Einleitung. Die Rechtsnormen werden eingeteilt in solche des öffentlichen und des bürgerlichen Rechts (Privatrechts). Das öffentliche Recht regelt öffentliche Rechtsverhältnisse des Staates und der ihm gleichstehenden Ver- bände und die Rechtsbeziehungen des Staates und der öffentlichen Ver- bände zu den natürlichen und juristischen Personen, während das bürger- liche Recht die Rechtsbeziehungen der Privatpersonen untereinander regelt. Zu dem Gebiete des öffentlichen Rechtes gehört daher in erster Reihe das Staats-, Verwaltungs= und Verfassungsrecht, aber auch das Prozeß- recht, weil es die Bedingungen regelt, unter denen dem einzelnen der Rechtsschutz durch den Staat zuteil wird. Eine Sonderstellung im Gebiete des öffentlichen Rechts nimmt das Völkerrecht ein. Es ist ungeschriebenes Recht und im Rechtswege nicht verfolgbar. Die moderne Entwicklung hat es aber mit sich gebracht, daß im Wege des Vertrages wichtige Fragen aller Rechtsgebiete, auch des eigentlichen Völkerrechts (Kriegsrecht, Schlichtung von Streitigkeiten), zwischen dem Deutschen Reich und den wichtigeren anderen Staaten ge- regelt worden sind, zumeist auch in der Art, daß zugleich die Entscheidung von Streitigkeiten in Fragen, die rein wirtschaftlicher Natur sind und Lebensinteressen nicht berühren, sichergestellt worden ist (Schiedsgerichte). Zu erwähnen ist I. auf dem Gebiete des Kriegsrechts und der Regelung von Streitigkeiten: a) die Genfer Konvention (Rotes Kreuzl!), ursprünglich von 1864, jetzt Vertrag 6. 7. 06, Bek. 29. 5. 07 RGBl. 279, 303. Die Vertragsstaaten haben sich verpflichtet, die Verwendung des Zeichens des Roten Kreuzes zu anderen als Zwecken der Krankenpflege u. ä. zu verbieten.] Hierzu R. 22.3.02 RGBl. 125; bU) die Beschlüsse der ersten und zweiten sog. Friedenskonferenz im Haag (1899 und 1907). [Die Verträge der ersten Konferenz sind für die Staaten in Kraft geblieben, die die der zweiten nicht ratifiziert haben, und müssen deshalb er- wähnt werden, obwohl sie zum großen Teil durch die neuen Verträge be- seitigt sind.) 1. Von 1899: 3 Abkommen v. 29. 7. 1899 über Gesetze und Gebräuche des Landkrieges (Rl. 01, 423); die Ausdehnung der Genfer Konvention auf den Seekrieg (ebenda S. 455); den ständigen Schiedsgerichtshof im Haag (ebenda S. 393).