992  Vorruer:  Evangelische  Religionslehre.

Baden  blickt  auf  einen  ziemlich  langen  Entwicklungsprozeß  bezüglich  der
Verstaatlichung  seines  Schulwesens  zurück.  Als  im  Jahre  1862  diese  Entwicklung
  zum  Abschluß  kam  und  die  Beaufsichtigung  und  Leitung  des  Unterrichts
  definitiv  für  den  Staat  in  Anspruch  genommen  wurde,  schloß  man  davon
die  Religionslehre  aus,  deren  Gestaltung  und  Überwachung  der  Kirchenbehörde
vorbehalten  blieb.  Seit  1870  ist  die  streng  konfessionelle  Zusammensetzung
der  Lehrerkollegien  an  den  Gelehrtenschulen  beseitigt.  Unter  den  Religionslehrern
  finden  sich  neben  Geistlichen  mehr  und  mehr  auch  solche,  die  durch
Nachweis  anderweitiger  Lehrbefähigung  sich  eine  angemessene  Stellung  in  den
Lehrerkollegien  erwerben.

Auch  in  Hessen  untersteht  der  Religionsunterricht  der  Aufsicht  seitens
der  kirchlichen  Behörde  Für  die  Majorität  der  Schüler  sind  besondere  Religionslehrer
  angestellt,  die  Minorität  wird  von  den  entsprechenden  Ortsgeistlichen
unterrichtet.

Eine  besondere  Erwähnung  erfordert  hier  noch  Bremen,  wo  von  seiten
der  Schule  nur  in  den  Unterklassen  für  Religionsunterricht  gesorgt  ist.  In
Quarta  gibt  man  im  letzten  Vierteljahr  einen  kirchengeschichtlichen  Überblick.
Noch  einschneidendere  Neuerungen  scheinen  sich  hier  vorzubereiten.

Die  wöchentliche  Stundenzahl  ist  jetzt  fast  durchweg  2  für  alle  Klassen
und  Schularten.  In  Preußen  und  einigen  im  wesentlichen  nach  seinen  Lehrplänen
  sich  richtenden  kleineren  Staaten  sind  für  Sexta,  in  Sachsen  und  an  den
Gymnasien  Mecklenburgs  für  Sexta  und  Quinta  je  3  Stunden  bestimmt.  Besonnene
  Praktiker  werden  von  einer  Steigerung  dieser  Stundenzahl.  kein  Heil
erwarten.  |

Bezüglich  des  Abiturientenexamens  ist  die  Praxis  verschieden.)  Man
prüft  überhaupt  nicht  in  Religion,  wie  übrigens  durchweg  auch  in  Österreich,
ın  Württemberg,  Baden,  Hessen,  Mecklenburg-Schwerin  (wohl  in  Mecklenburg-Strelitz),
  Sachsen-Weimar,  Sachsen-Meiningen,  Hainburg,  Lübeck  und  Bremen.
Die  übrigen  Staaten  lassen  mündlich  prüfen;  Bayern  allein  verlangt  mit  Ausschluß
  der  mündlichen  Prüfung  eine  schriftliche  Leistung,  Was  übrigens  auf
der  Dezemberkonferenz  von  1890  gegen  eine  solche  Arbeit  aus  der  Religionslehre
  vorgebracht  wurde,  es  werde  darin  das  Phrasentum  leicht  eine  zu  große
Rolle  spielen,  ließe  sich  sehr  einfach  durch  geschichtliche  Themata  vermeiden.
Die  Freiheit  von  jeglicher  Prüfung  wird  einerseits  von  Schülern  wie  Lehrern
angenehm  empfunden;  gerade  die  tiefer  gehenden  Religionslehrer  sind  von  dem
zeitraubenden  ‘Pauk’zwang,  wie  ihn  das  drohende  Examen  fordert,  gern  ent
bunden.  Anderseits  wird,  solange  die  Abiturientenprüfung  überhaupt  besteht,
die  Einschätzung  eines  Faches  bei  den  Schülern  sehr  wesentlich  davon  abhängen,
  ob  darin  geprüft  wird  oder  nicht.  Trotz  aller  gegenüberstehenden
idealen  Bedenken  wird  bei  dem  Durchschnitt  unserer  Schüler,  auf  den  ja  nun

ı)  Vgl.  die  Zusammenstellung  von  Hans  Morsch,  N.  J.  1903  II  S.  159  ff.,  der  aber  Hamburg
  und  Lübeck  unter  denjenigen  Stasten  anzuführen  vergißt,  wo  in  Religion  nicht  geprüft
  wird;  in  Hamburg  sind  nur  sogenannte  Extraneer  von  diesem  Examen  nicht  entbunden.