38  Nerson:  Die  äußere  Organisation  des  höheren  Schulwesens.

lehrten-  und  Realschulen  eingerichtet  ist.  Diese  ist  die  Aufsichtsbehörde  für
die  Schulen  und  gleichzeitig  die  Behörde  für  die  Reifeprüfungen  und  für  die
Prüfungen  der  Kandidaten  des  höheren  Schulamtes.

Bei  den  niederen  Latein-  und  Realschulen  bestehen  noch  Lokalschulkommissionen
  mit  ziemlich  weitgehenden  Befugnissen.

In  Baden  ist  dem  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts  ein
„Oberschulrat“  eingegliedert,  der  das  gesamte  Schul-  und  Unterrichtswesen  mit
Ausnahme  der  Hochschulen  und  Fachschulen  leitet  und  beaufsichtig.  An  den
höheren  Schulen  Badens  findet  sich  die  Einrichtung  eines  „Beirates“,  dem  außer
dem  Direktor  ein  Mitglied  des  Lehrerkollegiums  nebst  mehreren  Gemeindevertretern
  angehören,  von  denen  einer  ein  Arzt  sein  muß.

Im  Großherzogtum  Hessen  ist  die  obere  Leitung  des  höheren  Schulwesens
  einer  besonderen  Abteilung  des  Ministeriums  des  Innern  übertragen,  die
die  amtliche  Benennung  führt:  Ministerium  des  Innern,  Abteilung  für
Schulsachen.!)

In  den  übrigen  Staaten  Nord-  und  Mitteldeutschlands  sind  durchweg  die
Ministerien  die  den  Schulen  unmittelbar  vorgesetzten  Behörden.

Die  Schulen  des  Fürstentums  Waldeck  und  Pyrmont  werden  von  dem
preußischen  Provinzialschulkollegium  in  Kassel  beaufsichtigt.

In  den  Freien  und  Hansastädten  Hamburg  und  Lübeck  unterstehen  die
höheren  Knabenschulen  einer  Oberschulbehörde,  in  Bremen  einer  Senatskommission
  für  das  Unterrichtswesen.

Im  Reichsland  Elsaß-Lothringen  hat  der  Statthalter  die  Oberaufsicht  über
die  höheren  Schulen,  jedoch  ist  zur  beratenden  Leitung  ein  Oberschulrat
eingesetzt.

U.  DIE  LEHRER.

1.  Vorbereitung  für  das  Lehramt  an  höheren  Schulen.

Die  wissenschaftliche  Befähigung  für  das  Lehramt  an  höheren  Schulen
muß  durch  eine  Prüfung  dargelegt  werden.

Die  jetzt  in  Preußen  gültige  Prüfungsordnung  stammt  aus  dem  Jahre  1898
und  ist  am  1.  April  1899  in  Kraft  getreten.  ?)

Nach  ihr  wird  die  Prüfung  bei  einer  der  Königlichen  wissenschaftlichen
Prüfungskommissionen  abgelegt.  Solche  bestehen  an  sämtlichen  preußischen
Universitäten.  Sie  werden  alljährlich  von  dem  Minister  aus  Universitätsprofessoren
  und  Schulmännern  neu  gebildet,  der  Vorsitz  wird  einem  Schulmanne
  übertragen.  Die  Provinzialschulkollegien  sind  als  Behörden  bei  diesen
Prüfungen  nicht  beteiligt.  Es  ist  daher  verkehrt,  Meldungen  und  andere  schriftliche
  Eingaben  an  diese  Behörden  zu  richten.

')  Das  höhere  Schulwesen  im  Großherzogtum  Hessen.  Gesetze,  Verordnungen  und  Verfügungen.
  Herausgegeben  von  Nodnagel,  Geh.  Oberschulrat.  Gießen  1903.  Roth.

*)  Ordnung  der  Prüfung  für  das  Lehramt  an  höheren  Schulen.  Druck  von  J.  F.  Starcke
in  Berlin.