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Gültbüchlein.  407

nicht  in  wesentlichen  baw  hielten;  begehrten  allein  darbey  zu  sitzen
unnd  wa  sie  das  heyligengelt  hintheten,  unnd  darneben  die  ihren  darzuhalten,
  dass  die  kirchen  in  wesentlichen  baw  erhalten  würden.
Nachdem  sie  das  erlangt,  sein  sie  bey  der  heyligenrechnung  gesessen,
herauss  uff  die  dorffer  geritten,  unnd  gehört,  wie  die  heyligenpfleeger
vor  der  gemeind  und  ihnen  die  rechnung  gethon,  dieselbig  uffgeschrieben,
  aber  das  gelt  herausser  den  heyligenpfleegern  gelassen,
biss  auf  den  baurnkrieg,  alss  die  baurn  das  beyligengelt  in  etlich
kirchen  genommen,  haben  sie  ursach  gehabt,  das  ander  heyligengelt
unnd  die  kelch  gen  Hall  geführt,  diss  zu  behalten,  unnd  nachfolgend
die  heyligenrechnung  zu  Hall  gehalten,  niemand  darzu  gefordert,
dann  allein  die  heyligenpfleeger,  unnd  das  gelt  zu  Hall  behalten.
Haben  auch  etliche  pfarrherrn  nit  darbey  wöllen  haben,  aber  ich  hab
mich  biss  anher  nie  wöllen  lassen  ausstreiben,  die  rechnung  den
baurn  nit  wöllen  übergeben,  ich  seye  danu  selber  von  wegen  meiner
herrn  dess  capitels  alss  collator  darbey,  daruff  sie  mich  lassen  bleiben,
Unnd  ob  sie  wohl  das  gelt  zu  Hall  behalten,:  haben  sie  doch,  wass
nottdürfitig  gewesen  zu  bauen,  gelt  geben,  darmit  dasselbig  gebauet.
Sie  haben  auch  etlich  zinsgült  kauft,  dem  heyligen  das  gelt  wiederumb
  angelegt.

Beschwehrung  der  pfarr.

So  mann  den  send  hält,  soll  derselbig  zu  Münckhen  an  st.  Endris
  tag!)  gehalten  werden;  darein  die  nachgenandte  pfarren  mit  ihren
volckh  gehören:  Erlach,  Gottwaltshaussen,  Gailenkirchen,  Münckhen,
Hassfelden  und  Reinsperg.  Allda  geit  ein  ieder  baur  1  heller;  daran
  hat  der  pfarrher  den  dritteil.  Diese  ernante  pfarren  sollen  dein
official  archidiaconi  den  send  in  der  kirchen  helffen  besizen  und  die
zughören.  Alssdann  muss  ein  pfarrher  zu  Reinsperg  ein  orth
geben,  pro  cathedra  episcopali;  item  1  orth  pro  collecta  archidiaconi;
item  ein  orth  für  die  zehrung  dem  official.  Es  ist  aber  zu  mein
zeiten,  da  der  send  noch  stattlich  gehalten  worden,  bey  keinem  orth
blieben;  wir  haben  den  official  dreymahl  mit  dem  glaidesman,  seinen
knecht  unnd  pedellen  müssen  verlegen?).  Darzu  hat  er  etwa  andere
gäst  mehr  geladen,  das  haben  die  obgenandte  pfarrherrn  alles  müssen
bezahlen,  also  dass  etwan  ’/2  fl.  oder  ganzer  ufigeloffen  ist.  Dieser
send  ist  ein  jahr  vor  dem  baurnkrieg  abgangen.

Der  pfarrherr  muss  halten  die  zwey  ganze  viehe,  nehmlich  den
ochssen  oder  farren  und  den  eber  der  ganzen  pfarr,  wer  ihr  not-1)

  30.  Nov.  —  ?)  Verköstiyen.