Geschichte  des  hebräischen  Unterrichte.  121

zu  verstehen.”  Dem  Unterricht  sind  in  OU  und  UI  2,  in  OI  1  bis  2  Wochenstunden
  zugewiesen.  Von  Zeit  zu  Zeit  sollen  “ganz  kurze  und  elementare
Übungen  im  Übersetzen  aus  dem  Deutschen  in  das  Hebräische’  vorgenommen
werden.  Das  Nebenfach  darf  den  Schülern  ‘nur  ein  geringes  Maß  von  Hausarbeit’
auferlegen.  Gleichzeitige  Teilnahme  am  englischen  und  hebräischen  Unterricht
ist  verboten.  Die  bayrische  Schulordnung  von  1891  spricht  von  2  Kursen
vor  allem  für  künftige  Theologen;  in  dem  oberen  Kursus  soll  bis  zur  Lektüre
der  Psalmen  und  ausgewählter  Abschnitte  aus  den  Propheten  fortgeschritten
werden.  In  Hessen  wird  nach  dem  Lehrplan  von  1893  der  Unterricht  im
Hebräischen  für  die  künftigen  Theologen  von  Unterprima  an  erteilt.  Im  übrigen
sind,  soviel  ich  sehe,  auch  für  das  Hebräische  die  preußischen  Einrichtungen
in  weitgehender  Weise  maßgebend  geworden.

In  Preußen  scheint  Ende  des  18.  Jahrhunderts  die  Praxis  recht  verschieden
gewesen  zu  sein.  Im  Abiturientenreglement  1812  wird  das  Fach  zunächst  nicht
erwähnt.)  Der  Lehrplan  von  1816  bestimmt  für  II:  Mechanische  Fertigkeit
im  Lesen,  Erlernung  der  Analogien,  Versuche  im  Lesen  und  Analysieren  leichterer
  Stücke;  für  I:  die  Auffassung  der  Anomalien,  Fertigkeit  im  genauen  Analysieren
  und  Verstehen,  Lektüre  der  leichten  historischen  Schriften  des  Alten
Testaments  und  einiger  ausgewählter  Psalmen.  1834  ist  der  Maßstab  zur  Erteilung
  des  Zeugnisses  der  Reife:  Der  künftige  Theologe  und  Philologe  soll  das
Hebräische  geläufig  lesen,  Bekanntschaft  mit  der  Formenlehre  und  den  Hauptregeln
  der  Syntax  darlegen,  leichte  Stellen  aus  einem  historischen  Buche  des
Alten  Testaments  oder  einem  Psalm  ins  Deutsche  zu  übersetzen  vermögen.

Die  durch  Lorinsers  Aufsatz  “Zum  Schutz  der  Gesundheit  in  den  Schulen’
veranlaßte  Ministerialverfügung  von  1837  rechnete  Hebräisch  nicht  zu  den
Fächern,  die  “aus  dem  inneren  Wesen  der  Gymnasien  lebendig  hervorgehen’;
aber  äußere  Gründe  rieten,  es  beizubehalten  und  zur  regelmäßigen  Schulzeit  erteilen
  zu  lassen;  vorher  waren  ihm  2  “außerordentliche”  Stunden  angewiesen.
Dieses  ministerielle  Votum  und  der  daran  sich  schließende,  bis  in  unsere  Tage
fortdauernde  Kampf  wider  und  für  das  Hebräische  auf  dem  Gymnasium?)  haben
dem  Fach  nicht  sofort  Abbruch  getan;  das  beweist  unter  anderem  die  Begeisterung,
  mit  der  der  15jährige  Georg  von  Bunsen  1840  aus  Schulpforta
von  diesem  Studium  an  seinen  Vater  berichtet.)  Auf  der  preußischen  Landesschulkonferenz
  von  1849  freilich  erörterte  man  die  Beseitigung;  aber  als  fakultatives
  Fach  hat  sich  das  Hebräische  gehalten.  1867  sind  die  Anforderungen
von  1816  dahin  erweitert,  daß  während  der  ganzen  Lernzeit  Exerzitien  angefertigt

!)  Vgl.  zu  diesen  Angaben  Max  Nath,  Lehrpläne  und  Prüfungsordnungen  im  höheren
Schulwesen  Preußens  usw.  Berlin  1900.

#,  Die  Literatur  verzeichnet  Strack  a.  a.  O.  in  Reins  Enzyklopädischem  Handbuch.  —
Am  eindrucksvollsten  war  das  Eintreten  Wieses,  der  1847  vom  Standpunkt  der  historischen
Kontinuität  aus  die  Beibehaltung  verlangte  und  die  Pflicht  der  Schule  betonte,  auch  die
Theologen  mit  der  für  ihr  Studium  nötigen  Vorbildung  auszuräüsten.  In  ähnlicher  Weise
äußerte  sich  auch  Klix  auf  der  Dezemberkonferenz  1890.  Vgl.  zu  der  Frage  auch  Stracks
Aufsatz  in  der  Ztschr.  f.  d.  ev.  Rel.-Unt.  III  1892  S.  89  ff.  (gegen  Bachmann).

®,  Vgl.  das  von  seiner  Tochter  gezeichnete  Charakterbild,  Besser-Berlin,  8.  21f.