64  _Fkiczz:  Der  Oberlehrerstand,  seine  geschichtliche  Entwicklung  und  heutige  Lage.

im  Seminarjahre  erworbenen  didaktischen  Fähigkeiten  und  wird  in  der  Regel
an  einer  höheren  Lehranstalt  abgelegt,  die  nicht  bereits  durch  die  Aufgaben
der  Seminarausbildung  in  Anspruch  genommen  ist.

In  Sachsen  ist  die  Vorbereitungszeit  auf  das  Probejahr  beschränkt  geblieben,
jedoch  ist  durch  die  ordentliche  Professur  für  Pädagogik  an  der  Universität
Leipzig  und  durch  das  damit  verbundene  Seminar  auch  für  die  praktische  Ausbildung
  Sorge  getragen.

In  Württemberg  wird  das  Probejahr  zwischen  der  ersten  und  zweiten
Dienstprüfung  abgeleistet,  und  in  Bayern  hat  man  seit  1897  an  mehreren
Gymnasien  und  seit  1903  auch  an  einigen  Realanstalten  einjährige  pädagogische
Kurse  eingerichtet,  in  denen  die  Kandidaten  ähnlich  wie  an  den  preußischen
Gymnasialsenıinaren  für  die  Praxis  ihres  Berufes  vorbereitet  werden.

Il.  DIE  SOZIALE  LAGE  DES  OBERLEHRERSTANDES.

Die  zu  Anfang  des  19.  Jahrhunderts  erfolgte  Gründung  eines  für  den
Unterricht  an  den  höheren  Schulen  bestimmten  Lehrerstandes  stand  unter  güntigen
  Auspizien.  Den  Vertretern  des  höheren  Lehramts  kam  nicht  nur  das
hohe  Ansehen  der  wissenschaftlichen  Bildung  überhaupt,  sondern  auch  die  Begeisterung
  für  das  aufsteigende  Bildungsideal  des  neuen  Humanismus  im  besonderen
  zugute.  „Ein  Mann  .wie  F.  A.  Wolf  fühlte  sich  hoch  erhoben  tiber
Theologie  und  geistlichee  Amt.“')  Mit  dem  zunehmenden  Berechtigungswesen
gewann  ferner  die  höhere  Schule  eine  gesteigerte  soziale  Bedeutung,  die  sich
naturgemäß  auch  auf  das  Ansehen  ihrer  Lehrer  übertrug.  Beit  Einführung  des
Abiturientenexamens  ging  die  Zulassung  zu  allen  Fakultätsstudien  immer  mehr
auf  die  Gymnasien  über;  zwar  blieb  auch  nach  dem  Erlaß  der  Prüfungsordnung
von  1812  noch  die  Möglichkeit,  ohne  das  Reifezeugnis  durch  eine  Prüfung
auf  der  Universität  Zugang  zu  dieser  zu  erlangen,  aber  unter  dem  Freiherrn
v.  Altenstein,  dem  ersten  Inhaber  des  vom  Ministerium  des  Innern  abgezweigten
  Kultusministeriums,  wurde  durch  die  von  Joh.  Schulze  ausgearbeitete
  Prüfungsordnung  vom  4.  Juni  1834  das  Bestehen  der  Reifeprüfung
zur  unerläßlichen  Bedingung  für  die  Immatrikulation  auf  der  Universität
  und  für  die  Zulassung  zu  den  Staatsprüfungen  für  alle  Berufsarten
  gemacht,  denen  ein  mindestens  dreijähriges  Studium  vorangeht.  Damit
kommt  die  private  Ausbildung  durch  Informatoren,  wie  sie  im  18.  Jahrhundert
in  den  vornehmeren  Kreisen  üblich  war,  immer  mehr  in  Wegfall.  Die  Berechtigung
  für  alle  höheren  Studien  wie  auch  für  den  einjährigen  Dienst  zwingt
alle  höheren  Stände  und  Berufsarten,  ihre  Söhne  der  öffentlichen  Schule  als
Zöglinge  anzuvertrauen,  wie  sie  auch  Veranlassung  wird,  daß  in  den  übrigen
deutschen  Stasten  die  Schulen  in  ihren  wesentlichen  Einrichtungen  den  preußischen
  immer  weiter  angeglichen  werden.  |

ı,  F.  Paulsen,  2.8.0.  Bd.IIl.  8.  167.