heilbronn  und  Dinkelsbühl  weiter  gab.  Diese
bestellten,  abermals  wegen  der  Hallischen  Freiheit,  den  Schultheiss  und  Bat  der
Stadt  Hall  selbst  zu  Richtern.  Hier  wurde  der  Handel  in  vier  Terminen,
10.  November  1511,  6.  Januar,  4.  und  8.  Februar  1512  nicht  weiter  gefördert,
da  die  Beklagten  gegen  die  Kompetene  des  Haller  Rats  protestierten  und  endlich
  vom  Kaiser  ein  Mandat  erwirkten,  welches  dem  Rat  in  der  Sache  stillzustehen
  hefahl.  Auch  in  einer  weiteren  Klage,  die  Büschler  gegen  Daniel  Senft,
Lutz  Keck  und  Phüipp  Schletz  eingereicht  hatte,  wurde  ihm  der  Rechtsgang
verweigert  am  29.  März  1512.  Innerhall  der  von  diesem  Termin  laufenden
Appellationsfrist  von  10  Tagen  legte  Herman  Büschler  die  obige  Appellation  in
Frankfurt  ein.  Nach  diesem  Zeitpunkt  erst  kann  sein  längeres  vergebliches
Umherwandern  behufs  Erlangung  einer  Audienz  beim  Kaiser  gesetzt  werden.
Wo  sich  diese  Scene  dann  ereignete,  lässt  sich  nicht  ermitieln.  Glaser,  Chronik,
verlegt  sie  nach  Frankfurt.  —  In  eine  schwere  Zerrüttung  des  Büschlerschen
Familienlebens,  allerdings  aus  elwas  späterer  Zeit,  lassen  einzelne  Schriftstücke
der  „Städtakten“  Bd.  I.  (Städt.  Bibliothek)  einen  Einblick  thun.  Darnach
hat  ungefähr  im  Jahr  1527  Herman  Büschler  vom  Reichsregiment  in  Esslingen
Ermüächtigung  erhalten,  seine  „ungehorsame",  wie  es  schei:t  dem  Valerhaus

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