Prüfungen.  Reifeprüfung.  49

Zur  schriftlichen  Prüfung  gehören  bei  allen  Anstalten  ein  deutscher  Aufsatz
  und  die  Bearbeitung  von  vier  mathematischen  Aufgaben  aus  vier  verschiedenen
  Gebieten,  ferner:

a)  bei  Gymnasien:  eine  Übersetzung  aus  dem  Deutschen  in  das  Lateinische
und  eine  Übersetzung  aus  dem  Griechischen  in  das  Deutsche.  (Für  die
Schüler,  die  am  hebräischen  Unterrichte  teilgenommen  haben,  kommt
eine  Übersetzung  aus  dem  Alten  Testamente  hinzu);

b)  bei  Realgymnssien:  eine  Übersetzung  aus  dem  Lateinischen  in  das
Deutsche,  eine  französische  oder  eine  englische  Arbeit  (entweder
Aufsatz  oder  Übersetzung  aus  dem  Deutschen),  und  die  Bearbeitung
einer  Aufgabe  aus  der  Physik;

c)  bei  Oberrealschulen:  eine  französische  und  eine  englische  Arbeit  (in
einer  Sprache  ein  Aufsatz,  in  der  anderen  eine  Übersetzung  aus  dem
Deutschen),  und  die  Bearbeitung  einer  Aufgabe  aus  der  Physik  oder
aus  der  Chemie.

Die  mündliche  Prüfung  umfaßt  bei  allen  Anstalten  die  christliche  Religionslehre,
  die  Geschichte  und  die  Mathematik,  ferner:

a)  bei  Gymnasien:  die  lateinische,  die  griechische  und  je  nach  dem  Lehrplane
  der  Anstalt  die  französische  oder  die  englische  Sprache;

b)  bei  Realgymnasien:  die  lateinische,  die  französische  und  die  englische
Sprache  und  die  Physik  oder  die  Chemie;

c)  bei  Oberrealschulen:  die  französische  und  die  englische  Sprache,  die
Physik  und  die  Chemie.

Die  für  die  schriftlichen  Arbeiten  gestellten  Aufgaben  sollen  in  Art  und
Schwierigkeit  die  Klassenaufgaben  der  Prima  nicht  überschreiten,  dürfen  aber
nicht  einer  bereits  behandelten  Aufgabe  so  nahe  stehen,  daß  ihre  Bearbeitung
nicht  mehr  den  Wert  einer  selbständigen  Leistung  hat.  Die  Themata  wählt
der  Königliche  Kommissar  aus  den  Vorschlägen,  die  die  Fachlehrer  machen,
doch  ist  er  befugt,  andere  Aufgaben  zu  bestimmen.

Nachdem  die  schriftlichen  Arbeiten  angefertigt,  beurteilt  und  von  sämtlichen
  Mitgliedern  der  Prüfungskommission  eingesehen  sind,  tritt  diese  zu  einer
Konferenz  zusammen,  in  der  darüber  Beschluß  gefaßt  wird,  ob  und  für  welche
Prüflinge  die  Ausschließung  oder  die  Befreiung  von  der  mündlichen  Prüfung
zu  beantragen  ist.

Der  Königliche  Kommissar  ist  berechtigt,  Änderungen  in  den  Prüdikaten
der  Prüfungsarbeiten  zu  verlangen  und  eintreten  zu  lassen.

Ein  Schüler,  der  nach  dem  Gutachten  der  Lehrer  zweifellos  reif  ist  und
der  nach  seinen  Klassenleistungen  und  nach  dem  Ausfall  der  schriftlichen  Prüfung
  sowie  nach  seiner  ganzen  Persönlichkeit  diese  Auszeichnung  verdient,
kann  von  der  mündlichen  Prüfung  befreit  werden.  Auch  hier  wird  also  in
gleicher  Weise  die  sittliche  wie  die  wissenschaftliche  Reife  gefordert.  Das
Streben,  diese  Auszeichnung  zu  verdienen,  ist  für  viele  ein  kräftiger  Antrieb
zu  gleichmäßiger  Arbeit.

Handbuch  für  Lehrer  höherer  Schulen.  4