Prinzipien  und  Methode.  95

Die  preußischen  Lehrpläne  bestimmen  als  allgemeines  Lehrziel:  ‘Der  evangelische
  Religionsunterricht  an  höheren  Schulen  verfolgt,  unterstützt  von  deren
Gesamttätigkeit,  das  Ziel,  die  Schüler  durch  Erziehung  in  Gottes  Wort  zu
charaktervollen,  christlichen  Persönlichkeiten  heranzubilden,  die  sich  befähigt
erweisen,  dereinst  durch  Bekenntnis  und  Wandel  und  namentlich  auch  durch
lebendige  Beteiligung  am  kirchlichen  Gemeindeleben  einen  ihrer  Lebensstellung
entsprechenden  heilsamen  Einfluß  innerhalb  unseres  Volkslebeus  auszuüben.’
Noch  schärfer  betont  Bayern  die  Absicht,  die  Schüler  zur  fruchtbringenden
Teilnahme  am  kirchlichen  Leben  zu  befähigen.  Dagegen  redet  die  sächsische
Lehr-  und  Prüfungsordnung  nur  von  Erweckung  und  Belebung  des  christlichreligiösen
  Sinnes,  fester  Begründung  evangelischen  Glaubens  und  von  Kenntnissen,
  die  zu  einem  eindringenderen  Verständnis  der  Heiligen  Schrift  und  zur
richtigen  Erfassung  der  Kirchenlehre  im  Zusammenhang  mit  der  geschichtlichen
Entwicklung  der  Kirche  erforderlich  sind.  In  Hessen  legt  man  besonderes  Gewicht
  auf  die  Verknüpfung  der  behandelten  Gegenstände  mit  den  im  sonstigen
Unterricht  gewonnenen  Erkenntnissen.  ‘Insbesondere  in  den  oberen  Klassen
berührt  er  (der  Religionsunterricht),  soweit  dazu  die  Möglichkeit  gegeben  ist,
auch  die  von  dem  Christentum  bzw.  der  Reformation  ausgegangenen  allgemeinen
religiös-sittlichen,  wissenschaftlichen,  ästhetischen  und  staatlichen  Erscheinungen
im  Leben  der  Gegenwart’.  Doch  soll  durch  diesen  Unterricht  nicht  nur  verstandesmäßiges
  Erkennen  erzielt,  sondern  zugleich  das  Gemüt  erwärmt  und  der
Wille  in  Bewegung  gesetzt  werden;  er  soll  die  Schüler  zu  selbständigen  Gliedern
der  evangelischen  Kirche  erziehen  helfen.

Diese  Bestimmungen  sind  ja  im  allgemeinen  ziemlich  dehnbar;  doch  schafft
die  besondere  Betonung  der  Erziehung  zur  Beteiligung  am  kirchlichen  Gemeindeleben
  dort  große  Schwierigkeiten,  wo  die  Kirche  mit  unduldsamer  Schärfe  als
wesentlichen  Bestandteil  ihres  Lehrinhalts  Sätze  festhält,  die  vor  einem  wissenschaftlichen
  Urteil  nicht  bestehen.  Nehmen  wir  einmal  an,  den  betreffenden
Religionslehrern  machten  solche  Forderungen  persönlich  keine  Gewissensnot
—  sehr  viele  solche  Lehrer  gibt  es  übrigens  nicht  mehr  —-:  wie  aber  soll
unter  den  genannten  Umständen  der  auch  in  den  preußischen  Lehrplänen  gewünschte
  und  voın  pädagogischen  Standpunkt  durchaus  zu  verlangende  Einklang
mit  der  Gesamttätigkeit  der  Schule  gewahrt  werden?  Es  hat  nicht  an  Versuchen
  gefehlt,  diesen  Einklang  im  Sinne  einer  Unterwerfung  der  gesamten
höheren  Lehrerschaft  unter  die  Dogmen  der  Kirche  zu  erreichen.  Aber  schon
das  resignierte  Urteil  Wieses  über  den  Erfolg  seiner  auf  die  Stärkung  des  kirchlich-christlichen
  Charakters  unserer  höheren  Schulen  gerichteten  Bestrebungen
sollte  über  die  Aussichten  aller  Zwangsmaßregeln  in  dieser  Richtung  entscheiden.
Darum  ist  auch  offizielle  Beteiligung  am  Gottesdienst,  gemeinsame  Feier  des
Abendmahls,  ja  selbst  die  Schulandacht  überall  zu  verwerfen,  wo  es  sich  nicht
um  ganz  freiwillige  Leistungen  der  Lehrerkollegien  bzw.  einzelner  seiner  Mitglieder
  handelt.

Die  gewünschte  Harmonie  in  der  Gesamttätigkeit  der  Schule  ist  nicht  anders
zu  erreichen  als  dadurch,  daß  überall,  auch  im  Religionsunterricht,  nach  denselben,