94  Vorıser:  Evangelische  Religionslehre.

Die  Mittelstufe  (Klasse  VI—IV)  bietet  eine  Geschichte  des  Reiches  Gottes  nach
dem  biblischen  Lesebuch,  vom  Katechismus  das  1.  Hauptstück  mit  Luthers  Auslegung
  und  eine  Erklärung  des  2.  und  3.  Hauptstücks,  dazu  passende  Sprüche’  und
jährlich  etwa  4  Lieder,  sowie  das  Nötige  über  das  Kirchenjahr.

Auf  der  Oberstufe  behandelt  man  in  Klasse  III  evangelische  Perikopen,  die
Gleichnisse  Jesu  und  die  Bergpredigt;  dazu  kommen  Luthers  Auslegung  des  2.  Hauptstücks,
  die  Gottesdienstordnung  und  vier  weitere  Kirchenlieder.  Für  Klasse  II  lautet
die  Forderung:  Ein  synoptisches  Evangelium,  ausgewählte  Psalmen  und  Prophetenstellen,
  Luthers  Auslegung  des  3.  Hauptstücks,  das  4.  und  5.  Hauptstück  ohne  Luthers
Auslegung,  vier  Lieder,  Geschichte  des  Kirchenliedes  in  Lebensbildern,  Luthers  Leben
und  Wirken.  Für  Klasse  I  erübrigen,  von  Wiederholungen  abgesehen:  Bilder  aus  der
Kirchengeschichte,  in  strenger  Beschränkung  auf  Pflanzung  und  Ausbreitung  der
christlichen  Kirche,  im  Anschluß  an  die  Lektüre  ausgewählter  Abschnitte  aus  der
Apostelgeschichte  (Christenverfolgungen,  Augustinus,  Winfried,  Ansgar,  Adalbert  von
Prag,  Otto  von  Bamberg,  Anselmus,  Bernhard  von  Clairvaux,  Tauler,  Johann  Hus,
Brüder  vom  gemeinsamen  Leben,  Luther,  Melanchthon,  Zwingli,  Calvin,  Paul  Gerhardt,
  Francke,  Zinzendorf,  Oberlin,  Fliedner,  Wichern).

PRINZIPIEN  UND  METHODE.

Der  evangelische  Religionsunterricht  an  den  höheren  Schulen  Preußens  ist
durch  die  Revision  des  Lehrplans  von  1901  unberührt  geblieben.  Und  doch
war  wohl  kaum  ein  Unterrichtsgegemstand  der  Reform  so  bedürftig  wie  eben
unser  Fach.  Das  ist  eine  Erkenntnis,  deren  negative  Seite  bei  äußerster  Verschiedenheit
  und  Unsicherheit  der  positiven  Ersatzvorschläge  sich  heute  sehr
weitgehender  Zustimmung  erfreut.  DaB  es  trotzdem  beim  alten  blieb,  ist  auf
die  Unklarheit  der  gegenwärtigen  kirchlichen  Position  zurückzuführen.  Unser
Standpunkt  in  der  Beurteilung  der  Lehrpläne  und  der  schier  unübersehbaren
Reformliteratur  ist  der,  daß  der  Religionsunterricht  kein  Fremdkörper  in  dem
Organismus  der  höheren  Schule  sein  darf,  daß  er  sich  dem  sonst  hier  herrschenden
  wissenschaftlichen  Betrieb  organisch  anzugliedern  hat,  Gemütspflege
und  Willensbestimmung  aber  sich  nur  insoweit  zur  Aufgabe  machen  kann,  als
diese  bei  einer  lebendigen,  doch  objektiven  Darbietung  des  Inhalts  und  der  Geschichte
  der  christlichen  Religion  bzw.  ihrer  Urkunden  sich  von  selbst  ergeben;
eine  Vorzugsstellung  in  dieser  Hinsicht  vor  anderen  Fächern  ist  dem  Religionsunterricht
  nur  insofern  zuzugestehen,  als  seine  Stoffe  bei  geeigneter  Behandlung
besonders  fruchtbar  an  solchen  Wirkungen  sein  können.  In  den  Lehrplan  gehört
  Religion  nur,  soweit  sie  überhaupt  lehrbar  ist,  d.  h.  soweit  sie  Kenntnisse
voraussetzt  oder  sich  mit  Kenntnissen  auseinanderzusetzen  hat.')

ı)  Die  Anregung  zu  eifrigster  Erörterung  der  Frage  nach  der  Lehrbarkeit  der  Religion
gab  Adolf  Metz  in  seinem  Aufsatz  "Methodische  Gesichtspunkte’,  erschienen  in  der  mit
Metz,  Rinn  und  Seyring  von  mir  herausgegebenen  Schrift  “Vom  evangelischen  Religionsunterricht
  an  höheren  Schulen’,  Mohr-Tübingen  1900,  die  im  folgenden  kurz  mit  V.e.R.
bezeichnet  wird.  —  Metz’  Kritiker  hätten  übrigens  bedenken  sollen,  daß  eine  einseitige
Betonung  nötig  werden  kann,  wenn  es  gilt,  einen  vergessenen  oder  verschobenen  Gesichtepunkt
  wieder  in  den  Vordergrund  zu  rücken.