Reichsschulkommission.  Oberste  Schulleitung  in  Preußen.  Schularten.  253

b)  Realgymuasien  (Latein,  Französisch,  Englisch).
c)  Oberrealschulen  (Französisch,  Englisch).
U.  Schulen  mit  sechsjähriger  Lehrdauer:

a)  Progymnasien.
b)  Realprogymnasien.
c)  Realschulen.

Außerdem  gibt  es  Reformgymnasien  und  -realgymnasien  in  zwei  Hauptsystemen,
  deren  eins  von  Altona,  deren  anderes  von  Frankfurt  seinen  Ausgang
genommen  hat  und  demgemäüß  bezeichnet  wird.  Das  Frankfurter  System  ist
das  am  meisten  verbreitete.  Nach  diesem  wird  in  den  drei  unteren  Klassen
beider  Schularten  nur  das  Französische  gelehrt,  in  Untertertia  wird  mit  dem
Lateinischen  angefangen,  und  in  Untersekunda  setzt  am  Gymnasium  das  Griechische,
  am  Realgymnasium  das  Englische  ein.

Wie  aber  der  Minister  über  die  äußere  Gestaltung  der  Schulen  entscheidet,
so  regelt  er  auch  den  inneren  Betrieb.  Die  Lehrpläne  und  Lehraufgaben  sind
gleichmäßig  für  alle  Schulen  derselben  Art  festgesetzt,!)  ebenso  die  Verordnungen
über  die  Reifeprüfungen.?)  Auch  die  Einführung  neuer  Schulbücher  muß  von
dem  Minister  genehmigt  werden.  Er  erhält  über  den  Zustand  der  Schulen  in
regelmäßigen  Zeiträumen  Berichte.  Außergewöhnliche  Vorkommnisse  werden
ihm  gemeldet.  Durch  persönliche  Besichtigung  halten  die  Räte  des  Ministeriums,
soweit  dies  tunlich  ist,  Fühlung  mit  den  Schulen,  die  ihnen  unterstellt  sind.
Von  Zeit  zu  Zeit  finden  fachmännische  Besichtigungen  des  Zeichnens  und  Turnens
  statt.  Neuerdings  sind  auch  besondere  Inspektoren  des  neusprachlichen
Unterrichts  ernannt.

Den  Generalsuperintendenten  und  Bischöfen  steht  es  zu,  innerhalb  ihres
Amtsbereiches  den  Religionsunterricht  der  höheren  Schulen  zu  beaufsichtigen.

Vom  Mittelpunkte  eines  Großstaates  aus  können  unmöglich  die  zahlreichen
Ortsbehörden  direkt  geleitet  werden.  Zudem  erkannte  Preußen  nach  seiner
Vergrößerung  im  Jahre  1814  und  1815  die  Notwendigkeit,  mit  der  zentralisierenden
  und  schablonisierenden  Richtung,  nach  der  die  Gerechtigkeit  des
Großstaates  hindrängt,  die  Rücksichtnahme  auf  die  Eigenart  der  Stämme  und
Landschaften  zu  verbinden,  die  in  den  Provinzen  zusammengefaßt  sind.  Daher
wurden  auf  dem  Gebiete  des  höheren  Schulwesens  Mittelbehörden  geschaffen,
in  denen  bis  zu  einem  gewissen  Grade  die  provinzielle  Eigentümlichkeit  zu
ihrem  Rechte  kommt.  Dies  sind  die  Provinzialschulkollegien.  Sie  sind
aus  den  Provinzialkonsistorien  hervorgegangen,  deren  zweite  Abteilungen  sie
seit  1825  bildeten  und  von  denen  sie  1845  ganz  getrennt  wurden,  nachdem  sie
alle  äußeren  Angelegenheiten  von  den  Regierungen  übernommen  hatten.

!)  Lehrpläne  und  Lehraufgaben  für  die  höheren  Schulen  in  Preußen.  1901.  Halle  a.8.
Buchhandlung  des  Waisenhauses.

#)  Ordnung  der  Reifeprüfung  an  den  neunstufigen  höheren  Schulen  (Gymnasien,
Realgymnasien  und  Oberrealschulen)  in  Preußen.  Halle  a.  S.  Buchhandlung  des  Waisenhauses.
  1901.

Handbuch  für  Lehrer  höherer  Sohulen.  8