440 Strafprozeß. Polizei. mögensbeschlagnahme (88 477 f.); 6. ein besonderes abgekürztes Verfahren vor dem Amtsgericht ohne Zuziehung der Schöffen findet auf Grund der Ermächtigung des 88 Abs. 83 EStPO. nach dem ForstdiebstahlG. 15. 4. 78 (GS. 222) statt; vgl. §§ 19 f. das. Vgl. auch Feld= und ForstpolizeiG. 1. 4. 80 (GS. 230) §§ 53 f. Die Strafvollstreckung (§8 481 f.) erfolgt nach Eintritt der Rechtskraft durch die Staatsanwaltschaft mit Ausnahme der Amtsanwälte; in Schöffengerichtssachen kann sie dem Amtsrichter übertragen werden. Wegen Vollziehung der Todesstrafe s. §§ 485 f. Das Begnadigungsrecht hat in Reichsgerichtssachen der Kaiser, sonst die Landesherren (§ 484, Art. 49 Pr Verf.). Ein Aufschub der Vollstreckung findet statt, wenn der Verurteilte in Geistes= oder lebensgefährliche Krankheit verfallen ist oder sein körperlicher Zustand die Vollstreckung in der Anstalt nicht gestattet (§ 487); ferner bei Freiheitsstrafen mit Rücksicht auf eine zu erwartende Begnadigung, namentlich zugunsten erstmalig und zu weniger als 6 Monaten verurteilter Personen unter 18 Jahren; AE. 23. 10. 95, JMl. S. 348; ogl. auch AE. 16. 3. 78 (JMl. 55). — Die Kosten des gesamten Ver- fahrens hat der Verurteilte, im Fall der Freisprechung die Staatskasse bzw. der Privatkläger zu tragen. Die dem Freigesprochenen erwachsenen notwendigen Auslagen können der Staatskasse auferlegt werden. Bei wissentlich oder grob fahrlässig falschen Anzeigen können dem Anzeigenden die gesamten Kosten auferlegt werden. Entsprechende Grundsätze gelten, ohne daß es eines Verschuldens bedarf, bei Zurücknahme eines Strafantrags oder Rechtsmittels bzw. dessen erfolgloser Einlegung; §§ 496 ff. VIII. Polizei. Polizei und sonstige innere Verwaltung wurden in früherer Zeit meist zusammengeworfen; benennt doch z. B. noch der § 15 ALR. II. 19 die Polizeiobrigkeit als diejenige Behörde, welche für die Armenpflege zu sorgen habe. Auch lag wenig Grund zu unterscheidenden Definitionen vor, so lange noch beides unterschiedslos von denselben Behörden verwaltet ward. Neuerdings ist dies anders geworden, namentlich seit der Aus- dehnung der kommunalen Selbstverwaltung, der überall, wenn auch die- selben Organe mit der Wahrnehmung der verschiedenen Befugnisse betraut sind, als rein und unmittelbar staatliche Instanz die Polizei gegenüber steht; der Bürgermeister als Polizeiverwalter hat eine andere Stellung, als er als Vorsitzender des Magistratskollegiums einnimmt (s. S. 292). Die Städte und sonstigen Kommunalverbände haben ihre Angelegenheiten selbst zu verwalten; „die Gemeinde hat die Bestimmung, alle Beziehungen des öffentlichen Lebens in sich aufzunehmen; sie kann hiernach alles in den Bereich ihres Wirkens ziehen, was die Wohlfahrt des Ganzen, die materlellen Interessen und die geistige Entwicklung des einzelnen fördert“ (OVG. 12, 155). Aber daneben gilt die Befugnis der Polizeibehörden, alles zu ordnen „was im besonderen Interesse der Gemeinden und ihrer Angehörigen „polizeilich angeordnet werden muß“ (§ 6i des Pol Verw G. 11. 3. 50 GS. 265). Die Frage, was hier „polizeilich“ heißt, wird ins- besondere auch noch in den Fällen von Wichtigkeit, wo es sich um Rechtsmittel