Gewerberecht. Die Kodifikation des Gewerberechts bildet die Gewerbeordnung. Sie war unter dem 21. 6. 69 für den Norddeutschen Bund erlassen. Nachher ist sie auf das Deutsche Reich (auf Elsaß-Lothringen erst durch das RG. 27. 2. 88 mit Modifikation) ausgedehnt worden und durch R. 1. 7. 83 mit den bis dahin ergangenen Anderungen im Rl. neu publiziert. Die zur Erteilung der betreffenden Konzession, zur Untersagung des Ge- werbebetriebes oder zur Zurücknahme der Konzession zuständige Behörde ist gemäß § 12 Z6. der Königl. Verordnung vorbehalten. Diese ist unter dem 31. 12. 83 (GS. 1884, 7) erlassen; s. ferner 8G. 88 109 bis 133, § 161; V. 19. 8. 97 (Ge. 401); 30. 7. 00 (GE. 308)) 4. 2. 07. (GS. 27). Nachdem 21 Novellen zur GewO. ergangen sind, hat der Reichskanzler auf Grund Art. 17 des G. 30. 6. 00 einen neuen Text festgestellt, der unter dem 26. 7. O0 im RGl. (S. 871) ver- öffentlicht ist, aber durch die 22.—26. Novelle v. 14. 10. 05; 7. 1. 07; 30. 5., 29. 6. und 18. 12. 08 schon wieder abgeändert ist. Hierzu ist unter Aufhebung früherer AusfAnw. ergangen AusfAnw. 1. 5. 04 (HMl. 123; abg. 12. 6. u. 28. 12. 08 HMBl. 240; abg. 09, 9 und 20. 5.; 29. 10.; 25. 11. 09 HMBl. 275, 492, 506 und 14. 4. 10 HMl. 151). —Die Gew. zerfällt in 10 Titel: I. Titel. Allgemeine Bestimmungen. A. Begriff der Gewerbetreibenden. Das Wort „Gewerbe“ wird nicht definiert (man kann sagen „jede erlaubte, auf Erwerb gerichtete, gleichmäßig fortgesetzte Privattätigkeit“); der § 6 bestimmt, daß die GewO. keine Anwendung findet auf die Fischerei (s. G. 30. 5. 74), die Errichtung und Verlegung von Apotheken (s. unten S. 234), das Unterrichts= und Erziehungswesen, die Rechtsanwalts= und Notariatspraxis (s. Rechts- anwaltsO. 1. 7. 78 und Gebühren O. für Rechtsanwälte G. 21. 3. 10 GS. 15 und 261; für Notare: Pr. Frwe. Art. 77—103; Ausf. 21. 12. 99 JMMl. 834; Gebühren O. 6. 10. 99 abg. 6. 8. 10 GS. 183; aber es ist ein Gewerbe im Sinne des G. 15. 3. 70 über die Doppel- besteuerung RGer. 55, 167), den Gewerbebetrieb der Auswanderungs- unternehmer (s. RG. 9. 6. 97 RGBl. 463 unten), der Versicherungs- unternehmer (s. RG. 21. 5. 01 oben 183) und der Eisenbahnunter- nehmungen (s. G. 3. 11. 38; Kleinbahn G. 28. 7. 92, unter das auch die Pferde= und Straßenbahnen fallen), auf die Befugnis zum Halten öffent- licher Fähren und die Rechtsverhältnisse der Seeleute (s. oben S. 174 See- mannsO. 2. 6. 02 nebst Nov. 23. 3. 03 u. 12. 5. 04, wogegen die Fluß-