36  Nerson:  Die  äußere  Organisation  des  höheren  Schulwesens.

dies  möglich,  das  Lehrerkollegium  zu  einer  innigen,  auf  gegenseitiges  Vertrauen
gegründeten  Gemeinschaft  zu  verbinden,  in  der  einer  des  anderen  Last  tragen
hilft.  Denn  der  Lehrerberuf  verlangt  gebieterischer  als  viele  andere  treue  Gemeinschaft,
  echte,  edle  Kollegialität,  selbstlose  Hingabe  der  einzelnen  an  die
Gesamtaufgabe.

Eine  Mittelbehörde  zwischen  Direktor  und  Provinzialschulkollegium  gibt
es  nicht.  Jedoch  besteht  an  Staatsanstalten  noch  hie  und  da  zur  Besorgung
der  äußeren,  besonders  der  finanziellen  Angelegenheiten,  ein  Verwaltungsrat,  der
aus  geschäftskundigen  und  für  die  Schule  interessierten  Beamten  und  Bürgern
zusammengesetzt  ist.

Wo  eine  Stadt  oder  eine  andere  Körperschaft  Patron  einer  höheren  Lehrenstalt
  ist,  haben  sich  sehr  verschiedenartige  Einrichtungen  herausgebildet.  In
den  meisten  Städten  des  Ostens  übt  der  Magistrat  die  Patronatsrechte  aus.  In
Rheinland  und  Westfalen  bestehen  sogenannte  Kuratorien  der  höheren  Schulen,
zu  deren  Mitgliedern  durchweg  die  Direktoren  und  die  ersten  Ortsgeistlichen
gehören.  In  größeren  Städten  sind  Stadtschulräte  angestellt,  die  als  technische
Berater  dem  Magistrate  oder  dem  Kuratorium  beigegeben  sind.

Die  wichtigste  Befugnis  dieser  städtischen  Schulbehörden  ist  die  Wahl  des
Direktors  und  der  Lehrer.  In  Rheinland  und  Westfalen  wählt  meist  die  Stadtverordnetenversammlung,
  nachdem  das  Kuratorium  seine  Vorschläge  gemacht
hat;  im  übrigen  ist  diese  an  der  Verwaltung  der  höheren  Schulen  in  der  Regel
nur  so  weit  beteiligt,  als  sie  den  Stadthaushalt  feststellt.  Die  inneren  Angelegenheiten
  leitet  der  Direktor  selbständig.  Urlaub  zu  erteilen,  steht  nicht
den  Patronaten  zu,  sondern  dem  Provinzialschulkollegium.  Allein  das  Patronat
wird  gehört,  auch  wenn  es  sich  nicht  um  Bewilligung  von  Stellvertretungskosten
handelt.  Soweit  der  Direktor  zur  Erteilung  von  Urlaub  ermächtigt  ist,  ist  er
nicht  an  die  Zustimmung  des  Patronates  gebunden.

Auch  die  Form  des  königlichen  Kompatronates  findet  sich.  In  diesem
Falle  sind  durchweg  besondere  Verträge  geschlossen,  in  denen  die  beiderseitigen
Rechte  abgegrenzt  sind.

Direktorenkonferenzen.

In  den  preußischen  Provinzen,  mit  Ausnahme  von  Brandenburg-Berlin  und
Hessen-Nassau,  finden  alle  vier  Jahre  amtliche  Versammlungen  der  Leiter  aller
höheren  Schulen  statt,  sogenannte  Direktorenkonferenzen,  in  denen  solche  Fragen
aus  Erziehung  und  Unterricht  beraten  werden,  die  gerade  besonderes  Interesse
bieten.  Außerdem  bringt  der  erfrischende  Verkehr  mit  Berufsgenossen  gegenseitige
  Anregung  und  gibt  Gelegenheit  zu  mündlichem  Gedankenaustausch  über
Amtliches  und  Außeramtliches.

Themata,  die  zur  Besprechung  sich  eignen,  können  von  den  Lehrerkollegien
vorgeschlagen  werden.  Das  Provinzialschulkollegium  wählt  zwei  Themata  zu
schriftlicher  Bearbeitung  und  außerdem  noch  eine  beschränkte  Anzahl  von  Fragen
zu  mündlicher  Erörterung  aus.  Die  letzteren  werden  allen  Lehrerkollegien  mitgeteilt,
  während  jedes  der  beiden  umfangreichen  Thematas  etwa  zehn  Anstalten