9  Vorser:  Evangelische  Religionslehre.

und  Segnungen  dieser  Gemeinschaft  teilzunehmen.”  Dem  gegenüber  verrät  der
Lehrplan  von  1882  mehr  ein  Absehen  auf  theoretische  Kenntnisse,  wenn  er
vor  allem  verlangt,  “dem  Schüler  ein  solches  Maß  des  Wissens  auf  religionswissenschaftlichem
  Gebiet  zu  vermitteln,  daß  er  nicht  allein  mit  der  Lehre,  den
Vorschriften  und  der  geschichtlichen  Entwicklung  seiner  Konfession  bekannt
sei,  sondern  auch  zu  der  Fertigkeit  eines  begründeten  Urteils  über  das  Verhältnis
  derselben  zu  anderen  Bekenntnissen  und  zu  besonderen  Zeitrichtungen
befähigt  sei’;  daneben  freilich  soll  der  Unterricht  auch  ‘zur  Sammlung  und  Vertiefung
  des  Gemüte’  dienen.  An  die  Stelle  dieser  Zielbestimmung  tritt  aber
1892  wieder  die  praktische,  im  Sinne  von  1867  gehaltene.

Die  Bestimmungen  von  1882  beseitigten  für  Quinta  die  dritte  Stunde  wieder;
auch  ließ  man  fortan  die  schriftliche  Abiturientenprüfung  überall  und  gänzlich
fallen.  Zur  Erlangung  des  Reifezeugnisses  an  einer  höheren  Bürgerschule  ist
seitdem  auch  Bekanntschaft  mit  den  Hauptereignissen  der  Reformationsgeschichte
nötig.  Die  Lehraufgabe  stimmt  im  allgemeinen  für  realistische  und  humanistische
  Anstalten  überein,  nur  daß  für  die  Gymnasien  “empfohlen’  wird,  Abschnitte
  aus  dem  Neuen  Testament  auf  der  Oberstufe  im  Grundtext  zu  lesen;
was  1867  ausdrückliche  Forderung  war,  wird  hier  ‘empfohlen’  und  1892  nur
noch  zugelassen.  Durch  den  Lehrplan  von  1892  ist  für  U  II  die  Lektüre  eines
synoptischen  Evangeliums  neu  eingeführt;  die  Kirchengeschichte,  seit  1867  Pensum
  der  OII,  wird  von  hier  nach  UI  verlegt;  in  OI  soll  im  Anschluß  an
ausgewählte  Kapitel  der  Augustana  eine  Glaubens-  und  Sittenlehre  gegeben
werden;  für  O  II  bleibt  die  Behandlung  der  ganzen  Apostelgeschichte.

Auf  die  Entwicklung  in  den  übrigen  deutschen  Ländern  kann  nicht  in
gleicher  Ausführlichkeit  eingegangen  werden;  doch  seien  hier  wenigstens  einige
wichtige  Daten  gegeben.!)  In  Bayern  läßt  das  Niethamınersche  “Normativ  der
Einrichtung  der  öffentlichen  Unterrichtsanstalten’  von  1808  den  Religionsunterricht
  mit  der  untersten  Gymnasialklasse,  d.  h.  durchschnittlich  mit  dem  14.  Lebensjahr
  abschließen;  hier  erscheint  er,  mit  der  Philosophie  verbunden,  als  Religions-,
  Recht-  und  Pflichtenkenntnis.  1810  wurde  der  Religionsunterricht,  den
der  Lehrer  der  philosophischen  Fächer  erteilte,  auf  alle  4  Kurse  des  Gymnasiums
  ausgedehnt;  1816  wies  man  die  Religion  dem  Klassenlehrer  zu,  bis  die
Schulordnung  von  1824  den  Unterricht  auf  geistliche  Lehrer  beschränkte.
Thierschse  Lehrplan  von  1829  und  die  ‘neue  Schulordnung’  von  1830  sehen
für  alle  Klassen  je  2  wöchentliche  Religionsstunden  vor.  Die  neuhumanistische
Strömung,  inauguriert  durch  jenen  tatkräftigen  Schüler  Gottfried  Herrmanns,
die  auch  den  Religionsunterricbt  der  klassischen  Lektüre  anzuschließen  bestrebt
war,  wurde  während  der  zweiten  Regierungshälfte  König  Ludwigs  durch  reaktionäre
  Verordnungen  abgelöst;  so  wurde  unter  Minister  Abel  die  konfessionelle
Trennung  des  Geschichtsunterrichtse  durchgeführt.  Nach  einer  Verfügung  von
1841  soll  bei  der  Zensur  in  Religion  auch  die  Frömmigkeit  des  Schülers

1)  Vgl.  hierzu  Paulsen  II?,  besonders  Buch  V  Kap.  7;  außerdem  Baumeisters  “Handbuch’
  usw.  12,  1897,