46  Nezzsox:  Die  Bußere  Organisation  des  höheren  Schulwesens.

zu  bezeichnen.  Jeder  Reserveoffizier  ist  zu  drei  vier-  bis  achtwöchigen  Übungen
verpflichtet.  Wünscht  er  nach  erfüllter  Reservepflicht  noch  länger  in  der  Reserve
  zu  bleiben,  so  können  die  Truppenkommandeure  diesem  Wunsche  unter
der  Voraussetzung  Folge  geben,  daß  der  Offizier  nach  den  drei  gesetzlichen
Übungen  noch  zu  besonderen  Übungen  bereit  ist,  die  für  seine  Ausbildung  notwendig
  erscheinen.  Diese  sind  aber  nicht  freiwillige,  sondern  pflichtmäßige.
Die  Erteilung  oder  Versagung  eines  Urlaubes  durch  die  vorgesetzte  Behörde
kann  daher  nur  in  den  Fällen  in  Frage  kommen,  in  denen  sich  Oberlehrer  freiwillig
  zur  Ableistung  einer  Übung  zu  melden  beabsichtigen,  zu  der  sie  nicht
verpflichtet  sind  und  zu  der  sie  von  der  Militärbehörde  weder  angeregt  noch
aufgefordert  sind.  Reichs-,  Staats-  und  Kommunalbeamte  sollen  durch  Einberufung
  zum  Hoeeresdienst  in  ihren  bürgerlichen  Dienstverhältnissen  keinen
Nachteil  und  in  ihrem  Einkommen  keine  Einbuße  erleiden.  Eine  Offizierbesoldung
  wird  Reserve-  und  Landwehroffizieren  nur  im  Mobilmachungsfalle
gewährt,  bei  Friedensübungen  erhalten  sie  nur  Übungsgelder.  Der  Abzug
dieser  auf  die  Zivilbesoldung  ist  nicht  statthaft.

Ein  sehr  anerkennenswertes  Entgegenkommen  hat  die  preußische  Unterrichtsverwaltung
  den  deutschen  Schulen  im  Auslande  bewiesen,  deren  hohe  Bedeutung
  für  die  Erhaltung  und  Pflege  deutscher  Art  und  deutschen  Wesens  sie
richtig  wertet.  Die  Dienstzeit  an  den  öffentlichen  Schulen  in  den  deutschen
Kolonien  sowie  an  den  vom  Deutschen  Reich  unterstützten  deutschen  Auslandschulen?)
  gilt  als  öffentlicher  Schuldienst.  Wird  ein  Lehrer  zum  Zweck  der
Übernahme  einer  Stelle  an  einer  solchen  Schule  beurlaubt,  dann  wird  ihm  diese
Urlaubszeit  bei  seiner  Rückkehr  in  den  heimischen  Schuldienst  ohne  weiteres
auf  seine  Dienstzeit  angerechnet.  Scheidet  er  zu  dem  gleichen  Zwecke  aus  seinem
Amte  aus,  so  wird  ihm  die  Wiederaufnahme  in  den  preußischen  Schuldienst  unter
Anrechnung  der  dort  verbrachten  Dienstzeit,  soweit  dies  gesetzlich  möglich  ist,
in  Aussicht  gestellt.  Auf  diese  Weise  wird  ein  solcher  Lehrer  in  den  meisten
Fällen  materiell  in  die  gleiche  Lage  versetzt,  als  wenn  er  beurlaubt  wäre.

Den  wissenschaftlichen  Bestrebungen  der  Lehrer  an  höheren  Schulen  widmet
die  preußische  Unterrichtsverwaltung  ein  steigendes  Interesse.  Hierhin  gehören
die  archäologischen  Ferienkurse  zu  Ostern  in  Berlin,  zu  Pfingsten  in  Bonn  und
Trier  sowie  der  vom  Kaiserlich  Archäologischen  Institut  in  Rom  für  21  deutsche
Oberlehrer  in  Italien  alljährlich  veranstaltete  Ferienkurs.  Ebenso  sind  naturwissenschaftliche
  Fortbildungs-  und  Ferienkurse  in  Berlin,  Göttingen  und  Frankfurt
  a.  M.  eingerichtet  sowie  neusprachliche  in  Berlin  und  Göttingen,  wobei
zu  beklagen  ist,  daß  zu  all  diesen  Veranstaltungen  nur  eine  kleine  Zahl
von  Teilnehmern  kann  zugelassen  werden.  Eigenartige  Einrichtungen  hat
die  Akademie  für  Sozial-  und  Handelswissenschaften  in  Frankfurt  a.  M.  getroffen
und  in  ähnlicher  Weise  die  Handelshochschule  in  Köln.

1)  Von  diesen  deutschen  Auslandschulen  haben  folgende  die  Berechtigung  zur  Ausstellung
  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  zum  einjährig-  freiwilligen
Militärdienst:  1.  Realschule  in  Konstantinopel,  2.  Realprogymnasium  in  Brüssel,  3.  Realschule
  in  Antwerpen,  4.  Realschule  in  Bukarest.