Kirchenrecht. 511 nung, Verweis), 2. Entziehung der Eigenschaft als Privatdozent. Zur Verhängung sind befugt außer dem Unterrichtsminister die Fakultät; der Entziehung der Eigenschaft als Privatdozent muß ein förmliches Disziplinarverfahren vorangehehen (§ 5); zur Einleitung ist außer dem Unterrichtsminister die Fakultät befugt; Untersuchungskommissar ist der Universitätsrichter. Entscheidende Behörde erster Instanz ist die Fakultät als Provinzialbehörde im Sinne G. 21. 7. 52 (davon, daß zweite In- stanz das Staatsministerium ist, steht nichts im Gesetz). Wegen der tech- nischen Hochschulen vgl. die entspr. Allerh. VO. 3. 12. 08 (GS. 219). Wegen Zulassung der Frauen zu den Universitäten vgl. ME. 18. 8. 08 u. 23. 9. 08 (U Bl. 691 u. 819); zu den technischen Hochschulen ME. 14. 4. 09 (U ZBl. 402). XIV. Kirchenrecht. Soweit im Nachstehenden nichts Näheres angegeben, beziehen sich die Paragraphen auf ALFK. II, 11. — Die hauptsächlichste Rechtsquelle des Kirchenrechtes bildet auch heute noch der von „Kirchen= und geistlichen Gesellschaften“ handelnde Teitet 11 ALR. Teil II. I. Allgemeine Grundsätze und Begriffe. Sofort aus den ersten Paragraphen des Preußischen Kirchenrechtes klingt der sonore Ton der Gewissensfreiheit herüber; Gewissensfreiheit, Gedankenfreiheit, Toleranz des Fridericianischen Geistes, glücklich vorüber lanciert bei dem Minister Wöllner, den der große König einen „tbetriegerischen und intriguanten Pfaffen“ genannt hatte, und der nun bei der Publikation des Landrechts gerade am Regiment sein mußte. „In meinen Staaten leben alle Religions- gemeinschaften in Frieden und tragen gleichmäßig bei zum Glücke des Staates. Falscher Religionseifer entvölkert die Landschaften, Duldung hingegen ist eine zärtliche Mutter, welche sie pflegt und zur Blüte bringt. Heuchler sind ein verleumderisches Geschlecht, welches sein Gift über die Tugend ausgießt, seine eigenen Laster aber heiligt.“ Solche Lehren ihres königlichen Auftraggebers haben den Verfassern des Landrechts zur Richt- schnur gedient: Jedweder Einwohner des Staates hat vollkommene Glaubens= und Gewissensfreiheit; über seine Privatmeinungen in Religionssachen darf ihm niemand, auch der Staat nicht, Vorschriften machen, ihn deswegen beunruhigen oder verfolgen. Selbst der Staat darf ihn zur Angabe seiner Religionspartei nur dann auffordern, wenn die Gültigkeit gewisser bürgerlicher Handlungen davon abhängt (88 1—6 AL R. II, 11). Der Art. 12 der Preußischen Verfassung 31. 1. 50 garan- tiert von neuem die Unabhängigkeit der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte vom religiösen Bekenntnisse; dasselbe geschieht durch das Bundes G. 3. 7. 69 (BGl. 292). Auch wenn sich mehrere zu Religionsübungen verbinden, bedarf es nach jenem Art. 12 der Genehmigung des Staates (§ 10 ALR. II, 11) nicht mehr; es gelten lediglich die Vorschriften des Vereins G. 19. 4. 08. Das Kirchenrecht zerfällt in ein öffentliches und privates. I. Offentliches Kirchenrecht: v Außeres. Erst bei den „Kirchengesellschaften", welche sich zur