34  Neısox:  Die  äußere  Organisation  des  höheren  Schulwesens.

Die  Provinzialschulkollegien  haben  ihren  Sitz  in  den  Hauptstädten  der
zwölf  preußischen  Provinzen,  also  in  Königsberg,  Danzig,  Berlin,  Stettin,  Posen,
Breslau,  Magdeburg,  Schleswig,  Hannover,  Münster,  Kassel,  Koblenz.  Ihre  Präsidenten
  sind  die  Oberpräsidenten  der  Provinz,  Direktoren  sind  zurzeit  in  sechs
Provinzen  die  betreffenden  Regierungspräsidenten,  in  Königsberg,  Magdeburg
und  Kassel  Schulmänner,  in  Hannover,  Breslau  und  Berlin  juristisch  gebildete
Verwaltungsbesmte.  In  Berlin  hat  dieser  Beamte  den  Titel  Vizepräsident.  Mitglieder
  sind  teils  technische  Räte,  die  aus  dem  Schuldienste  hervorgegangen
sind,  teils  Verwaltungsbeamte.  Wie  ihr  Name  sagt,  sind  die  Provinzialschulkollegien
  Kollegialbehörden.  Jedes  Mitglied  hat  sein  genau  abgegrenztes  Dezernat,
  in  dem  es  sich  mit  der  durch  den  Charakter  der  Behörde  bedingten
Selbständigkeit  bewegt  und  für  dessen  ordnungsmäßige  Verwaltung  es  zunächst
verantwortlich  ist.  Aber  nicht  das  einzelne  Mitglied  entscheidet,  sondern  die
Entscheidungen  sind  Beschlüsse  des  Kollegiums  und  gelten  nur  als  solche.

Der  Geschäftsgang  ist  derselbe  wie  bei  anderen  Staatsbehörden.  Alle
eingehenden  Schriftstücke  werden  unter  fortlaufenden  Nummern  in  ein  Journal
eingetragen,  in  dem  auch  ihre  Erledigung  vermerkt  wird.  Handelt  es  sich  um
Mitteilungen,  die  nur  für  die  Behörde  bestimmt  sind,  dann  gehen  diese  zu  den
Akten.  In  jedem  anderen  Falle  erfolgt  eine  schriftliche  Antwort.  Sie  wird  von
dem  Dezernenten  entworfen,  der  Entwurf  bleibt  bei  den  Akten,  während  die
von  der  Kanzlei  angefertigte  Reinschrift  hinausgeht.  Die  Akten  werden  sorgfältig
  geordnet  und  in  der  Registratur  aufbewahrt.

Alle  Schreiben  an  eine  Behörde  sollen  rechts  oben  die  Angabe  des  Ortes
und  der  Zeit,  links  oben  eine  kurze  Inhaltsbezeichnung  und  links  unten  die
Adresse  tragen.  Möglichst  kurze  und  rein  sachliche  Darstellung,  klarer  und
bestimmter  Ausdruck  sind  anzustreben.

Den  Provinzialschulkollegien  sind  sämtliche  höhere  Schulen,  die  Lehrerseminare,
  die  Lehrerinnenbildungsanstalten  nebst  einzelnen  höheren  Mädchenschulen
  und  neuerdings  auch  die  Präparandenanstalten  der  Provinz  unterstellt.

Die  Provinzialschulkollegien  haben  zunächst  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß
für  die  ihnen  untergeordneten  Lehranstalten  die  äußeren  Bedingungen  geschaffen
werden,  die  es  ermöglichen,  daß  die  Schulen  ihren  Zweck  erfüllen.  Zu  dem
Behufe  sind  geeignete  Bauten  zu  errichten  und  angemessen  auszustatten,  so  daß
sie  den  gesundheitlichen  Anforderungen  entsprechen.  Außerdem  müssen  die
Bedürfnisse  der  Anstalten  richtig  abgemessen  werden,  damit  in  den  Etat  ausreichende
  Mittel  eingestellt  werden.  Für  die  Staatsanstalten  und  für  die  vom
Staate  unterstützten  höheren  Schulen  dauert  eine  Etatsperiode  drei  Jahre.  Die
Bereitstellung  der  Mittel  ist  hier  von  der  Zustimmung  der  Landesvertretung
abhängig.  Bei  den  Anstalten,  die  nur  vom  Staate  unterhalten  werden,  hat  dieser
naturgemäß  auch  die  Kontrolle  des  Kassen-  und  Rechnungswesens  sowie  der
gesamten  Vermögensverwaltung.  Aber  auch  bei  den  Schulen,  die  von  Stadtgemeinden
  unterhalten  werden,  und  bei  solchen  städtischen  oder  stiftischen,  die
einen  Staatszuschuß  bekommen,  übt  das  Provinzialschulkollegium  die  Aufsicht
über  die  äußeren  Angelegenheiten.