Wissenschaftliche  Hilfslebrer.  43

die  Aufnahme  in  die  Kandidatenliste  der  Provinz  nachsuchen;  bei  mehreren
Schulkollegien  sich  zu  melden,  ist  untersagt.  Die  Aufnahme  unter  die  Zahl
der  Kandidaten  erfolgt  nach  dem  Datum  des  Zeugnisses  über  die  erlangte  Anstellungsfähigkeit.
  Da  diese  Zeugnisse  sämtlich  das  Datum  des  1.  April  oder
des  1.  Oktober  tragen,  entscheidet  über  die  Reihenfolge  das  Datum  des  Prüfungszeugnisses,
  gegebenenfalls  das  Lebensalter.  Das  Zeugnis  der  Anstellungsfähigkeit
  wird  vordatiert  bei  denjenigen  Kandidaten,  die  ihrer  Militärpflicht  genügt
haben,  jedoch  nur  dann,  wenn  durch  das  Dienstjahr  die  Ablegung  der  Staatsprüfung
  und  damit  die  Erklärung  der  Anstellungsfähigkeit  wirklich  verzögert
worden  ist.  Sobald  ein  Kandidat  in  eine  Dienstaltersliste  aufgenommen  ist,  ist
sein  Übergang  in  eine  andere  Provinz  nur  mit  Genehmigung  des  Ministers
statthaft,  der  sich  auch  etwa  notwendig  werdende  Überweisungen  vorbehält.
Die  Kandidaten  stehen  zur  Verfügung  ihres  Provinzialschulkollegiums.  Lehnen
sie  eine  ihnen  angebotene  nicht  unter  drei  Monate  dauernde  Beschäftigung  aus
Gründen  ab,  die  als  berechtigte  nicht  anerkannt  werden,  dann  werden  sie  unı
ein  halbes  Jahr  zurückgesetzt  und  können  im  Wiederholungsfalle  von  der
Dienstaltersliste  gestrichen  werden.  Jedoch  können  sie  während  der  Wartezeit
beurlaubt  werden.

Anstellungsfähige  Kandidaten  werden  vereidigt,  sobald  sie  zuerst  kommissarisch
  beschäftigt  werden.  Solange  sie  noch  nicht  fest  angestellt  sind,  werden
  sie  Wissenschaftliche  Hilfslehrer  genannt.  In  diesem  Falle  beziehen  sie  ein
Gehalt  nach  den  Sätzen  von  1800  bis  2400  Mark.

Die  feste  Anstellung  der  Kandidaten  innerhalb  einer  Provinz  erfolgt  an
den  Stasatsanstalten  grundsätzlich  nach  dem  Dienstalter,  jedoch  mit  den  Beschränkungen,
  die  durch  Konfession,  Lehrbefähigung,  Unterrichtsbedürfnis  und
praktische  Bewährung  geboten  sind.  Auch  die  Anstalten,  die  eine  staatliche
Unterstützung  beziehen,  sind  bei  der  Lehrerwahl  insofern  an  die  Reihenfolge
der  Dienstaltersliste  gebunden,  als  die  Patronate  nur  die  Auswahl  haben  unter
den  sechs  ältesten  nach  ihrer  Lehrbefähigung  in  Betracht  kommenden  Kandidaten
  der  Provinz.  Anstalten,  die  keinen  Staatszuschuß  haben,  sind  in  der
Wahl  der  Lehrer  völlig  frei.

Für  den  Umfang  der  staatlichen  höheren  Lehranstalten  Preußens  ist  das
Verhältnis  der  Zahl  der  etatsmäßigen  Wissenschaftlichen  Hilfslehrer  zur  Zahl
der  festangestellten  Wissenschaftlichen  Lehrer  auf  1:16  festgesetzt.  Damit  dies
Verhältnis  gewahrt  bleibe,  werden  in  die  neuen  Etats  der  Staatsanstalten,  an
denen  eine  Vermehrung  der  wissenschaftlichen  Lehrerstellen  notwendig  ist,  nicht
Oberlehrer-,  sondern  Hilfslehrerstellen  eingesetzt,  die  dann  von  dem  Ministerium
aus  nach  Bedürfnis  in  Oberlehrerstellen  verwandelt  werden.

4.  Die  Oberlehrer.

Alle  festangestellten  wissenschaftlichen  Lehrer  der  höheren  Unterrichtsanstalten
  Preußens  führen  die  Amtsbezeichnung  „Oberlehrer“  und  gehören  der
fünften  Rangklasse  der  höheren  Provinzialbeamten  an.  Alle  sind  Staatsbeamte,