Schuldisziplin.  Strafen.  Schülervereine.  53

Ort.  Allein  das  bleibt  Gegenstand  unausgesetzter  Erwägung  der  Schulmänner,
ob  nicht  dadurch  das  Unheil  eingedämmt  werden  könne,  daß  die  Schule  dem
berechtigten  Geselligkeitstriebe  der  erwachsenen  Schüler  entgegenkommt  und
selbst  die  Bildung  von  Schülervereinigungen  zum  Zweck  körperlicher  oder
geistiger  Betätigung  anregt  oder  fördert.')

Dagegen  freilich  liegen  sehr  ernste  Bedenken  vor,  daß  Schüler  sich  mit
solchen  jungen  Leuten  zu  Vereinigungen  zusammenschließen,  die  außerhalb  der
Schule  stehen,  oder  daß  sie  wohl  gar  politischen  Vereinen  beitreten  und  politische
  Versammlungen  besuchen.

Wie  demnach  die  Schule  ihre  Aufsichtspflicht  nicht  nur  auf  die  Zeit  beschränken
  darf,  in  der  die  Schüler  sich  in  dem  Anstaltsgebäude  aufhalten,  muß
ihre  Fürsorge  den  Schülern  auch  folgen,  wenn  diese  über  die  Schwelle  des
Schulhauses  hinausschreiten.  Dies  betrifft  vor  allem  die  Auswärtigen,  deren
Eltern  nicht  am  Schulorte  wohnen.  Soll  auf  diesem  Gebiete  Ersprießliches
geleistet  werden,  dann  ist  es  unbedingt  erforderlich,  daß  die  Schule  Fühlung
nimmt  mit  der  Familie.  Wohl  erfährt  sie  von  dorther  oft  genug  falsche  und
ungerechte  Beurteilung,  manchmal  sogar  schroffe  Zurückweisung,  allein  sie  darf
doch  nicht  müde  werden,  immer  wieder  die  Unterstützung  des  Elternhauses  in
Anspruch  zu  nehmen,  damit  das  hohe  und  schöne  Ziel  erreicht  werde,  dem
Eltern  und  Lehrer  im  letzten  Grunde  zustreben.

Benutzte  Werke:

Schulze,  Das  preußische  Staaterecht.  2.  Auflage.  Leipzig  1888.

Schrader,  Die  Verfassung  der  höheren  Schulen.  Berlin  1879.

Baumeister,  Handbuch  der  Erziehungs-  und  Unterrichtslehre  für  höhere  Schule.  I.  Bd.
U.  Abt.

Wiese-Irmer,  Das  höhere  Schulwesen  in  Preußen.  Berlin  1902.

Lexis,  Die  Reform  des  höheren  Schulwesens  in  Preußen.  Halle  a.  S.  1902.

Lexis,  Das  Unterrichtewesen  im  Deutschen  Reich.  II.  Band.  Die  höheren  Lehranstalten
und  das  Mädchenschulwesen  im  Deutschen  Reich.  Berlin  1904.

Beier,  Die  höheren  Schulen  in  Preußen  und  ihre  Lehrer.  2.  Auflage.  Halle  a.  S.  1902.

Graf  Hue  de  Grais,  Handbuch  der  Verfassung  und  Verwaltung  in  Preußen  und  dem
Deutschen  Reiche.  Berlin  1898.  "

Münch,  Geist  des  Lehramte.  Berlin  1903.

Matthias,  Praktische  Pädagogik.  München  1908.

Demnächst  erscheint:

Prof.  Dr.  H.  Morsch,  Das  höhere  Lehramt  in  Deutschland  und  Österreich.  Leipzig.
B.  G.  Teubner.

1)  Rausch,  Schülervereine.  Erfahrungen  und  Grundsätze.  Halle  a.S.  Waisenhaus.  1904.