48  Neuson:  Die  Außere  Organisation  des  höheren  Schulwesens,

II.  PRÜFUNGEN.

Der  moderne  Staat,  der  grundsätzlich  seine  Ämter  nach  persönlicher
Tüchtigkeit  und  nicht  nach  Geburt  und  Stand  verleiht,  kann  der  Prüfungen
nicht  entraten,  da  es  doch  wohl  kein  anderes  Mittel  gibt,  die  Kenntnisse  und
Fähigkeiten  der  Bewerber  mit  einiger  Sicherheit  festzustellen.  Indem  er  die
durch  den  Besuch  einer  höheren  Schule  erlangte  Bildung  zur  Vorbedingung
für  den  Eintritt  in  zahlreiche  Berufsarten  macht,  knüpft  er  an  das  Reifezeugnis
recht  bedeutende  öffentliche  Rechte.  Daher  erscheint  es  durchaus  gerechtfertigt,
daß  die  Reifeprüfung  (Abiturienten-,  Maturitätsexamen,  Absolutorialprüfung)
unter  seiner  Aufsicht  und  nach  einer  von  ihm  gegebenen  Prüfungsordnung
sich  vollzieht.

Berechtigt  sind  zur  Abhaltung  dieser  Prüfung  in  Preußen  alle  neunstufigen
höheren  Lehranstalten,  also  Gymnasien,  Realgymnasien  und  Oberrealschulen,  die
von  dem  Unterrichtsminister  als  solche  anerkannt  sind.  Die  Prüfungskommission
setzt  sich  zusammen  aus  dem  Königlichen  Kommissar  als  Vorsitzendem,  dem
Anstaltsdirektor  und  den  in  der  Oberprima  in  den  wissenschaftlichen  Lehrfächern
  unterrichtenden  Lehrern,  zu  denen  an  Realgymnasien  und  Öberrealschulen
  der  Zeichenlehrer  hinzukommt.  Auch  das  Kuratorium  oder  der  Magistrat,
  oder  wer  sonst  die  rechtliche  Vertretung  der  Anstalt  hat,  ist  befugt,  einen
Vertreter  zum  Mitgliede  der  Prüfungskommission  zu  ernennen.

Zur  Reifeprüfung  dürfen  sich  die  Schüler  in  der  Regel  nicht  eher  als  im
zweiten  Halbjahr  ihrer  Zugehörigkeit  zur  Oberprima  melden.  Nachdem  die
Meldung  erfolgt  ist,  hält  der  Direktor  mit  den  zur  Prüfungskommission  gehörenden
  Lehrern  eine  Konferenz  ab,  in  der  Gutachten  darüber  festgestellt
werden,  ob  diese  Schüler  die  erforderliche  Reife  in  sittlicher  und  wissenschaftlicher
  Hinsicht  erreicht  haben.  Verneint  die  Kommission  dies  einstimmig,  so
weist  sie  den  betreffenden  Schüler  zurück.  Da  dieses  Gutachten  der  Lehrer
über  die  sittliche  Haltung  und  die  Klassenleistungen  neben  den  Ergebnissen
der  Prüfung  als  gleichwertiger  und  selbständiger  Faktor  gilt,  ist  Gewähr  geleistet
  für  eine  sichere  Beurteilung.  Zudem  kennen  die  Lehrer,  die  die  Prüfung
abhalten,  den  Schüler  seit  längerer  Zeit.

Die  Prüfung  ist  zunächst  eine  schriftliche.  Diese  gewährt  gesammeltem
Denken  und  ruhigem  Wägen  breiteren  Raum  und  ermöglicht  dem  Prüfling  zu
zeigen,  was  er  kann.  Zugleich  wird  aus  der  Bearbeitung  derselben  Aufgaben
durch  alle  Schüler  ein  gewisser  Maßstab  gewonnen  zur  Beurteilung  der  Einzelleistungen.
  Allein  es  ist  schlimm,  wenn  dem  Prüfling  das  gestellte  Thema
überhaupt  nicht  liegt.  Daher  tritt  zur  schriftlichen  Prüfung  ergänzend  die
mündliche  hinzu,  die,  obwohl  oft  in  höherem  Maße  vom  Zufall  beeinflußt,  doch
größere  Bewegungsfreiheit  bietet  und  in  lebendigem  Wechselverkehr  der  Persönlichkeit
  des  Prüflings  zu  ihrem  Rechte  verhilft.  Die  Berücksichtigung  der
persönlichen  Eigenart  und  des  Gesamtbildes,  das  die  geistige  und  sittliche  Entwicklung
  des  Prüflings  umfaßt,  ist  ein  sehr  wertvoller  Gedanke  der  jetzt
geltenden  Bestimmungen.