88  Vorımer:  Evangelische  Religionslehre.

facultate  docendi  vollzog  sich  die  Emanzipation  der  höheren  Schulen  von  der
Kirche,  wie  sie  freilich  durch  das  “Allgemeine  Landrecht’  und  die  Errichtung
des  Oberschulkollegiums  schon  vorbereitet  war;  diese  Entwicklung  kam  bekanntlich
  1825  zum  Abschluß,  als  die  Beaufsichtigung  der  höheren  Lehranstalten
von  den  Provinzialkonsistorien  an  besondere  Provinzialschulkollegien  überging.
Für  den  Religionsunterricht  bedeutete  dieser  Ausschluß  des  geistlichen  Standes
als  solchen  vom  Schulamt  zunächst  eine  Notlage  bezüglich  der  Lehrkräfte.
Niemeyer  klagt  in  der  erwähnten  Abhandlung  über  die  Unlust  und  die  mangelhafte
  Vorbildung  der  Philologen  für  unsern  Gegenstand.

Auch  blieb  es  wohl  infolge  der  divergierenden  theologischen  Richtungen
mit  der  Planlosigkeit  des  Religionsunterrichts  besonders  auf  den  oberen  Klassen
einstweilen  beim  alten;  und  so  schien  dieses  Fach  von  der  heilsamen  Zucht
einer  einheitlichen  Regelung  ausgeschlossen,  ohne  daß  die  gewahrte  Freiheit
entsprechende  Früchte  gezeitigt  hätte.  Niemeyer  weiß  sogar  von  großer  Mannigfaltigkeit
  in  der  wöchentlichen  Stundenzahl  zu  berichten,  die  zwischen  1  und
6  schwankt.  Kein  Wunder,  wenn  wir  bei  der  Revision  der  Lehrpläne  in  damaliger
  Zeit  gelegentlich  auch  dem  Vorschlag  begegnen,  den  Religionsunterricht
in  den  Oberklassen  lieber  ganz  fortfallen  zu  lassen.  Während  die  preußische
Prüfungsordnung  von  1812  von  einem  Examen  in  der  Religionslehre  absieht,
beschäftigt  sich  der  nicht  publizierte  Lehrplan  von  1816  eingehend  mit  diesem
Gegenstand!)  Der  Unterricht  soll  christlich,  nicht  allgemein-religiös  sein,  sich
auch  des  theologischen  Ballastes  und  doktrinärer  Färbung  enthalten.  Biblische
Geschichte,  Katechismus  und  Liederstrophen  bilden  den  Stoff  für  die  untere
Stufe,  die  zweite  befaßt  sich  mit  Glaubens-  und  Pflichtenlehre  auf  Grund  der
Bibel,  dabei  soll  das  Nebeneinander  von  Katechumenen-  und  Schulreligionsunterricht
  vermieden  werden;  für  die  Oberstufe  endlich  sind  Beschäftigung  mit  der
Bibel  und  Kirchengeschichte  vorgeschrieben.  In  einer  Verordnung  des  Ministers
von  Altenstein  vom  Jahre  1826  wird  für  den  Religionsunterricht  unter  Verwerfung
  einer  ‘alles  tieferen  Grundes  beraubten  sogenannten  Moralität’  ein
‘lebendiger  Glaube  an  Christus  und  die  durch  ihn  geoffenbarten  Heilswahrheiten
als  das  Wesentliche’  aufgestellt.  Den  Generalsuperintendenten  macht  es  ihre
Amtsinstruktion  von  1829  zur  Pflicht,  die  gelehrten  und  Bürgerschulen  bezüglich
  ihrer  religiösen  und  kirchlichen  Tendenz  zu  visitieren.  Indessen  wirken
diese  Maßnahmen  keineswegs  sofort  in  dem  beabsichtigten  Sinne;  bezeichnet
doch  z.  B.  Bismarck  den  Pantheismus,  mit  dem  er  1832  die  Schule  verließ,  als
normales  Resultat  des  damaligen  Unterrichts.  Es  wird  mancherorten  gewesen
sein,  wie  es  Beyschlag  in  seinen  Erinnerungen  aus  den  30er  Jahren  —  freilich
für  Frankfurt  —  schildert:  ‘In  jeder  neuen  Klasse  des  Gymnasiums  ging  der
Religionsunterricht  aus  einer  andern  Tonart’.  Durch  das  neue  Abiturientenprüfungsreglement
  wird  1834  das  Religionsexamen  allgemein  eingeführt,  für

N)  Vgl.  hierzu  Max  Nath,  Lehrpläne  und  Prüfungsordnungen  im  höheren  Schulwesen
Preußens  seit  Einführung  des  Abiturientenexamens,  Berlin  1900,  besonders  8.  65  ff.,  sowie
die  schon  erwähnte  Schrift  von  Wiese.