42  Neıson:  Die  Außere  Organisation  des  höheren  Schulwesens.

ginnen  sie  dann  mit  eigenen  Lehrversuchen.  Gegen  Ende  des  Jahres  muß  jeder
eine  schriftliche  Arbeit  einliefern.

Den  würdigsten  und  bedürftigsten,  dem  preußischen  Staateverbande  angehörenden
  Seminarkandidaten  werden  Stipendien  verliehen,  die  jedoch  höchstens
300  Mark  für  das  Halbjahr  betragen.

An  das  Seminarjahr  schließt  sich  das  Probejahr.  Dieses  ist  in  der  Regel
in  derselben  Provinz  wie  das  Seminarjahr  abzuleisten.  Die  Meldung  dazu  ist
vier  Wochen  vor  Ablauf  des  Seminarjahres  dem  Provinzialschulkollegium  einzureichen.
  Wünsche  der  Kandidaten  in  betreff  der  Anstalt  werden  tunlichst
berücksichtigt.  Ein  Wechsel  der  Anstalt  innerhalb  des  Probejahres  ist  nur
ausnahmsweise  mit  Genehmigung  des  Provinzialschulkollegs  statthaft.

In  dem  Probejahr  werden  den  Kandidaten  mit  genauer  Beachtung  ihrer
Lehrbefähigung  größere  zusammenhängende  Lehraufgaben  übertragen.  Werden
sie  über  das  Maß  von  8  bis  10  Stunden  wöchentlich  zum  Unterrichte  herangezogen,
  so  erhalten  sie  eine  angemessene  Vergütung.  In  diesem  Falle  haben  sie
in  der  Lehrerkonferenz  volles  Stimmrecht  in  allen  Fragen,  welche  die  von  ihnen
unterrichteten  Schüler  angehen.

Die  Ordnung  ihrer  Beschäftigung  bestimmt  der  Anstaltsleiter.  Gegen  Ende
des  Probejahres  haben  die  Kandidaten  einen  schriftlichen  Bericht  über  ihre
eigene  unterrichtliche  Tätigkeit  einzureichen.  Neusprachliche  Kandidaten  können
die  eine  Hälfte  ihres  Probejahres  in  einem  Lande  französischer  Zunge  oder  in
England  zubringen,  müssen  aber  dem  Provinzialschulkollegium  beglaubigte
Nachweise  über  ihre  Studien  vorlegen.

Am  Schlusse  der  zweijährigen  Vorbereitungszeit  entscheidet  das  Provinzialschulkollegium
  darüber,  ob  dem  Kandidaten  die  Anstellungsfähigkeit  zu  verleihen
oder  zu  versagen  sei.  Dem  für  anstellungsfähig  erklärten  Kandidaten  wird  ein
Zeugnis  ausgestellt,  das  als  Ergänzung  zu  dem  Zeugnis  über  die  wissenschaftliche
  Prüfung  bei  jeder  Bewerbung  mit  vorzulegen  ist.

Der  Minister  behält  sich  vor,  in  einzelnen  Fällen,  insbesondere  bei  Berufung
von  Geistlichen  als  Religionslehrer  höherer  Schulen,  von  der  Ableistung  der
praktischen  Ausbildung  zu  befreien.

Die  deutschen  Bundesstaaten  haben  durchweg  ebenfalls  ein  Probejahr,  in
Bayern  sind  einjährige  Vorbereitungskurse  an  einzelnen  Lehranstalten  für  die
Kandidaten  eingerichtet.

Kandidaten  aus  Sachsen-Altenburg,  Koburg-Gotha,  Anhalt-Dessau,  Schwarzburg-Rudolstadt,
  Lippe-Detmold,  Reuß  j.  L.,  aus  den  Freien  und  Hansastädten
Lübeck  und  Bremen  werden  in  preußische  Seminare  aufgenommen.  Eine  Verpflichtung
  zur  Anstellung  übernimmt  jedoch  Preußen  damit  nicht,

3.  Die  Wissenschaftlichen  Hilfslehrer.

Will  ein  für  anstellungsfähig  erklärter  Kandidat  an  einer  höheren  Schule
Preußens  angestellt  werden,  dann  muß  er  unter  Beifligung  seiner  urschriftlichen
Zeugnisse  über  die  Staatsprüfung  und  über  die  Anstellungsfähigkeit  bei  dem
Provinzialschulkollegium,  in  dessen  Geschäftsbereich  er  einzutreten  beabsichtigt,