40  Nezsox:  Die  äußere  Organisation  des  höheren  Schulwesene.

der  beiden  Hausarbeiten  kann  eine  von  dem  Kandidaten  verfaßte  Druckschrift
(Dissertation)  angenommen  werden.

Die  Lehrbefähigung  kann  abgestuft  werden;  die  erste  Stufe  umfaßt  alle
Klassen,  die  zweite  Stufe  reicht  bis  Untersekunda  einschließlich.  In  der  Philosophischen
  Propädeutik,  im  Hebräischen  und  in  der  Angewandten  Mathematik
wird  die  Lehrbefähigung  nur  für  die  erste  Stufe  zuerkannt.

Nachdem  allen  Lehrern  höherer  Schulen  der  Titel  Oberlehrer  gegeben  ist,
ließ  sich  die  frühere  Scheidung  zwischen  „Oberlehrer“-  und  „Lehrer“  -Zeugnis
nicht  mehr  aufrechterhalten.  (Gefordert  wird  daher,  daß  jeder  Kandidat  sich
ein  ausreichendes  Zeugnis  erringe.

Bestanden  hat  der  Kandidat,  wenn  er  in  der  Allgemeinen  Prüfung  genügt
und  die  Lehrbefähigung  mindestens  in  einem  Fache  für  die  erste  und  in  zwei
anderen  Fächern  für  die  zweite  Stufe  erworben  hat.  Ist  die  Prüfung  nicht
bestanden,  so  kann  dem  Kandidaten  eine  Wiederholungs-  oder  eine  Ergänzungsprüfung
  auferlegt  werden.  Die  Meldung  zu  jeder  derselben  muß  spätestens  zwei
Jahre  nach  der  ersten  Prüfung  erfolgen.  Wird  sie  nicht  bestanden,  dann  ist
eine  nochmalige  Prüfung  nur  mit  Genehmigung  des  Ministers  statthaft.  Eine
Erweiterungsprüfung  kann  innerhalb  der  sechs  auf  die  bestandene  Prüfung
folgenden  Jahre  abgelegt  werden,  wenn  das  Provinzialschulkollegium,  in  dessen
Bezirk  der  Betreffende  im  Schuldienste  beschäftigt  ist  oder  demnächst  Verwendung
  finden  soll,  die  Zulassung  befürwortet.  Damit  soll  dem  unwissenschaftlichen
  Jagen  nach  Fakultäten  vorgebeugt  werden.

Zwischen  Preußen  und  Sachsen,  Baden,  Mecklenburg-Schwerin,  den
großherzoglich  und  herzoglich  sächsischen  Staaten,  Braunschweig  und  Elsaß-Lothringen
  ist  gegenseitige  Anerkennung  der  Zeugnisse  über  die  Prüfung  für
das  höhere  Lehramt  vereinbart  worden.  In  Preußen  werden  daher  die  von
den  Wissenschaftlichen  Prüfungskommissionen  zu  Leipzig,  Karlsruhe,  Rostock,
Jena,  Braunschweig  und  Straßburg  i.  E.  ausgestellten  Zeugnisse  anerkannt.
Demgemäß  sind  auch  innerhalb  dieser  Bundesstaaten  die  Ordnungen  für  die
Prüfungen  und  die  Anforderungen  in  diesen  ziemlich  dieselben  wie  in
Preußen.

In  den  beiden  süddeutschen  Königreichen,  in  Württemberg  und  Bayern,
wo  die  althumanistische  Richtung  sich  in  schärferer  Prägung  erhalten  hat,  gibt
es  zwei  Formen  der  Lehramtsprüfungen,  eine  für  die  „Humanisten“,  die  andere
für  die  „Realisten“.  In  Württemberg  hat  jeder  Kandidat  zwei  Prüfungen  zu
machen,  zwischen  denen  das  Probejahr  abgeleistet  wird.  In  Bayern  zerfällt  die

Prüfung  in  zwei  durch  einen  in  der  Regel  mehrjährigen  Zwischenraum  getrennte
  Teile.

2.  Seminar-  und  Probejahr.

Die  wissenschaftliche  Bildung,  so  umfangreich  und  gründlich  sie  auch
sei,  macht  keinen  ohne  weiteres  zum  guten  Lehrer.  Auch  das  theoretische
Studium  der  Pädagogik  allein  reicht  nicht  aus.  Es  ist  vielmehr  für  jeden
erforderlich  eine  möglichst  gründliche  Kenntnis  der  Erziehungs-  und  Unterrichts-