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Gültbüehlein.  895

den  weilern,  den  zehenden  schober  hay  zu  geben,  haben  sie  von
gedachten  herrn  Johann  Herold  begert,  er  soll  wider  ein  zimmlich
gelt  für  den  hayzehenden  nemmen;  also  hat  er  ein  new  zehendgelt
für  den  hayzehenden  in  eim  ieden  flecken  den  güttern  nachgeschlagen,
nachdem  ein  gutt  viel  wiesen  oder  gutt  wisen,  dem  tagwerck  nach
angeschlagen,  welches  gelt  sie  ime,  und  nach  ime  mir  M.  Johan
Herold  pfarrherrn  biss  uff  den  heutigen  tag  uff  Martini  reichen  und
geben  sollen,  wiewol  es  von  etlichen  langsam  gefelt.  Diser  Johann
Herold  ist  decan  des  Hällischen  capitels  gewesen,  anno  domini  1509,
den  sybenden  maij  gestorben  und  leit  zu  Hall  uff  sant  Michels  kirchhoff
  begraben.

Nun  folgt,  was  ein  ieder  fleckh,  ausserhalb  des  dorfis,  den
güttern  und  wiesen  nach  für  den  bayzehenden  geben  'soll,  undt  also
geraicht  wirdt.

Hayzehend  der  pfarr  zu  Reinholzberg.

Scheffaw.  Das  ober  gut  an  der  staigen  uff  der  rechten  hand,
so  man  oben  herab  gehet,  der  edelleut  von  Crailsheim  gültbar,  das

iezo  Hans  Weinmann  besitzt,  geit  .  .  .  .  2...  J2  sch.
Das  dargegen  über,  Veltin  von  Berlingen  eültbar,  das  iezo  Hans
Seiboth  besitzt,  geit.  .  .  .  .  ee  2020.  DD  sch.
Aber  von  der  Löwbenwisen  er...  2.2  sch.
Aber  er  von  Weinmanns  wiesen  .  .  -  20  ....2  sch.
Dass  nechst  gutt  drunter,  yezo  eins  rhats  zu  Hall,  welches  rat
Killig')  die  wittib  besitzt,  geit  .  ©  -  -  2  2  2.2.2.  Lort.
Von  der  newen  wiesen  -  .  .  2  2  2  2  2.2.2...  1  btz.
Aber  von  der  Braidnaberswiesen.  -  .  -.  .  2.2...  1  sch

Das  nechst  gutt  darunter  uff  der  lincken  seiten,  welches  gültbar
  ist  dem  Schönthaler  hoff  zu  Hall,  und  von  dem  güttlin,  das  der
pfarr  gültbar  ist,  welches  iezo  Luz  Gretter  ®  besitzt,  geit  .  10  sch.

Das  gutt  neben  der  kyrchen,  das  Ursula  Kessin  wittib  besitzt,
get  .  2.  2...  20.0.  .  2!hsch.

Aber  von  dem  Weyber,  daruff  der  burgkstadel,  das  wasserhaus
deren  von  Scheflaw  .  .  .  .  0...  5dsch

Die  obley  Steinkyrchen  von  der  nechsten  wisen  neben  dem
burgkstadel,  das  in  dasselb  gutt  gehört,  get  .  .  .  .  »  5  sch.

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a)  Hs:  Getter.

I)  Gemeint  ist  wohl  ein  Gilg  Senft  von  Hall;  cines  solchen  Witwe  kommt
2.  B.  1532  in  Urkunden  (KHR)  vor.