Entwicklung  der  Prüfungsordnung  in  Preußen.  59

bildung  des  Geistes“  durch  Literatur  und  Sprachen,  Geschichte  und  Geographie,
Mathematik  und  Naturwissenschaft  anzubahnen  versuchte.  Dementsprechend
verlangte  die  Prüfungsordnung  eine  fachwissenschaftliche  Vorbildung  in  der
philologischen,  der  historischen  und  der  mathematischen  Richtung.  Daneben
aber  bleibt  die  mit  einer  Probelektion  verbundene  Prüfung  pro  loco,  bei  der
Bewerbung  um  eine  Anstellung,  bestehen;  sie  gilt  als  Ausweis  für  die  praktische
Befähigung  des  Bewerbers.

Die  gleichmäßige  Durchbildung  der  Kandidaten  in  allen  Unterrichtsfächern
mußte  notwendig  die  wissenschaftliche  Vertiefung  im  einzelnen  beeinträchtigen,
und  dem  suchte  das  von  Joh.  Schulze  ausgearbeitete  Reglement  vom
30.  April  1831  zu  begegnen.  Es  unterscheidet  drei  Hauptfächer:  1.  Alte
Sprachen  und  Deutsch,  2.  Mathematik  und  Naturwissenschaft  und  3.  Geschichte
und  Geographie.  Ein  Hauptfach  genügt  bei  der  Prüfung,  in  den  anderen  gilt
es  nur,  „der  völligen  Unwissenheit  in  einem  der  drei  wesentlichen  Stücke  des
Schulunterrichts  vorzubeugen.“  Die  Facultas  docendi  wird  in  drei  Abstufungen,
für  untere,  mittlere  und  obere  Klassen,  erteilt.  Wer  promoviert  ist,  wird  von
der  schriftlichen  Prüfung  befreit.

Die  folgenden  Prüfungsordnungen  kommen  dem  Bedürfnis  einer  weiteren
Spezialisierung  der  Fächer,  die  sich  nicht  nur  mit  dem  Fortschreiten  der
Wissenschaft,  sondern  auch  durch  das  Hervortreten  der  Realschulen  notwendig
macht,  immer  weiter  entgegen.  Das  Reglement  von  1866  unterscheidet  vier
Gruppen  von  Prüfungsgegenständen:  1.  Das  philologisch  -  historische,  2.  das
mathematisch-naturwissenschaftliche  Fach,  3.  Religion  und  Hebräisch  und  4.  die
neueren  Sprachen.  Der  spezialistischen  Einseitigkeit  sucht  es  durch  die  Anforderungen
  an  die  allgemeine  Bildung  in  Religion,  Philosophie  und  Pädagogik,
  Geschichte,  Geographie  und  Sprachen  entgegenzuwirken.

Die  Prüfungsordnung  vom  Jahre  1887  geht  in  der  Spezialisierung
noch  weiter,  namentlich  in  der  Trennung  der  naturwissenschaftlichen  Fächer:
Die  Lehrbefähigung  für  Physik  wird  mit  der  für  Mathematik,  Chemie  mit
Mineralogie,  und  Zoologie  mit  Botanik  zusammengegliedert.  Die  allgemeine
Prüfung  in  den  philologisch  -  historischen  Fächern  wird  abgeschafft,  um  dem
Vorurteil  vorzubeugen,  „als  ob  das  mathematisch-naturwissenschaftliche  Gebiet
nur  den  Wert  eines  Fachstudiums  habe  und  nicht  ein  unerläßliches  und  gleichwertiges
  Element  in  der  allgemeinen  Bildung  sei“;  nur  in  Religion,  Philosophie
und  Pädagogik  bleibt  sie  bestehen.  Der  unterste  Grad  bei  der  Abstufung  der
Zeugnisse  kommt  in  Wegfall.

Aus  dieser  Vorgeschichte  ist  die  gegenwärtig  in  Preußen  geltende  Prüfungsordnung
  für  das  Lehramt  an  höheren  Schulen  vom  12.  Septbr.  1898
hervorgegangen.  Für  die  Zulassung  zur  Prüfung  berechtigt  das  Reifezeugnis
an  einem  deutschen  Gymnasium  oder  Realgymnasium  sowie  an  einer  preußischen
oder  als  völlig  gleichstehend  anerkannten  außerpreußischen  deutschen  Oberrealschule.
  Der  Kandidat  muß  sodann  mindestens  sechs  Halbjahre  an  einer  deutschen
  Universität  seinem  Berufsstudium  obgelegen  haben,  wobei  für  das  Studium
der  Mathematik,  der  Physik  und  Chemie  auch  das  Studium  an  einer  deutschen