Entwicklung  in  den  übrigen  deutschen  Ländern.  1

berücksichtigt  werden  und  das  so  entstandene  Prädikat  in  Religion  von  besonderem
  Einfluß  auf  Rangordnung  und  Versetzung  sein.  Die  ‘neue  Schulordnung
für  die  Studienanstalten’  von  1874  aber  hob  jene  Trennung  im  Geschichtsunterricht
  wieder  auf  und  beseitigte  die  vorher  üblichen  täglichen  Andachten  sowie
die  mündliche  und  schriftliche  Prüfung  in  den  Religionskenntnissen  beim  Absolutorium;
  doch  wurde  1890  eine  schriftliche  Abiturientenarbeit  aus  der  Religionslehre
  wieder  eingeführt.

In  Württemberg  bestehen  die  alten,  auch  nach  der  Reformation  beibehaltenen
  Klosterschulen  noch  heute  fort  in  den  vier  sogenannten  ‘niederen
evangelisch-theologischen  Seminarien’;  sie  sind  hauptsächlich  zur  Vorbildung
für  künftige  Theologen  bestimmt,  und  die  Aufnahme  ist  an  das  “Landexamen’
gebunden,  das  die  Reife  für  Untersekunda  voraussetzt  und  unter  anderem  eine
schriftliche  Leistung  aus  der  Religionslehre  verlangt.  Der  vorgeschriebene  Lehrplan
  deckt  sich  in  der  Religionslehre  wie  überhaupt  mit  dem  des  Obergymnasiums.
  —  Teilweise  hatte  der  gärende  Geist  des  beginnenden  19.  Jahrhunderts
den  klösterlichen  Rahmen  dieser  alten  Anstalten  gesprengt,  und  die  neuhumanistischen
  Bestrebungen  blieben  auch  hier  nicht  ganz  ohne  Spur.  Aber  bis  in
die  50er  Jahre  hinein  galt  der  im  wesentlichen  philosophisch-theologische  Kursus
des  Tübinger  Stifts  als  Vorbereitung  zugleich  für  das  Kirchen-  und  das  höhere
Schulamt,  und  bis  1876  standen  die  niederen  Latein-  und  die  seit  1835  aufkommenden
Realschulen  tatsächlich  unter  Aufsicht  der  Geistlichkeit.  Diese  scheint  den  Religionsunterricht
  auf  den  oberen  Klassen  noch  zum  größten  Teil  in  Händen  zu  haben.

In  den  sächsischen  Fürstenschulen  wurde  durch  den  Lehrplan  von  1812
ganz  im  Sinne  der  Aufklärung  für  den  Religionsunterricht  das  moralische
Element  in  den  Vordergrund  geschoben.  1831  traten  die  Konsistorien  die
Leitung  der  Gelehrtenschulen  an  das  Ministerium  für  Kultus  und  Unterrichtswesen
  ab.  Das  Regulaliv  von  1846,  die  Grundlage  der  heutigen  Schulordnung,
stellt  als  Ziel  der  Religionslehre  auf,  eine  ‘in  Vernunft  und  Schrift  gegründete
Kenntnis  der  christlichen  Glaubens-  und  Sittenlehre  und  der  Hauptereignisse
der  Kirchengeschichte’  zu  vermitteln.  Bei  der  1829  allgemein  eingeführten
Reifeprüfung  ist  zunächst  —  im  Gegensatz  zur  jetzigen  Praxis  —  von  einem
Examen  in  der  Religionslehre  abgesehen.

In  Elsaß-Lothringen  war  unter  französischer  Herrschaft  dem  Religionsunterricht
  überall  nur  eine  Wochenstunde  zuerteilt  gewesen;  durch  die  Neuordnung
  der  Verhältnisse  auf  Grund  des  Gesetzes  von  1873  wurden  deren  zwei
bestimmt.  Diese  wurden  zunächst,  wie  früher,  von  den  Ortsgeistlichen  erteilt,
die  zum  guten  Teil  der  Aufgabe  sehr  wenig  gewachsen  gewesen  zu  sein  scheinen.
Eine  eigentümliche  Bestimmung  zeitigte  Manteuffels  Politik  gegenüber  katholischer
  Verlästerung  der  eingeführten  Schulverhältnisse;  in  der  Ordnung  der
Reifeprüfung  von  1883  wurde  verlangt,  daß  bei  der  Entscheidung  auch  das
Urteil  “über  Aufmerksamkeit  und  Fleiß  des  Schülers  insbesondere  im  Religionsunterricht’
  berücksichtigt  werde;  an  positive  Leistungen  in  diesem  Fach  scheint
man  gar  nicht  gedacht  zu  haben.  Neuerdings  werden  mehr  und  mehr  die
preußischen  Verhältnisse  vorbildlich,