Behördenorganis.  in  Brandenburg-Preußen.  Notwendigk.  einer  oberst.  Behörde  f.d.Schulwes.  31

DIE  ÄUSSERE  ORGANISATION  DES  HÖHEREN  SCHULWESENS.

Von  JuLivs  NELson.

I.  SCHULLEITUNG.

Weder  das  Deutsche  Reich  noch  die  deutschen  Territorialstaaten  des  Mittelalters
  hatten,  abgesehen  von  den  gerichtlichen  Einrichtungen,  eine  eigentliche
Behördenorganisation.  Verhältnismäßig  spät,  meist  erst  im  16.  Jahrhundert,
entstand  in  den  Einzelstaaten  eine  systematisch  geordnete  Verwaltung,  die  sich
über  immer  weitere  Gebiete  ausbreitete  und  sich  immer  mehr  verzweigte.

In  Brandenburg  schuf  Joachim  Friedrich  im  Jahre  1604  den  "Geheimen
Rat’,  eine  Behörde  ebensowohl  für  die  oberste  Leitung  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  wie  für  die  Landesregierung.  Allein  der  eigentliche  Begründer
des  altpreußischen  Besmtentums  ist  der  lange  Zeit  hindurch  viel  zu  gering  gewertete
  Friedrich  Wilhelm  L  An  dem  durch  ihn  ausgebildeten  Verwaltungssystem
hat  Friedrich  IL.  nicht  viel  geändert.  Nach  dem  Zusammenbruch  im  Jahre  1806
hat  dann  der  Freiherr  vom  Stein  den  Grund  gelegt,  auf  dem  das  preußische
Staatswesen  unserer  Zeit  aufgebaut  ist.

Der  moderne  Staat,  der  in  stetig  fortschreitender  Vertiefung  seiner  Aufgabe
sich  nicht  nur  zum  Zweck  setzt,  eine  allgemein  bindende  Rechtsordnung  herzustellen
  und  aufrechtzuerhalten,  sondern  auch  die  Wohlfahrt  aller  seiner
Angehörigen  soweit  als  möglich  zu  mehren,  muß  die  Förderung  der  Volksbildung
  als  eine  seiner  allerwichtigsten  Pflichten  betrachten.  Insbesondere  hat
das  höhere  Schulwesen  in  seinem  überall  wachsendem  Umfang  und  in  seiner
vielseitigen  Ausgestaltung  eine  eingreifende  Ordnung  und  eine  zusammenfassende
Leitung  und  Überwachung  nach  einheitlichen  Gesichtspunkten  immer  mehr  notwendig
  gemacht.  Daher  haben  alle  Staaten  Behörden  eingerichtet,  in  denen
die  staatliche  Schulgewalt  sich  verkörpert.

Die  Verfassung  des  Deutschen  Reiches  überläßt  die  Regelung  des  höheren
Schulwesens  den  Einzelstasten.  Jedoch  nach  $  90  der  deutschen  Wehrordnung
bedürfen  die  Lehranstalten,  die  gültige  Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche
Befähigung  für  den  einjährig  -  freiwilligen  Heeresdienst  ausstellen  wollen,  der
Anerkennung  durch  den  Reichskanzler.  Zu  dessen  Unterstützung  auf  diesem
Gebiete  ist  die  Reichsschulkommission  eingesetzt.  Werden  Anträge  auf
Verleihung  der  Berechtigung  gestellt,  dann  fordert  der  Reichskanzler  von  der
Reichsschulkommission  ein  Gutachten,  auf  Grund  dessen  er  entscheidet.  Die
Reichsschulkommission  besteht  aus  sechs  Mitgliedern,  vier  ständigen,  die  den