XIV Berichtigungen und Zusätze. R. — Reichs (z. B. RGer. — Reichsgericht, RG. — Reichsgesetz, RNAnz. Reichsanzeiger, RBeamte — Reichsbeamte). RE. — Runderlaß. RGBl. — Reichsgesetzblatt. RGer. — Reichsgericht Entsch. in Zivilsachen. NGer Str. — Reichsgericht Entsch, in Strafsachen. ROHGer. — Reichsoberhandelsgericht. RV. — Rundverfügung. 3331 — Zentralblatt für das Deutsche Reich. — Seite. Eis. — Städteordnung für die ößtlichen Provinzen (80. 5. 58). Str. — Striethorst, Archiv für Rechtsprechung des Obertribunals. StrGB. — Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich (15. 5. 71). Str PO. — Reichsstrafprozeßordnung (1. 2. 77). nWG. — Unterstützungswohnsitzgesetz. *i* —FZentralblatt für die 1nterrichtsverwaltung. — Verordnung. 3#u — Zentralblatt für das Deutsche Reich. 3. — Gesetz über die Zuständigkeit der Verwaltungs= und Verwaltungs- gerichtsbehörden (1. 8. 83). 3P0. — Zivilprozeßordnung. ZV. — Zirkularverfügung. Zwoe. — Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (24. 3. 97). Berichtigungen und Zusätze. 1. Zu S. 258 u. 256: Als erstes Ergebnis der Immediatkommission zur Vor- bereitung der Verwaltungsreform sind durch Allerh. E. 17. 6. 10 (Staatsanz. Nr. 151) „Grundzüge für eine Geschäftsordnung der Regierungen“ erlassen, die durch ME. 15. 7. 10 MBl. 251 erg. 23. 9. 10 ebenda S. 265 den Regierungen behufs Erlaß einer neuen (vereinfachten) Geschäftsordnung bis zum 1. Okt. 1910 zugegangen sind. . 2. Zu S. 256, 258: Es muß statt „Provinzialsteuerdirektion heißen: „Oberzoll- direktion Orüher: Provinzialsteuerdirektion)“. Zu S. 350 Zeile 9: Einzufügen ist: Königl. V. über das Heiraten der Militär- personen des preuß. Heeres und der preuß. Landgendarmerie vom 25. Mai 1902. Zu S. 351: Zum Kolonialbeamten G. ist die AusfV. v. 3. 10. 1910 ReBl. 1091 ergangen. 5. Zu S. 365 Zift. XIV Abs. 1: Die Dißiplinarkammer für die Schutzgebiete hat ihren Sitz in Potsdam, der Disziplinarhof in Berlin § 5 Ausf. 3. 10. 10 RGl. 1091. 6. Der in Anm. 2 S. 224 erwähnte Entwurf eines Versicherungsgesetzes für An- gestellte ist im RAnz. 16. 1. 1911 erschienen. Er ist vom Bundesrat noch nicht genehmigt und umfaßt in 376 Paragraphen die Versicherung der Angestellten bis zu einem Gehalt von 5000 M. 7. Das Reichsgesetz über die Wertzuwachssteuer (hierüber fiehe S. 314, 376) ist als Zuwachssteuergesetz vom 14. Februar 1911 im REl. 1911 S. 33 ver- öffentlicht worden. Danach sind die Gemeinden zur selbständigen Erhebung der Steuer nicht mehr befugt. Sie erhalten 40 vom Hundert des Ertrages der Zu- wachssteuer; 10 vom Hundert erhält der Bundesstaat, den Rest (50 %) das Reich. ##