Entwicklung  in  Preußen.  89

Rheinland  und  Westfalen  auch  eine  schriftliche  Prüfung  genehmigt.  1844
weist  Minister  Eichhorn  die  Provinzialbehörden  an,  den  Religionsunterricht  nur
solchen  Lehrern  anzuvertrauen,  die  die  erforderlichen  Eigenschaften  des  Gemüts
besäßen;  das  Niemeyersche  Lehrbuch  sei  überall  zu  entfernen.  An  Ersatz
fehlte  es  nicht;  bezeichnend  für  den  Wandel  der  Zeiten  ist  unter  anderen
das  "Lehrbuch  des  christlichen  Glaubens  und  Lebens.  Zum  Gebrauch  in  den
oberen  Klassen  an  den  Gymnasien  und  für  die  reifere  Jugend  überhaupt’  von
Philipp  Marheinecke,  dem  bekannten  Berliner  Universitätslehrer  und  Prediger
(Berlin  1823):  hier  erscheint  die  altlutherische  Orthodoxie  im  Rahmen  einer
auf  Schelling  zurückgehenden  Spekulation.

Wohl  nicht  ohne  tieferen  Zusammenhang  mit  den  Erfahrungen  des  Jahres
184%  war  die  Willigkeit,  auf  die  die  Betonung  der  christlichen  Grundlage  im
höheren  Unterricht  unter  Minister  von  Raumer  bzw.  seinem  Referenten  Ludwig
Wiese  auch  in  angesehenen  philologischen  Kreisen  stieß.  Charakteristisch  dafür
sind  die  von  Wiese  angeregten  Verhandlungen  der  Erlanger  Philologenversammlung
  vom  Jahre  1851,  die  unter  anderm  der  eben  erfolgten  separatistischen
Gründung  zu  Gütersloh  gegenüber  sich  einmütig  dahin  aussprach,  ‘daß  die  alten
Gymnasien  sich  das  Prädikat  der  Christlichkeit  nicht  nehmen  lassen  könnten
noch  wollten.’!)  Der  revidierte  Lehrplan  von  1856  setzte  für  Sexta  und  Quinta
statt  der  seit  1816  hier  wie  in  allen  anderen  Klassen  bestimmten  2  Religionsstunden
  deren  3  in  der  Woche  fest.  Die  Prüfungsordnung  von  1859  verlangte
auch  von  dem  Abiturienten  der  Real-  und  höheren  Bürgerschulen  Bekanntschaft
mit  der  positiven  Lehre  der  kirchlichen  Konfession  des  Prüflings  und  genügende
Bibelkenntnis;  dazu  kommt  für  die  Realschulen  erster  Ordnung  Bekanntschaft
mit  den  wichtigsten  Begebenheiten  und  Personen  aus  der  allgemeinen  Kirchengeschichte,
  mit  der  Augsburgischen  Konfession  und  den  wichtigsten  Konfessionsunterschieden.
  Um  endlich  einen  Stamm  geeigneter  Religionslehrer  zu  schaffen,
hatte  man  schon  1853  den  Kandidaten  der  Theologie  den  Eintritt  in  das  höhere
Lehramt  erleichtert.  Dagegen  wies  der  Minister  von  Bethmann-Hollweg  Versuche
  der  obersten  Kirchenbehörden,  auf  die  Gestaltung  des  Religionsunterrichts
an  den  höheren  Lehranstalten  Einfluß  zu  gewinnen,  zurück  —  in  unseren  Tagen
bereitet  sich  die  Erneuerung  solcher  Versuche  vor  —.  Seit  1866  muß  sich  jeder
Kandidat  des  höheren  Schulamts  über  eine  allgemeine  Bildung  in  der  Religionslehre
  seiner  Konfession  ausweisen.  Die  bis  dahin  für  alle  Schüler  vorhandene
Nötigung  zur  Teilnahme  am  Religionsunterricht  wurde  1872  durch  eine  Verfügung
  des  Ministers  Falk  beseitigt,  nach  der  die  Dispensation  zulässig  sein
sollte  für  den  Fall,  daß  ein  genügender  Ersatz  nachgewiesen  werden  konnte.

Der  ‘spezielle  Lehrplan’  von  1867  hatte  als  Ziel  des  Unterrichts  hingestellt,
‘daß  die  Jugend  zu  lebendiger  Erkenntnis  von  der  Zugehörigkeit  zu  dem  Reiche
Gottes  auf  Erden  und  zu  der  evangelischen  Kirchengemeinschaft  geführt  und
daß  bei  ihr  der  Wille  und  das  Vermögen  angeregt  werden,  an  den  Bestrebungen

1)  Vgl.  Paulsen,  Geschichte  des  gelehrten  Unterrichts  usw.  II?  1897,  S.  491.  Übrigens
hat  nach  Wiese  Gütersloh  dieses  Prädikat  nie  für  sich  besonders  in  Anspruch  genommen.