200 GewO. §§ 55—72. Marktverkehr. Taxen. bietet oder Musik= usw. Aufführungen ohne Kunstinteresse darbietet (§ 55). Zur Legitimation dient der Wandergewerbeschein (§§ 57—59) des Re- gierungspräsidenten 1); ausgenommen sind die im § 56 genannten Gegen- stände, die im § 56 a genannten Gewerbe sowie gewisse kleine Betriebe und Vertrieb der eigenen ländlichen Produkte (§ 59). (Wegen der Be- steuerung dieses Betriebes s. G. 3. 7. 76 u. G. 23. 12. 96; wegen der der Wanderlager G. 27. 2. 80 u. Gewöteuer G. 24. 6. 91 § 1; über den Gewerbebetrieb der Ausländer, auch der Reisenden, s. AusfBest. 27. 11. 96 (RGBl. 745). IV. Titel. Marktverkehr. Für den Besuch, Kauf und Verkauf besteht Gleichberechtigung (§ 64). Die Zahl, Zeit und Dauer der Messen, Jahr= und Wochenmärkte wird von der zuständgen Verwaltungsbehörde festgesetzt (§ 65). Dies ist für die Kram= und Viehmärkte der Provinzialrat?); Beschwerde geht an den Minister für Handel und Gewerbe (8G. § 127); für Wochenmärkte, sowie für die auf denselben feil zu bietenden Artikel ist es der BzA.); und zwar haben hier in betreff der Zahl, Zeit und Dauer der Wochen- märkte die Gemeindebehörden des Marktortes zuzustimmen (8G. § 128). Als „Wochenmärkte“ gelten auch die in allen öffentlichen Markthallen ab- gehaltenen Märkte (OVG. 15, 367). Die Gegenstände des Wochenmarkt- verkehrs werden im § 66 genannt, die des Jahrmarktverkehrs im § 67. Der Marktverkehr darf nur mit solchen Abgaben belastet werden, die eine Vergütung für den überlassenen Raum und den Gebrauch von Buden und Gerätschaften bilden (§ 68 vgl. G. 26. 4. 72, betr. die Erhebung von Marktstandgeld u. 8G. § 180, wonach der BzA.“) über Ein- führung neuer und über Abänderung bestehender Marktstandsgelder be- schließt). Die Ortspolizeibehörde kann im Einverständnisse mit der Ge- meindebehörde die Marktordnung (enthaltend Gegenstände, Dauer, Abfuhr, Feuerversicherung usw.) nach dem örtlichen Bedürfnisse festsetzen (§ 69). Für bestehende Spezialmärkte, z. B. Woll-, Viehmärkte, Weihnachtsmärkte, gilt Pr GewO. 17. 1. 45 § 85 (§ 70; AusfAnw. Z. 86). Verbot wegen Krankheiten oder Seuchengefahr s. RG. 30. 6. 00 § 15 u. Viehseucheng. 26. 6. O9 § 28; s. auch R. betr. Preisfeststellung beim Markthandel mit Schlachtvieh 8. 2. 09 (Rl. 269). V. Titel. Taxen. Grundsätzlich sollen Taxen (polizeiliche Preisfestsetzungen s. RGer. 70, 195) nicht vorgeschrieben werden (§ 72). Aber die Bäcker und Verkäufer von Backwaren können polizeilich angehalten werden, Preise und Gewicht durch Anschlag zur Kenntnis des Publikums zu bringen (§8§ 73 f., 1) Im Landespolizeibezirk Berlin des Polizeipräsidenten (AusfAnw. Z. 2). 2) In Berlin der Oberpräsident (LVG. 8 43); die Festsetzung der Messen erfolgt durch den König 8 105 ALR. II 8. 2) Auch in Berlin (ZG. 8§ 161); Beschwerde an den Minister für Handel und Gewerbe an Stelle des Provinzialrates (LVG. § 43). 4) Auch in Berlin (86. 8§ 161); Beschwerde an den Minister für Handel und Gewerbe an Stelle des Provinzialrates (LVG. 8§ 43).