Direktorenkonferenzen.  Schulleitung  in  den  deutschen  Bundesstaaten.  37

zugewiesen  wird.  Jeder  Direktor  bestimmt  in  seinem  Kollegium  einen  Berichterstatter,
  dessen  Aufgabe  dann  ist,  sein  Thema  möglichst  kurz  und  übersichtlich
zu  behandeln  und  das  Ergebnis  seiner  Arbeit  in  klaren  Leitsätzen  zusammenzufassen.
  Sie  geben  die  Unterlage  für  die  mündlichen  Verhandlungen  in  den
Lehrerkonferenzen,  in  denen  das  Wissen  und  die  Erfahrung  jedes  Lehrers  zur
Geltung  kommen  soll.  Die  über  diese  geführten  Protokolle  nebst  den  Abhandlungen
  werden  dem  Provinzialschulkollegium  eingesandt,  das  zur  Direktorenversammlung
  einzelne  Direktoren  mit  der  Berichterstattung  beauftragt.  Die  Verhandlungen
  der  Direktorenkonferenzen  nebst  den  Berichten  der  Direktoren  werden
  gedruckt  und  von  der  Weidmannschen  Buchhandlung  herausgegeben.

Die  Sehulleitung  in  den  deutschen  Bundesstaaten.

Bayern  hat  ein  Ministerium  für  Kirchen-  und  Schulangelegenheiten,  dem
seit  1873  für  die  fachmännische  Bearbeitung  des  Mittelschulwesens  der  „Oberste
Schulrat“  als  beratende  Körperschaft  angegliedert  ist.  Dieser  besteht  vornehmlich
  aus  Schulrektoren,  daneben  aus  Hochschullehrern  und  einem  ärztlichen  Sachverständigen
  als  außerordentlichem  Mitgliede.e  Alle  Mitglieder  werden  nebenamtlich
  berufen  und  nur  für  eine  bestimmte  Zeit.  Den  Vorsitz  führt  der
Minister.

Außerdem  sind  bei  der  äußeren  Verwaltung,  hauptsächlich  bei  der  Aufsicht
über  die  Bauten,  die  Kreisregierungen  beteiligt.

Die  Mittelschulen  Bayerns  teilen  sich  in:

1.  Humanistische  Schulen  (Gymnasium,  Progymnasium,  Lateinschule).
2.  Technische  Schulen  (Realgymnasium,  Industrieschule,  Realschule).

Fast  alle  Schulen  sind  königlich.  An  ihnen  werden  die  Lehrer  vom  Staate
angestellt.

Die  Leiter  der  Mittelschulen  heißen  Rektoren.  Ihre  Stellung  ist  im  ganzen
dieselbe  wie  die  der  preußischen  Direktoren.!)

In  Sachsen  übt  das  Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts
als  oberste  Schulbehörde  über  die  höheren  Schulen  das  Oberaufsichtsrecht  aus
und  bildet  für  deren  innere  und  äußere  Angelegenheiten  die  oberste  Instanz.
Alle  Staatsanstalten  stehen  unter  seiner  unmittelbaren  Aufsicht,  Leitung  und
Verwaltung.  Den  nichtstaatlichen  Anstalten  ist  meist  eine  Schulkommission
vorgesetzt,  die  die  nächste  Aufsicht  hat  über  die  Anstalt,  namentlich  in  bezug
auf  Unterricht  und  Schulzucht,  und  eine  Zwischeninstanz  bildet  zwischen  der
Schulleitung  und  den  Behörden.  Auch  an  diesen  Anstalten  hat  das  Ministerium
über  Anstellung  und  Beförderung  der  Lehrer  zu  entscheiden,  ebenso  über  die
Lehrpläne  und  die  Einführung  der  Schulbücher.  ?)

In  Württemberg  steht  das  höhere  Schulwesen  unter  dem  Ministerium  des
Kirchen-  und  Schulwesens,  in  dem  seit  1866  eine  besondere  Abteilung  für  Ge-1)

  Baumeister,  Handbuch  der  Erziehungs-  und  Unterrichtslehre  für  höhere  Schulen.
I.  Band.  2.  Abt.  Die  Einrichtung  und  Verwaltung  des  höheren  Schulwesens  in  den  Kulturländern
  von  Europas  und  in  Nordamerika.  München  1897.

2)  Kretzechmar,  Das  höhere  Schulwesen  im  Königreich  Sachsen.  Leipzig  1908.