Abiturientenexamen.  Mädchenschulen.  93

einmal  heute  der  ganze  Schulbetrieb  zugeschnitten  ist,  der  positive  Ertrag  des
Religionsunterrichts  mit  Abschlußprüfung  größer  sein  als  ohne  sie.

Die  Anforderungen  sind  für  die  in  Betracht  kommenden  Länder  und
die  verschiedenen  Schularten  fast  dieselben:  ein  kirchengeschichtlicher  Überblick,
Glaubens-  und  Sittenlehre,  sowie  Bibelkunde.  In  Preußen  galt  seit  1882  als
Maßstab  zur  Erteilung  des  Reifezeugnisses  an  Gymnasien  “genügende  Kenntnis
von  dem  Inhalt  und  dem  Zusammenhange  der  Heiligen  Schrift,  von  den  Grundlehren
  der  kirchlichen  Konfession,  welcher  der  Schüler  angehört,  und  von  den
Hauptepochen  der  Kirchengeschichte’”.  Leider  vermißt  man  die  Forderung,  die
man  für  die  Gymnasien  erwarten  sollte,  und  für  die  Paulsen  auf  der  Dezemberkonferenz
  1890  vergeblich  eintrat,  daß  der  Prüfling  eine  neutestamentliche  Stelle
im  Urtext  zu  interpretieren  imstande  sein  müsse.  So  ist  denn  der  Maßstab  für
die  drei  neunklassigen  Lehranstalten  genau  derselbe  1892  tritt  unvermittelt
neben  jenen  Maßstab  die  Bestimmung,  daß  sich  die  Prüfung  im  wesentlichen
auf  die  Gebiete  zu  beschränken  habe,  die  in  der  Prima  eingehend  behandelt
wurden.  In  der  Prüfungsordnung  von  1901  ist  dann  nur  diese  Bestimmung
geblieben.  —  Für  die  Realschulen  wird  verlangt  “genügende  Kenntnis  von  dem
Hauptinhalt  der  Heiligen  Schrift,  besonders  des  Neuen  Testaments,  und  von  den
Grundlehren  der  Konfession  des  Examinanden,  Bekanntschaft  mit  der  Ordnung
des  Kirchenjahres,  den  Hauptereignissen  der  Reformationsgeschichte,  mit  einigen
Kirchenliedern  und  deren  Verfassern’.  Die  Ordnung  von  1901  verlangt  für  die
Schlußprüfung  an  den  sechsstufigen  höheren  Schulen  nur  allgemein  den  Nachweis
  der  Reife  für  die  Obersekunda  der  entsprechenden  Vollanstalt.

Anhangsweise  mögen  hier  nach  den  preußischen  Allgemeinen  Vorschriften  für
die  über  das  Ziel  der  Volksschule  hinausgehenden  Mädchenschulen  (vom  31.  Mai
1894)  noch  einige  Bestimmungen  über  den  Beligionsunterricht  an  diesen  Anstalten
folgen.

In  Klasse  IX—IV  umfaßt  dieser  Unterricht  3  Stunden,  in  III—I  deren  2.
Als  allgemeines  Lehrziel  wird  aufgestellt:  “Unterstützt  von  der  Gesamttätigkeit  der
Schule,  verfolgt  der  evangelische  Religionsunterricht  das  Ziel,  die  Mädchen  zum  Leben
in  Gottes  Wort  zu  erziehen,  sie  in  das  Verständnis  der  Heiligen  Schrift  und  in  das
Bekenntnis  der  Gemeinde  einzuführen  und  sie  so  zu  befähigen,  dereinst  durch  ihren
Wandel  und  durch  freudige  Beteiligung  am  gottesdienstlichen  Leben  der  Gemeinde,
sowie  an  christlichen  Liebeswerken  die  ihnen  im  Leben  zufallende  besondere  Aufgabe
zu  lösen.’

In  den  methodischen  Bemerkungen  wird  betont,  daß  alles  Dargebotene  auf  das
Leben  zu  beziehen,  alles  Dogmatisieren  und  Schematisieren  zu  vermeiden  sei.  Jedes
Hilfsbuch  außer  Bibel,  Katechismus,  Gesang-  und  Spruchbuch  ist  ausgeschlossen.
“Bei  der  Auswahl  des  Religionslehrers  kommt  es  nicht  auf  die  Art  seiner  Vorbildung,
sondern  darauf  an,  daß  er  eine  lebendige,  warme,  innerlichst  überzeugte  Persönlichkeit
  sei.’  Übrigens  wird  jetzt,  nach  den  Bestimmungen  über  die  Oberlehrerinnenprüfung
  von  1900  zu  schließen,  auf  die  Vorbildung  doch  etwas  mehr  Gewicht  gelegt.

Auf  der  Unterstufe  (Klasse  IX—VII)  gibt  man  eine  Auswahl  biblischer  Geschichten
  ohne  Buch  und  ohne  Betonung  des  inneren  Zusammenhangs,  dazu  einige
Sprüche  und  Liederverse,  sowie  Dekalog  und  Vaterunser  ohne  Luthers  Auslegung.