Die  sechsklassige  Realschule.  Abgang  von  Schülern  aus  U  II  der  Vollanstalten.  27

gymnasium  überhaupt  fernzuhalten  —  ein  Ziel,  das  jedenfalls  am  sichersten
erreicht  werden  würde,  wenn  man  die  an  den  erfolgreichen  Besuch  der  Untersekunda
  geknüpfte  Berechtigung  zum  Einjährig-Freiwilligen-Dienst  ein  für  allemal
  aus  unserem  höheren  Schulwesen  beseitigte  und  alle  jungen  Leute,  die  nicht
entweder  den  kürzeren,  aber  abgeschlossenen  Lehrgang  der  sechsklassigen  Realschule
  oder  die  neunklassigen  Anstalten  bis  zum  Ende  der  Oberprima  mit
Erfolg  besucht  haben,  vor  eine  selbständige  Prüfungskommission  außerhalb  der
Schule  stellte.  Man  hat  in  den  neunziger  Jahren  des  verflossenen  Jahrhunderts
in  Preußen  bekanntlich  den  Versuch  gemacht,  durch  eine  sog.  Abschlußprüfung')
am  Ende  ihrer  Untersekunda  die  neunklassigen  Anstalten  von  den  Schülern  zu
befreien,  die  sich  dort  nur  den  Berechtigungsschein  für  den  Einjährig-Freiwilligen-Dienst
  holen  wollten.  Dieser  Versuch  hat  sich  nicht  bewährt  und  ist
seit  dem  Jahre  1900  mit  Recht  wieder  aufgegeben  worden.  Es  muß  abgewartet
werden,  ob  die  gänzliche  Beseitigung  des  Berechtigungsscheines  der  U  II  mit
der  Zeit  als  möglich  anerkannt  werden  wird;  bis  dahin  tut  der  innere  Organismus
  unseres  höheren  Schulwesens  gut  daran,  den  schädlichen  Folgen  der  Beeinflussung
  durch  einen  außerhalb  der  Schule  liegenden  Gesichtspunkt  nach
Kräften  im  einzelnen  vorzubeugen.  Je  gesunder  und  in  sich  gefestigter  ein
Schulorganismus  im  übrigen  ist,  desto  eher  wird  er  dazu  imstande  sein.?)

Wir  haben  soeben  nur  die  Realschule  als  eine  organische  Kurzform  der
Oberrealschule  aufgeführt;  es  bedarf  kaum  des  Hinweises  darauf,  daß  die  Progymnasien
  und  die  Realprogymnasien  tatsächlich  nicht  in  dem  Sinne,  der  oben
in  Frage  kam,  als  Kurzformen  zu  behandeln  sind;  stellen  sie  doch  nichts  weiter
dar  als  solche  Erscheinungsformen  der  betreffenden  Gesamtorganismen,  die  man
aus  äußeren  Gründen,  vor  allem  wegen  der  geringen  Zahl  der  vorhandenen
Schüler,  auf  einen  Teil,  und  naturgemäß  auf  den  die  unteren  und  mittleren
Klassen  umfassenden  Teil  der  Vollanstalten  beschränken  muß.  Diese  Nichtvollanstalten
  entlassen  ihre  Schüler,  sobald  diese  alt  genug  sind,  um  das  Elternhaus
  ohne  erhebliche  Nachteile  verlassen  zu  können,  zu  der  entsprechenden
Vollanstalt  einer  benachbarten  größeren  Stadt,  für  deren  Oberklassen  sie  damit
eine  Art  von  Vorbereitungsanstalt  und  Ersatzquelle  bilden.  Die  ganze  Einrichtung
  der  Progymnasien  und  Realprogymnasien  ist  ein  durch  —  übrigens
wohlberechtigte  —  finanzielle  Gründe  verursachter  Notbehelf,  von  dessen  relativer
Zweckmäßigkeit  sich  freilich  jeder  überzeugen  kann,  der  eine  kartographische

1)  Über  die  Abschlußprüfung  s.  R.  Menges  Artikel  in  REP  I  24  ff.  Über  ‘Die  Verhältnisse
  der  Nichtvollanstalten’  gibt  nähere  Auskunft  H.  Halfmann  bei  W.  Lexis,  Die
Reform  des  höh.  Schulwesens  in  Preußen  (vgl.  Anm.  1  8.  5)  S.  348  ff.

2)  Die  Frage  der  Einjährig-Freiwilligen-Berechtigung  ist  geregelt  durch  die  Deutsche
Wehrordnung  vom  22.  Nov.  1888  (Neusbdruck  unter  Berücksichtigung  der  bis  April  1904
eingetretenen  Änderungen;  Berlin  1904,  E.  8.  Mittler  u.  Sohn);  e.  besonders  $  90  ff.  Vom
Einj.-Freiwilligen  Dienst  selbst  handelt  $  19  ff.  der  Heerordnung  vom  22.  Nov.  1888  (ebenda).
Die  Berechtigung  zur  Erteilung  des  Einjährig-Freiwilligenscheines  verleiht  den  nicht  unter
staatlicher  Verwaltung  stehenden  Lehranstalten  die  Reichaschulkommission,  in  der  die  verschiedenen
  Staaten  Deutschlands  ihrer  Größe  entsprechend  durch  Fachmänner  vertreten  sind;
vgl.  das  in  Anm.  1  8.  1  genannte  Jahrbuch,  wo  sich  die  näheren  Angaben  finden,