52  Nerson:  Die  Außere  Organisation  des  höheren  Schulwesens.

ihn  herunter.  Feine  Ironie  ist  mitunter  sehr  angebracht;  scharfe,  beißende  Satire
bohrt  meist  zu  tief;  der  Witz  wird  manchem  zum  Dämon.

Stärker  wirkt  der  Tadel,  wenn  er  in  das  Klassenbuch  eingeschrieben  wird.
Wer  die  Wirkung  dieser  Strafe  nicht  allzusehr  abschwächen  will,  macht  spärlichen
  Gebrauch  davon.

Die  Strafarbeit  rechtfertigt  sich  nur  dann,  wenn  eine  häusliche  Aufgabe
leichtfertig  oder  überhaupt  nicht  erledigt  ist,  und  muß  dann  in  Beziehung
stehen  zu  dem,  was  der  Schüler  versäumt  hat  und  nachholen  soll.  Alles  rein
mechanische  Abschreiben  ist  verpönt.

Die  Freiheitsstrafen  scheidet  man  in  Nachsitzen,  Arrest  und  Karzer,  doch
sind  eigentliche  Gradunterschiede  kaum  vorhanden,  höchstens  daß,  wenn  der
Strafe  mehr  Gewicht  gegeben  werden  soll,  die  Türe  hinter  dem  Schüler  abgeschlossen
  wird  und  dieser  zum  Alleinbleiben  verurteilt  ist.  Dies  ist  jedoch
eine  Ausnahme,  meist  ist  ein  Lehrer  zur  Überwachung  de.  Zu  beschäftigen
sind  die  Schüler  während  dieser  Zeit  mit  Arbeiten,  die  mit  dem  Unterricht  im
Zusammenhange  stehen.  Über  eine  zweistündige,  allerhöchstens  über  eine  vierstündige
  Dauer  wird  schwerlich  noch  hinausgegangen.

Die  körperliche  Züchtigung  hat  in  dem  Erziehungswerk  der  höheren  Schule
keinen  Raum.  Hie  und  da  an  höheren  Lehranstalten  haben  sich  die  Mitglieder
des  Lehrerkollegiums  durch  Konferenzbeschluß  verpflichtet,  körperliche  Strafen
überhaupt  nicht  mehr  anzuwenden.  Dies  Beispiel  sollte  mehr  Nachahmung
finden.  Reichen  alle  diese  Strafmittel  nicht  aus,  ist  der  Schüler  unverbesserlich
oder  gar  moralisch  so  heruntergekommen,  daß  sein  ferneres  Verbleiben  auf  der
Schule  eine  Gefahr  für  seine  Mitschüler  bedeutet,  dann  ist  es  Pflicht  der  Schule,
ihn  auszuschließen.  Die  Entfernung  kann  in  verschiedener  Form  herbeigeführt
werden.  Das  Consilium  abeundi  braucht  der  Schüler  nicht  sogleich  zu  befolgen,
doch  muß  er  darauf  gefaßt  sein,  weggeschickt  zu  werden,  wenn  er  sich  nicht
gut  hält.  Oft  schon  hat  diese  Strafe  sittliche  Kräfte  in  dem  jungen  Menschen
geweckt,  die  ihn  wieder  aufrichteten.  Die  mildere  Form  der  Ausschließung  ist
die  stille  Entfernung,  die  schärfere  ist  die  öffentliche  Verweisung  oder  Relegation.
In  allen  Fällen  aber  wird  gründlich  und  gewissenhaft  zu  prüfen  sein,  ob  dieser
empfindliche  Eingriff  in  den  Lebensgang  eines  jungen  Menschen  unbedingt  notwendig
  ist.

Unverhältnismäßig  groß  ist  die  Zahl  der  Schüler,  die  wegen  Wirtshausbesuches
  oder  gar  wegen  Teilnahme  an  Schülerverbindungen  mit  schweren
Schulstrafen  belegt  werden  müssen.  Über  die  Bedingungen,  unter  denen  der
Besuch  von  Wirtshäusern  oder  Konditoreien  den  Schülern  gestattet  ist,  bestehen
keine  allgemein  gültigen  Vorschriften,  den  einzelnen  Schulen  ist  mit  Rücksicht
auf  die  örtlichen  Verhältnisse  ein  gewisser  Spielraum  gegeben.  Neuerdings
haben  hie  und  da  die  Abschiedsfeste  für  die  Abiturienten,  die  doch  von  frischem,
frohem  Jugendgeiste  getragen  sein  sollten,  einen  keineswegs  erfreulichen  Verlauf
  genommen.  Über  das  Unwesen  der  Schülerverbindungen  zu  reden,  die
studentische  Formen  angenommen  haben  und  häufig  genug  die  körperliche  und
geistige  Entwicklung  der  jungen  Leute  schwer  schädigen,  ist  hier  nicht  der