Provinzialschulkollegium.  Direktor.  35

Während  die  äußere  Verwaltung  einfachen  und  allgemein  gültigen  Gesichtspunkten
  folgt,  ist  das  innere  Schulleben  mit  seiner  schier  unermeßlichen  Fülle
von  Problemen  auf  den  Gebieten  der  Lehrkunst  und  der  Erziehung  ein  überaus
mannigfaltiges  und  feingliedriges  Getriebe.  Die  Leitung  ist  hier  recht  schwierig,
sie  wird  um  so  schwieriger,  je  mehr  sie  sich  von  bloß  äußerlicher  Beaufsichtigung
  zu  hilfreicher  Mitarbeit  zu  erheben  sucht.  Wer  Gelegenheit  hat,  zu  beobachten,
  wie  weit  die  Ansichten  auseinandergehen  über  die  Lehr-  und  Erziehungsziele
  und  über  die  Wege,  auf  denen  diese  Ziele  zu  erreichen  seien,  der  kann
die  Notwendigkeit  allgemein  bindender  Bestimmungen  nicht  bestreiten.  Und
doch  muß  daneben  berechtigte  Eigenart  geschont  und  das  Eigenleben  und  die
Eigenbewegung  der  Schulen  gepflegt  und  gefördert  werden.

Der  Geschäftsbereich  der  Provinzialschulkollegien  umfaßt  alle  den  eigentlichen
  Zweck  der  Lehranstalten  betreffenden  Gegenstände.  Eine  möglichst  gleichmäßige
  Erledigung  der  für  alle  Schulen  derselben  Art  übereinstimmend  festgesetzten
  Lehraufgaben  muß  gefordert  werden,  namentlich  im  Hinblick  auf  die
Freizügigkeit  und  den  damit  verbundenen  starken  Schülerwechsel.  Aus  diesem
Grunde  sind  von  Zeit  zu  Zeit  sich  wiederholende  Besichtigungen  der  Anstalten
durch  die  Provinzialschulräte  und  andere  Beauftragte  nötig.

Im  einzelnen  ist  der  von  den  Direktoren  aufgestellte  Plan  der  Unterrichtsverteilung
  sowie  die  Auswahl  der  Lesestoffe  dem  Schulkollegium  zur  Genehmigung
  vorzulegen.  Gröbere  Verfehlungen  gegen  die  Schulzucht  werden
ihm  angezeigt,  insbesondere  unterliegt  jeder  Konferenzbeschluß,  durch  den  ein
Schüler  von  der  Anstalt  verwiesen  wird,  seiner  Genehmigung.  Das  Provinzialschulkollegium
  hat  das  Recht  der  Anstellung  und  Versetzung  der  Lehrer  an
Staatsanstalten  und  das  Recht  der  Bestätigung  der  Lehrer  an  städtischen  oder
einem  anderen  Patron  unterstehenden  Schulen.  Ebenso  hat  es  das  Recht  der
Suspension  oder  Pensionierung.

Die  Schulleitung  im  eigentlichen  Sinne  liegt  in  der  Hand  des  Direktors.
An  Staatsanstalten  wird  dieser  vom  Könige  ernannt,  an  nichtstaatlichen  Schulen
wird  er  vom  Könige  bestätigt.

Der  Direktor  ist  nicht,  wie  hie  und  da  in  außerdeutschen  Ländern,  ausschließlich
  Verwaltungsbeamter,  er  ist  dies  nicht  einmal  in  erster  Linie,  obwohl
die  äußere  Verwaltung,  die  Beaufsichtigung  der  Bibliothek,  der  Sammlungen
und  Lehrmittel,  wozu  an  den  Staatsanstalten  noch  die  Verantwortlichkeit  für
die  richtige  Kassenverwaltung  kommt,  eine  nicht  unerhebliche  Mühe  macht.
Die  Berichte  über  die  Frequenz  der  Anstalt,  über  die  Personalveränderungen,
die  Reifeprüfungen  usw.  sind  formaler  Art,  dagegen  verlangt  z.  B.  der  alle  vier
Jahre  zu  erstattende  Verwaltungsbericht  sorgfältige  Vorbereitung.  |

Weit  bedeutungsvoller  und  größer  ist  des  Direktors  Aufgabe  der  Einwirkung
  auf  Unterricht  und  Erziehung.  Hier  gilt  es,  die  vorhandenen  Lehrkräfte
  so  zu  ordnen  und  zu  verteilen,  daß  jeder  Lehrer  an  dem  richtigen
Platz  wirken  kann,  jüngere  Lehrer  anzuleiten,  auf  gleichartige  Handhabung
der  Schulzucht  und  Übereinstimmung  in  dem  Lehrverfahren  mit  Schonung

berechtigter  und  tüchtiger  Eigenart  hinzuarbeiten  und  vor  allen,  soweit
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