Das  16.  Jahrhundert.  81

Die  Schulpraxis  zeigt  nun  zunächst,  soweit  wir  das  aus  Schulordnungen
und  Lektionsplänen  noch  kontrollieren  können,  große  Mannigfaltigkeit;  alles
ist  noch  im  Fluß:  man  experimentiert.  Eine  wichtige  Neuerung,  die  der  “Unterricht
  der  Visitatoren’!)  von  1528  brachte,  fand  bald  einige  Verbreitung:  die
Aufnahme  des  Religionsunterrichts  in  den  Wochenplan.  Statt  der  kurzen  Zeit
am  Sonntag  früh  wird  ihm  hier  ein  Wochentag  zugewiesen;  es  heißt:  “Einen
tag  aber,  als  sonnabend  oder  mitwoch  sol  man  anlegen,  daran  die  kinder
christliche  unterweisung  lernen.”  Als  Stoff  des  Unterrichts  erscheint  für  die
Schüler  der  zweiten  Abteilung  (‘von  dem  andern  Haufen’  —  beim  ersten
und  dritten  ist  von  Religionsunterricht  nicht  besonders  die  Rede  —)  im  Einklaug
  mit  dem  auch  sonst  hervortretenden  Streben  der  Beschränkung  Vaterunser,
  Glaube  und  Dekalog,  die  der  Schulmeister  ‘einfeltig  und  richtig’  auszulegen
  hat;  dabei  soll  er  ‘nicht  von  hadersachen  sagen.  Sol  auch  die  kinder
nicht  gewenen,  münche  oder  andere  zu  schmehen.’  Ferner  sollen  “etliche  leichte
psalmen’  auswendig  gelernt  und  erklärt  werden  —  genannt  sind  Ps.  112,  34,
128,  125,  127,  133  —.  An  dem  festgesetzten  Tag  soll  man  auch  “Mattheum
grammatice  exponiren.  ‘Wo  die  knaben  gewachsen’,  mag  man  auch  ‘die  zwo
episteln  Pauli  zu  Timotheon,  oder  die  ersten  epistel  Johannis,  oder  die  sprüche
Salomonis  auslegen’;  die  "Proverbia’  sah  Luther  als  von  Salomo  eigens  für  die
Jugend  geschrieben  an  und  Melanchthon  interpretierte  sie  für  die  Schulen.
Dagegen  werden  Jesaias,  der  Römerbrief  und  das  Johannesevangelium  vom
Unterricht  ausdrücklich  ausgeschlossen.

So  bestimmt  denn  gleich  im  folgenden  Jahre  der  Plauener  Schulplan  des
Johannes  Toltz  von  1529  (MittIn.  VII  1897  S.  360ff.)  den  dies  Mercurii  für  die
religiöse  Unterweisung.  Die  nordischen  Schulordnungen  Bugenhagens*)  zeigen
auch  in  der  Auswahl  des  Stoffes  ihre  Abhängigkeit  von  dem  “Unterricht  der
Visitatoren’;  nur  die  Sakramente  kommen  hinzu.  Die  durch  Melanchthon  approbierte
  mecklenburgische  Schulordnung  von  1552  schreibt  vor:  ‘Den  Mitwoch
und  Sonnabent  sol  man  zum  Catechismo  brauchen  durch  aus  in  allen  hauffen’
(Vbm  1  8.  63);  der  Stoff  ist  im  wesentlichen  der  der  sächsischen  Verordnung.
Anders  verfügt  man  in  Württemberg  1559.  Außer  Gesang  und  Katechismusrezitation
  vor  und  nach  dem  täglichen  Unterricht,  dem  üblichen  religiösen  Stoff
in  den  sprachlich-grammatischen  Fächern,  sowie  der  Forderung  regelmäßigen
Kirchenbesuchs  findet  sich  hier  die  Bestimmung,  daß  der  Katechismus  ‘am  Freitag
  zu  gewisser  Stund  durch  suß  in  der  ganzen  Schul  examiniert  werden’  soll.
Am  Sonnabend  vor  Mittag  interpretiert  ‘der  Praeceptor  das  Sonntäglich  Evangelium
  graece  und  latine  nach  gelegenheit  der  Classium”’  Auch  taucht  hier
wieder  einmal  —  wie  in  der  Wittenberger  Ordnung  1533  —  der  Cisio-Janus
auf  (Vbm  I  S.  90).  In  den  Klosterschulen,  einer  wichtigen  Pflanzstätte  für  den
theologischen  Nachwuchs,  kamen  vor  allem  tägliche  alt-  oder  neutestamentliche

)  Jetzt  auch  bei  Sehling,  Die  evang.  Kirchenordnungen  des  16.  Jabrhunderte.  I.
Leipzig  1902,  8.  149  ff.
”)  Bei  Vbm,  die  Braunschweiger  auch  MGpIS.  26f.
Handbuch  für  Lehrer  höherer  Schulen.  6