Allgemeine Landesverwaltung. 253 II. Allgemeine Verwaltung. I. Allgemeines. Die Organisation der Verwaltung gründet sich auf die V. 27. 10. 1810 (GS. 3) über die veränderte Verfassung der obersten Staatsbehörden und auf das Publikandum 26. 12. 1808 (s. GS. 1817, 282) über die Provinzialbehörden, vornehmlich aber auf die Geschäfts-Instr. für die Regierungen 23. 10. 1817 (GS. 248) nebst der KO. und Geschäftsan- weisung 31. 12. 1825 und die Instr. für die Oberpräsidenten von demselben Tage (GS. 1826, 1). Gewissermaßen außerhalb oder über der Staats- verwaltung steht der durch V. 27. 10. 1810 (GS. 3) u. 20. 3. 1817 (GS. 67) begründete, durch Allerh. Erlaß 12. 1. 52 (Ml. 21) reaktivierte Staats- rat zur Begutachtung der Gesetze, und sodann die sehr bedeutsame, schon 1723 zur Kontrolle der ganzen Staatsverwaltung eingerichtete Ober- Rechnungskammer, welche auch als Rechnungshof des D. Reiches (s. G. 4. 7. 68, 18. 2. 89) zur Kontrolle des Reichshaushaltes und des Landeshaushaltes von Elsaß-Lothringen sowie der Rechnungen der Reichs- bank fungiert (ugl. S. 239, 252). Die Ober-Rechnungskammer ist dem Könige unmittelbar untergeordnet, den Ministern gegenüber selbständig. Der König ernennt ihre Mitglieder, welche den Vorschriften der Gesetze über die Dienstvergehen der Richter 7. 5. 51, 26. 3. 56, 9. 4. 79 unterliegen. II. Die einzelnen Behörden. A. Zentralbehörde: Das Staatsministerium, gegenwärtig aus 9 Ministerien zusammengesetzt, nämlich: für die Finanzen; das Innere; die geistlichen, Unterrichts= und Medizinal-Angelegenheiten; Handel und Gewerbe (v. 1. 4. 90 ab auch für die Verwaltung des Berg-, Hütten- und Salinenwesens zuständig, G. 26. 3. 90); öffentliche Arbeiten (Eisen- bahnen, Bauten); Landwirtschaft, Domänen und Forsten; Auswärtiges Citzt fast ganz Reichsangelegenheit); Krieg (desgl.); Justiz. Dem Staats- ministerium stehen vornehmlich zu: Beschlußfassung über Gesetzentwürfe und Anordnungen allgemeiner Art für den Staat, Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den einzelnen Ministern, Vorschläge wegen Anstellung von Präsidenten, Direktoren und ähnlichen höheren Be- amten, Einleitung einer Regentschaft, Erklärung des Belagerungszustandes, Entscheidung von Disziplinarsachen in höchster Instanz. Unmittelbar unterstellt sind dem Staatsministerium u. a. der Dissziplinarhof für nichtrichterliche Beamte, das Oberverwaltungsgericht, der Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte (dieser nach der V. 1. 8. 79, betr. die Kompetenzkonflikte zwischen den Gerichts= und Verwaltungsbehörden, abgeändert durch G. 22. 5. 02, GS. 145, bestehend aus 11, vom Könige auf Vorschlag des Staatsministeriums ernannten Mitgliedern, wovon 6 Mitglieder des Kammergerichts, die anderen 5 für den höheren Ver- waltungsdienst oder zum Richteramt befähigt sein müssen). Dem Min, der öff. Arbeiten steht auf Grund G. 1. 6. 82. zur Wahr- nahme der Interessen der beim Eisenbahntransport beteiligten Personen