Überlehrer:  Titel.  Rang.  Besoldung.  Pensionierung.  Privatbeschäftigung.  Urlaub.  45

nur  unaufhörlich  darnach  trachten,  sein  eigenes  Wissen  zu  erweitern  und  zu  vertiefen,
  um  dadurch  vorher  verborgene  Kraftquellen  zu  erschließen,  er  wird  auch
nach  neuen  Mitteln  suchen,  dies  Wissen  fruchtbar  und  wirksam  zu  machen,  und
nsch  neuen  Wegen,  auf  denen  er  das  Beste,  was  er  hat,  hinüberführe  in  die
Seelen  seiner  Schüler.  Und  noch  höher  hinauf  geht  sein  Streben.  Seine  wichtigste
  und  schwerste  Aufgabe  ist  die  Erziehung.  Wer  sich  aber  nicht  fortwährend
  selbst  erzieht,  kann  andere  nicht  erziehen.  Goethe  sagt  einmal:  „Der
Mensch  wirkt  alles,  was  er  vermag,  auf  den  Menschen  durch  seine  Persönlichkeit“
  Das  gilt  vor  allem  von  dem  Lehrer;  denn  weit  mehr  als  die  abstrakte
Lehre  wirkt  auf  die  Jugend  das  persönliche  Beispiel.  Daher  ist's  auch  gewissermaßen
  Amtspflicht  des  Lehrers,  nach  innerer  Vervollkommnung  zu  ringen,  damit
er,  soweit  ihm  das  nach  seiner  natürlichen  Bestimmtheit  und  Bedingtheit  möglich
ist,  mehr  und  mehr  werde  eine  innerlich  freie,  wahrhaft  vorbildliche  Persönlichkeit.

Im  einzelnen  sind  noch  folgende  Bestimmungen  beachtenswert.  Die  Zahl
der  Pflichtstunden  beträgt  in  Preußen  für  ÖOberlehrer  mit  einem  Besoldungsdienstalter
  von  mindestens  24  Jahren  20,  von  12  Jahren  22,  für  die  übrigen
24  wöchentlich.  In  Sachsen  und  Württemberg  ist  die  Durchschnittszahl  etwas
höher,  in  Bayern  etwas  niedriger.  In  allen  Staaten  ist  die  Entlastung  einzelner
Lehrer  aus  besonderen  Gründen  statthaft.  Wie  die  Beamten  jedes  anderen  Gebietes,
  sind  die  Oberlehrer  verpflichtet,  bei  vorübergehenden  Vakanzen  im  Kollegium
  aushelfend  einzutreten  auf  Anordnung  des  Direktors,  ohne  daB  ihnen
eine  Vergütung  zusteht.

Kein  Staatsbeamter  darf  ein  Nebenamt  oder  eine  Nebenbeschäftigung,  mit
der  eine  fortlaufende  Vergütung  verbunden  ist,  ohne  vorgängige  Genehmigung
seiner  Behörde  übernehmen.  Demgemäß  bedarf  ein  Oberlehrer,  der  an  einer
anderen  als  der  eigenen  Anstalt  entgeltlichen  Unterricht  erteilt,  der  Genehmigung
des  Provinzialschulkollegiums.  Die  Erteilung  von  Privatunterricht  oder  Nachhilfe
  an  Schüler  der  Anstalt  ist  von  der  Einwilligung  des  Direktors  abhängig.
Von  der  Absicht,  Privatunterricht  an  Nichtschüler  der  Anstalt  zu  erteilen,  ist
dem  Direktor  Anzeige  zu  machen.  Über  das  Maß  der  Nebenbeschäftigung
und  über  das  Halten  von  Pensionären  haben  die  einzelnen  Provinzialschulkollegien
  besondere  Weisungen  gegeben.

Oberlehrer  sind  zu  Stadtverordneten  wählbar,  jedoch  muß  ihr  Eintritt  in  die
Stadtverordnetenversammlung  von  dem  Provinzialschulkollegium  gebilligt  werden.

Längeren  Urlaub  an  Direktoren  oder  Lehrer  höherer  Schulen  zu  erteilen,  steht
zunächst  dem  Provinzialschulkollegium  zu.  Dieses  kann  wegen  Krankheit  Urlaub
bis  zur  Dauer  eines  halben  Jahres  geben,  eine  weitere  Verlängerung  muß  bei
dem  Minister  nachgesucht  werden.  Bei  Beurlaubung  eines  Stastsbeamten,  die
nicht  durch  Krankheit  bedingt  ist,  wird  für  die  ersten  1),  Monate  das  Gehalt
unverkürzt  gezahlt,  für  weitere  4'/),  Monate  wird  die  Hälfte  des  Gehaltes  einbehalten,
  bei  fernerem  Urlaub  wird  Gehalt  nicht  gewährt.

Beamte,  die  zu  einer  militärischen  Übung  einberufen  werden,  bedürfen
keines  Urlaubes,  da  sie  dem  Gestellungsbefehl  Folge  zu  leisten  verpflichtet  sind.
Ihrer  vorgesetzten  Behörde  bleibt  nur  die  Möglichkeit,  sie  als  unabkömmlich.