Chroniea.  IST
maistern  !)  im  halle”  mit?)  beschloszner  thür  unnd  thruchen  —  durclı
falsch  abgetrucklht  schlussel,  die  zu  Gailndorff  gemacht  wahren  —
bey  anderhalb  hundert  güldin  gestollen.  Es  warden  des  vil  verdacht,
  meister  und  ander.  Bulhans  dratt  ausz,  kam  wider  ein,
bis  anno  domini  [1527]  ward  er  ungerecht?)  an  der  statt  holtz
ergriffen  ®,  eingelegt  unnd  darnach  am  donderstag  vor  sant  Michels
tag?)  zu  dem  galgen,  als  der  solches  gelt  gestollen,  verurthailt,
aber  erbetten  unnd  mit  dem  schwert  gericht’).

Sterbent®.  Anno  domini  1520,  nachdem  die  thbeurung,  im

10  sibenzeheuden  jar  angangen,  ir  end  genommen,  hat  ein  sterbent

ar  ibm  hall  7.  Yy  Nuch  den  Prosensokhten:  1525  St!  und  Hi,  ©)  ungerecht  fehlt  T.  d)ergriffen
  unnd  unrecht  erfunden  7.  e)  ber  wunze  Abschnitt  fehlt  T.

!)  Die  rier  obersten  Beamten  des  Haulyerichts  O04llall  157.

?\  —  Ihki.

)  d.h.  als  der  sich  unrcehtmässiger  Weise  städtlisches  Hol:  anciynet.
%)  26.  Neplember.

5)  Die  Untersuchungsakten  über  diesen  Fall  sind  noch  erhalten  im  Ur-Schdlbuch

  IL  des  Gem.  Archirs,  Bl.  102—108.  Darnach  wurde  Haus  Buhel

(Bühli,  der  zu  Hall  Bürger  und  Sieder  war,  am  10,  12.  und  24.  September
ron  Haus  Ott  und  Keinhart  Truchtelinger  im  Numen  des  Rats  verhört.  Bei
edler  ersten  Vernchmung  wurde  auch  die  Folter  bis  zum  zweiten  Grad  —  leeraufziehen
  und  cine  Weile  schichen  lassen  —  mehrmals  angewendet.  Die  (e-»ländnisse,
  die  er  im  Lauf  dieser  peinlichen  Befragung  allmählich  machte,  bezogen
  sich  auf  eine  Reihe  von  Hulzdichstählen,  verübt  (aus  citel  Armut,  wie
er  wiederholt  betwuerÖ  an  einzelnen  Bürgern  und  yanz  bewxonders  an  den  Haulamtapflegern.
  Ir  wollte  ührigens  jedem  der  rielen  Nieder,  die  er  hestohlen,
nicht  mehr  als  2  Fach  und  im  ganzen  nicht  mehr  als  ein  Stick  (1  Fach  =  &amp;
ungyerpaltene  Blöcke,  1  Stück  =  30  Fuch  oder  240  Blatt  oder  240  Spalt.
x.  Hausser,  Flossrechnung  WFr.  8,  462)  entwendet  haben.  —  Der  wichtigste
Punkt  betraf  den  Diebstahl  im  Haalamt.  Ir  gestand,  daxs  er  sich  von  cinem
Gaildorfer  Schlasser  einen  Schlüssel  zum  „neuen  haus“  «  Haulgerichtshaus  auf
dem  Haalplatz,  wo  auch  die  Gelder  verwahrt  lagen),  habe  anfertigen  lassen  ;
da  derselbe  aber  nicht  passte,  musste  eur  ron  cinem  Hallır  Schlosser  erst  zugerichtet
  werden.  Dreimal  sei  er  immer  wieder  weggelaufen,  dann  aber  habe
ihn  der  Teufel  „beyaukell®  ,  dass  er  das  Geld  genommen.  Jr  habe  cx  hauptsächlich
  gelhan,  um  eine  Schuld  ron  25  fl.  zu  bezahlen:  ex  seien  112  fl.  citel
(old,  dazu  kleine  Münz  gewesen.  —  Interessant  ist,  dass  Conrad  Schott,  der
alte  Feind  der  Haller  (x.  oben  Rosenberger  Krieg),  nach  Buhlhansens  Aussage
auch  in  diesen  Handel  rerwickelt  scheint,  da  er  —  wahl  che  der  Dieh  cinyezogen
  wurde  —  ihm  riet,  dus  Markgräfliche  oder  Hohenlohische  Recht  statt
des  Hallischen  in  Vorschlag  zu  Iningen.  —  Der  Urteilsspruch,  datiert  vom
26.  September  15.7,  demselben  Tag,  wo  er  auch  vollstreckt  wurde,  besagt.  dass
der  Angeklagte  wegen  vielfältigen  und  lange  Zeit  betriebenen  Diebstahls  zum
Galgen  verurteilt.  aber  auf  scihne  und  anderer  dringende  Bitten  zum  Schwert
Ieynadiyt  worden  sch.