32  Nersox:  Die  äußere  Organisation  des  höheren  Schulwesens.

vier  Königreichen  angehören,  und  zwei  wechselnden,  die  von  den  übrigen  Bundesstaaten
  nach  einer  bestimmten  Reihenfolge  ernannt  werden.  Vorsitzender  ist  ein
höherer  Verwaltungsbeamter.  Die  Kommission  tritt  in  der  Regel  jährlich  zweimal
  zusammen  in  Berlin  oder  anderswo.

In  Preußen  wurde  als  erste  Zentralbehörde  für  das  Unterrichtswesen
im  Jahre  1787  das  Öberschulkollegium  geschaffen,  das  jedoch  bei  der  Neuordnung
  der  Staatsverwaltung  nach  dem  Tilsiter  Frieden  beseitigt  wurde.  Im
Jahre  1810  wurde  dem  Ministerium  des  Innern  eine  besondere  Abteilung  für
den  Kultus  und  den  öffentlichen  Unterricht  eingegliedert.  Dann  wurde,  da  ‘die
Würde  und  Wichtigkeit  der  geistlichen,  Erziehungs-  und  Schulsachen  es  rätlich
machen,  diese  einem  eigenen  Minister  anzuvertrauen,’  im  Jahre  1817  ein  selbständiges
  Ministerium  für  die  geistlichen,  Unterrichts-  und  Medizinalangelegenheiten
  gegründet.

Dieses  zerfällt  jetzt  in  vier  Abteilungen,  nämlich:

I.  für  die  geistlichen  Angelegenheiten,
DO.  für  das  höhere  Schulwesen,
III.  für  das  niedere  Schulwesen,
IV.  für  die  Medizinalangelegenheiten.

An  der  Spitze  steht  der  Minister,  ihm  unterstellt  sind  der  Unterstaatssekretär
  sowie  die  Direktoren  der  Abteilungen.  Unter  ihnen  arbeiten  zahlreiche
Vortragende  Räte  und  Hilfsarbeiter.

In  einem  Staate  wie  Preußen,  in  dem  sich  die  Regierungsgewalt  in  großen
und  vielfach  verschlungenen  Verhältnissen  bewegt,  ist  die  Aufgabe  des  Kultusministeriums
  außerordentlich  schwer.  Sie  zu  bewältigen  ist  ein  vielgliedriger
Organismus  notwendig,  der  jedoch  keine  Kollegialbehörde  ist,  sondern  in  dem
Minister  seine  Einheit  findet.  Dieser  leitet  das  Ganze  und  entscheidet  selbständig,
  jede  ministerielle  Verfügung  gilt  als  von  ihm  ausgehend.  Der  Minister
ist  nicht  nur  dem  Könige,  sondern  nach  der  Verfassung  auch  dem  Landtage
verantwortlich.

Das  im  Jahre  1794  bekannt  gegebene  ‘Allgemeine  Landrecht’  erklärt  die
Schulen  für  Veranstaltungen  des  Staates  und  stellt  alle  öffentlichen
Schul-  und  Erziehungsanstalten  unter  die  Aufsicht  des  Staates.  Diese  Bestimmung
  ist  auch  in  die  Preußische  Verfassungsurkunde  vom  Jahre  1850  aufgenommen
  und  in  dem  (Gesetz,  betreffend  die  Beaufsichtigung  des  Unterrichtsund
  Erziehungswesens,  vom  11.  Mai  1872  wiederholt.  Da  Preußen  kein  Unterrichtsgesetz
  hat,  vollzieht  sich  die  Weiterentwicklung  des  höheren  Schulwesens
infolge  Allerhöchsten  Erlasses  oder  infolge  ministerieller  Verwaltungsvorschriften.

Alle  höheren  Schulen  stehen  demnach  unter  der  Aufsicht  und  unter  der
Leitung  des  Kultusministers,  von  dessen  Einwilligung  auch  die  Gründung  neuer
Schulen  abhängig  ist.

Es  gibt  zurzeit  in  Preußen  folgende  Arten  der  höheren  Schulen:

I.  Schulen  mit  neunjähriger  Lehrdauer:
n)  Gymnasien  (Latein,  Griechisch,  Französisch,  Englisch  von  Ol
aufwärts  wahlfrei).