Handelsrecht. 1. Handelsgesetzbuch. (Schon seit 1849 ist an einem Allg. deutschen Handelsgesetzbuch ge- arbeitet worden. Es ist durch G. vom 24. 6. 61 seit 1. 3. 62 als Landes- gesetz in Preußen eingeführt, sodann als Bundesgesetz am 5. 6. 69 und als Reichsgesetz durch RG. 16. 4. 71 betr. die Verf. des deutschen Reiches. Mit dem 1. 1. 1900 ist das 905 Paragraphen zählende Handelsgesetzbuch vom 10. 5. 97 in Kraft getreten). Eine Abänderung (§ 553) ist durch RG. 12. 5. 04 RGl. 167 und (§8§ 787 ff. Seeversicherung) durch RG. 30. 5. O08 Rl. 307 erfolgt. Nach dem EG. Art. 2 kommen in Handelssachen zunächst die Vor- schriften des Handelsgesetzbuches selbst und die des Einführungsgesetzes, und sodann erst das Bürgerliche Recht zur Anwendung. Gleichwertig neben dem Handelsgesetzbuche steht das Handelsgewohnheitsrecht. Es wird aber nur beachtet, wenn es gemeines, d. h. in ganz Deutschland herrschendes Gewohnheitsrecht ist. Die Handelsgebräuche sog. Usanzen schaffen kein Recht, sondern geben nur Auslegungsregeln für einzelne Rechtsverhältnisse. Sie können lokaler oder allgemeiner Natur sein. Erstes Buch. Handelsstand. 1. Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt (§ 1). Unter- nehmer, deren Geschäft in kaufmännischer Weise eingerichtet ist, sind, auch wenn sie kein „Handelsgewerbe“ betreiben, Kaufleute, sobald sie in das Handelsregister eingetragen sind. Die Eintragung kann erzwungen werden § 2 z. B. Bauunternehmer, Ziegeleibesitzer us.; Ausnahme bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben s. § 3). Als Kaufleute gelten auch die Handelsgesellschaften (§ 6; offene Handelsges., Aktienges. usw.), ferner auch eingetragene Genossenschaften (RG. 1. 5. 89 § 17). Offentliche Banken (Reichsbank; Seehandlung, K. Bayr. Bank) sind Kaufleute (aber ohne Registerpflicht; § 36 HGB. § 66. Rbankg.) Versicherungsvereine a. G. gelten nach § 16 RGes. über die privaten Vers. Unt. als Kaufleute). Auch Frauen sind Kaufleute, sofern sie ein Handelsgewerbe betreiben. Die Ein- willigung des Ehemanns ist zur Begründung ihrer Kaufmannseigenschaft nicht erforderlich, hat vielmehr nur vermögensrechtliche Folgen. Bei er- teilter Einwilligung haftet für die Handelsschulden der Ehefrau bei der Verwaltungsgemeinschaft das eingebrachte Gut der Ehefrau; bei der allge- meinen Gütergemeinschaft, bei der Errungenschafts= und bei der Fahrnis- gemeinschaft das Gesamtgut. Hat der Ehemann seine Einwilligung nicht