50  Neıson:  Die  Außere  Organisation  des  höheren  Schulwesens.

Die  mündliche  Prüfung  wird  von  dem  Königlichen  Kommissar  geleitet.
In  jedem  Gegenstande  prüft  der  Lehrer,  der  in  diesem  in  Oberprima  unterrichtet,
doch  kann  der  Kommissar  eingreifen.

Für  jeden  Lehrgegenstand  wird  auf  Grund  der  Klassenleistungen  und  der  in
der  schriftlichen  und  mündlichen  Prüfung  erteilten  Prädikate  ein  Gesamtprädikat
gegeben.  Lautet  das  Gesamtprädikat  in  allen  verbindlichen  wissenschaftlichen
Lehrgegenständen  mindestens  ‘genügend’,  so  ist  die  Prüfung  bestanden.  Sind
bei  einem  Schüler  die  Leistungen  in  einem  verbindlichen  Lehrfache  nicht  genügend,
  so  kann  in  bestimmten,  durch  die  Prüfungsordnung  näher  bezeichneten
Fällen  ein  Ausgleich  eintreten,  wenn  die  Gesamtleistungen  in  einem  entsprechenden
  Fache  gut  sind.  Solche  Ausgleichung,  wohlwollend  und  weise  ausgeführt,
wirkt  segenreich;  denn  oft  können  begabte  und  fleißige  Jünglinge,  eben  weil
sie  ausgesprochene  Anlagen  und  Neigungen  haben,  zu  irgendeinem  Fache  nicht
das  rechte  Verhältnis  finden.  Eine  rein  mechanische  Abwägung  aber  ist  in
diesem  Falle  nicht  angebracht.  Der  Vorwurf  wird  der  Schule  ohnehin  häufig
genug  gemacht,  daß  sie  berechtigte  Eigenart  nicht  schonend  pflege.

An  den  sechsstufigen  höheren  Schulen,  also  an  den  Progymnasien,  Realprogymnasien
  und  Realschulen,  wird  durch  eine  Schlußprüfung  ermittelt,  ob
der  Schüler  die  Reife  für  die  Obersekunda  der  entsprechenden  Vollanstalt  erreicht
  hat.  Für  diese  Prüfung  gelten  die  Bestimmungen,  die  an  Vollanstalten
für  die  Versetzung  nach  Öbersekunda  bestehen.  Hier  bilden  für  die  Versetzung
die  von  den  Lehrern  ausgestellten  Zeugnisse  die  Unterlagen.  Dem  Direktor  ist
es  gestattet,  diese  Unterlagen  durch  mündliche  Befragung  und,  wenn  er  es  für
angebracht  hält,  durch  schriftliche  Arbeiten  zu  ergänzen.  Diese  Ergänzung  der
Unterlagen  ist  bei  der  Versetzung  nach  Obersekunda  die  Regel,  von  der  nur
in  zweifellosen  Fällen  abgesehen  werden  darf.

Die  öffentlichen  Schulprüfungen,  die  früher  am  Schlusse  des  Schuljahres
stattfanden,  sind  überall  da  abgeschafft,  wo  nicht  ihre  Beibehaltung  ausdrücklich
gewünscht  wird.

IV.  SCHULDISZIPLIN.

Mit  der  Schulzucht  ist  es  ein  eigen  Ding.  Es  gibt  Lehrer,  die  vom  ersten
Tage  ab,  da  sie  in  eine  Klasse  traten,  die  Geister  beherrschten.  Das  sind  die
auf  sich  selbst  gestellten  und  in  sich  gefestigten  Charaktere,  die  willensstarken
und  zielbewußten  Männer,  die,  wenn  es  not  tut,  unbeugsam  sind,  und  denen
doch  Wohlwollen  und  Freundlichkeit  aus  den  Augen  schaut.  Allzeit  bestrebt,
mit  unparteiischem  und  gerechtem  Sinn  jedem  das  ihm  Gebührende  zu  geben,
erschüttern  sie  auch  da,  wo  sie  strenge  sind,  doch  bei  dem  Schüler  nicht  den
Glauben  an  die  wohlmeinende  Fürsorge,  die  sie  ihm  widmen.  Indem  eie  sich
willig  berniederneigen  zu  dem  Heranreifenden,  ziehen  sie  diesen  zu  sich  empor
und,  weil  sie  Vertrauen  haben,  ernten  sie  Vertrauen.  Es  gibt  andere  von  hart
zugreifender  Art,  die,  wie  man  sagt,  Disziplin  halten.  Allein  sie  versperren
sich  die  Tür  zu  den  Herzen,  und  namentlich  in  sich  gekehrte,  feine  Schülernaturen
  leiden  unter  solchen  Regimente.  Andere  wieder  schädigen  die  Erfolge